1.4 Inklusion leben
1.4 Inklusion leben
Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Menschen, besonders aber betroffene Kinder und Jugendliche, bedürfen des Schutzes und der emotionalen Zuwendung durch ihre Familien. Durch verschiedene Maßnahmen und Hilfen können Menschen mit Behinderung enger in das berufliche und soziale Leben einbezogen und gleichzeitig die Familien bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung unterstützt werden.
Als behindert gilt, wer durch eine körperliche, geistige oder seelische Veränderung dauerhaft eingeschränkt und dadurch sozial beeinträchtigt ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Ursache der Behinderung eine Krankheit oder ein Unfall ist. Selbstverständlich sollen Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am Leben teilhaben, ganz gleich, wie stark die Beeinträchtigung ist. In Artikel 3 des Grundgesetzes wurde inzwischen ein Benachteiligungsverbot aufgenommen, einheitliche Sozialleistungen werden im Sozialgesetzbuch IX geregelt und es wurden diverse Bundes- und Landesgleichstellungsgesetze erlassen. Auch nach Privatrecht sind Diskriminierungen verboten.
Damit ihr gesundheitlicher Zustand verbessert werden kann, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und um Benachteiligungen zu vermeiden, sind die Betroffenen auf Hilfen angewiesen. Hierzu zählen z. B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilnahme am Arbeits- und Gemeinschaftsleben sowie zur Sicherung des Unterhalts. Bei Schwerbehinderten greift ein besonderer Kündigungsschutz, sie haben Anspruch auf Zusatzurlaub oder erhalten Sonderrechte im öffentlichen Personennahverkehr.
Um allerdings bestimmte Rechte und Hilfen in Anspruch nehmen zu können, ist ein offizieller Nachweis erforderlich.
Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt.
Der Grad der Behinderung wird durch einen Amtsarzt oder Amtsärztin individuell eingestuft.
Der Schwerbehinderten-Ausweis, ein offizielles Dokument, gibt den exakten Grad der Behinderung an und enthält Angaben zu den speziellen gesundheitlichen Merkmalen des Inhabers oder Inhaberin.
Main-Kinzig-Kreis
Barbarossastraße 20 -24, 63571 Gelnhausen
Telefon: 06051 850
Internet: www.mkk.de
SEKOS Gelnhausen
Bahnhofstraße 12, 63571 Gelnhausen
Telefon: 06051 41624163
Internet: www.info@sekos-gelnhausen.de
Deutsche Rentenversicherung
Auskunfts- und Beratungsstelle
Bahnhofstraße 17, 63571 Gelnhausen
Telefon: 06051 9199800
Menschen mit Behinderung und pflegebedürftige Menschen, besonders aber betroffene Kinder und Jugendliche, bedürfen des Schutzes und der emotionalen Zuwendung durch ihre Familien. Durch verschiedene Maßnahmen und Hilfen können Menschen mit Behinderung enger in das berufliche und soziale Leben einbezogen und gleichzeitig die Familien bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung unterstützt werden.
Als behindert gilt, wer durch eine körperliche, geistige oder seelische Veränderung dauerhaft eingeschränkt und dadurch sozial beeinträchtigt ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Ursache der Behinderung eine Krankheit oder ein Unfall ist. Selbstverständlich sollen Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am Leben teilhaben, ganz gleich, wie stark die Beeinträchtigung ist. In Artikel 3 des Grundgesetzes wurde inzwischen ein Benachteiligungsverbot aufgenommen, einheitliche Sozialleistungen werden im Sozialgesetzbuch IX geregelt und es wurden diverse Bundes- und Landesgleichstellungsgesetze erlassen. Auch nach Privatrecht sind Diskriminierungen verboten.
Damit ihr gesundheitlicher Zustand verbessert werden kann, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und um Benachteiligungen zu vermeiden, sind die Betroffenen auf Hilfen angewiesen. Hierzu zählen z. B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilnahme am Arbeits- und Gemeinschaftsleben sowie zur Sicherung des Unterhalts. Bei Schwerbehinderten greift ein besonderer Kündigungsschutz, sie haben Anspruch auf Zusatzurlaub oder erhalten Sonderrechte im öffentlichen Personennahverkehr.
Um allerdings bestimmte Rechte und Hilfen in Anspruch nehmen zu können, ist ein offizieller Nachweis erforderlich.
Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt.
Der Grad der Behinderung wird durch einen Amtsarzt oder Amtsärztin individuell eingestuft.
Der Schwerbehinderten-Ausweis, ein offizielles Dokument, gibt den exakten Grad der Behinderung an und enthält Angaben zu den speziellen gesundheitlichen Merkmalen des Inhabers oder Inhaberin.
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