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Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens

Planverfasserin/Planverfasser

Sie wissen, was, wie und wo Sie bauen wollen. Nun brauchen Sie zur Vorbereitung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens eine nach Sachkunde und Erfahrung geeignete Planverfasserin oder einen Planverfasser, die/der auf der Grundlage des Baurechts die Bauantragsunterlagen fertigt und zusammenstellt.

Der Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens bestimmt die erforderliche Qualifikation der Planverfasserin oder des Planverfassers. Für die Erstellung der Bauvorlagen für größere und schwierige Bauvorhaben ist regelmäßig die eingetragene Architektin/der eingetragene Architekt oder die bauvorlageberechtigte Ingenieurin/der bauvorlageberechtigte Ingenieur zuständig.

Bauvorlagen für freistehende Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² sowie für untergeordnete eingeschossige Anbauten an solche Wohngebäude dürfen auch von Meisterinnen oder Meistern des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks, von staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern und Ingenieurinnen und Ingenieuren, die ein Architektur- oder Bauingenieurstudium erfolgreich abgeschlossen haben, eingereicht werden. In Zweifelsfällen fragen Sie die Bauaufsichtsbehörde.

Bauantrag und Bauvorlagen

Für das Verfahren nach § 67 und § 69 LBO müssen in der Regel eingereicht werden:
  1. ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular,
  2. ein Flurkartenauszug (1-fach),
  3. der Lageplan im Maßstab 1 : 500 (3-fach),
  4. die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) im Maßstab 1 : 100 (3-fach),
  5. die Baubeschreibung - bei Gewerbebetrieben zusätzlich Betriebsbeschreibung (3-fach),
  6. die Darstellung der Grundstücksentwässerung (3-fach),
  7. die Berechnung des umbauten Raumes (3-fach),
  8. die Berechnung der Wohn- und Nutzfläche (3-fach) und ggf.
  9. die statische Berechnung sowie Wärme- und ggf. Schallschutznachweis (3-fach).
Formulare für Bauanträge sowie Arbeitshilfen für die Erstellung von Bauvorlagen
  • finden Sie auf der Homepage des Kreises (www.dithmarschen.de) im Fachdienst Bau, Naturschutz und Regionalentwicklung im Formularservice
  • schicken wir Ihnen auf Wunsch gerne zu (Telefon 0481 971224)
Der unterschriebene Antrag ist zusammen mit den vollständigen Antragsunterlagen bei der Amts- bzw. Stadtverwaltung einzureichen. Von dort sind die Unterlagen innerhalb von einer Woche an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

Das Bearbeitungsverfahren

Der Antrag wird in der Bauaufsichtsbehörde registriert, die erforderlichen Daten werden erfasst und ein Aktenzeichen vergeben.

Die Bauanträge werden von der Bauaufsichtsbehörde nach der Reihenfolge ihres Eingangs so schnell wie möglich bearbeitet.

Da nur vollständige Anträge bearbeitet werden können, darf keine Bauvorlage fehlen. Achten Sie zusammen mit Ihrer Planverfasserin/Ihrem Planverfasser bitte sehr genau auf die Vollständigkeit der Bauvorlagen!!

Bei unvollständigen oder mangelhaften Bauanträgen wird die Bauherrin bzw. der Bauherr zur Behebung der Mängel innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. In diesem Fall wird von der Bauaufsicht lediglich ein Gebührenbescheid erlassen.

Unvollständige oder mangelhafte Bauanträge bedeuten in jedem Fall einen erheblichen Zeitverlust. Darum noch einmal der Rat: Aufpassen, dass alle Unterlagen da sind, sonst sind Verzögerungen nicht zu vermeiden!

Im Rahmen der Vorprüfung werden die Bauvorlageberechtigung der Planverfasserin bzw. des Planverfassers und die Vollständigkeit sowie der Darstellungsgrad der Antragsunterlagen geprüft.

Im nächsten Schritt wird die planungsrechtliche Zulässigkeit geprüft. Auf die entsprechenden Prüfkriterien wurde bereits im Kapitel "Das öffentliche Baurecht" eingegangen.

Im Rahmen der Standortprüfung sind auch die Fachbehörden zu hören, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden.

So sind z. B. bei Vorhaben
  • im Außenbereich die Untere Naturschutzbehörde,
  • in der Nähe von Landes- oder Bundesstraßen der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr,
  • an Denkmalen bzw. in der Nähe von Denkmalen die Untere Denkmalschutzbehörde
zu beteiligen.

Die bautechnischen Nachweise, insbesondere der Standsicherheitsnachweis, sind je nach Art des Bauvorhabens zu prüfen; hierzu beauftragt die Bauaufsichtsbehörde einen Prüfingenieur.

Im normalen Genehmigungsverfahren (§ 67 LBO) erfolgt zudem die bauordnungsrechtliche Prüfung auf der Grundlage der Landesbauordnung und der darauf aufbauenden Verordnungen sowie der anerkannten Regeln der Technik.

Sie haben die Möglichkeit, sich über die Homepage des Kreises Dithmarschen jederzeit über den aktuellen Bearbeitungsstand Ihres Bauantrages zu informieren (Online-Abfrage).

Ergibt die Prüfung, dass das Bauvorhaben zulässig ist, bekommen Sie eine Baugenehmigung. Sie ist regelmäßig mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Hinweisen o. ä.) versehen.

Ergibt die Prüfung, dass das Bauvorhaben den Rechtsvorschriften widerspricht, erhalten Sie zunächst eine schriftliche Information, aus welchen Gründen das Bauvorhaben als nicht zulässig angesehen wird (Anhörung). Sie haben dann die Möglichkeit, sich zu den maßgeblichen Gründen zu äußern; eventuell lässt sich auch im Gespräch mit der Bauaufsichtsbehörde und den entsprechenden Fachbehörden gemeinsam eine genehmigungsfähige Alternative entwickeln.

Die Baugenehmigung wird in 3-facher Ausfertigung erteilt; jeweils ein Exemplar geht an die Bauherrin bzw. den Bauherrn und das Amt bzw. die Stadt; eine Ausfertigung verbleibt bei der Bauaufsichtsbehörde.

Einvernehmen der Gemeinde

Die Baugenehmigung oder der Vorbescheid darf natürlich nur erteilt werden, wenn die Gemeinde zugestimmt und das Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch erteilt hat. Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, braucht das gemeindliche Einvernehmen nicht eingeholt zu werden, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht. Wenn Ausnahmen oder Befreiungen vom Bauplanungsrecht bzw. Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften beantragt werden, ist ebenfalls das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich.