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Vorsorge für das Alter

5.1 Regelungen des Betreuungsrechts

Jeder Mensch kann aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Einschränkung in die Lage geraten, seine Angelegenheiten nicht mehr selbstverantwortlich zu klären. Deshalb sollten Sie frühzeitig über eine gesetzliche Vertretung nachdenken. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) liefert dazu verschiedene Festlegungen.

5.1.1 Rechtliche Betreuung
Liegt Ihrerseits keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Gericht eine Person zur Betreuung (Angehörige, ehrenamtliche Personen oder Betreuende eines Vereins, einer Behörde oder freiberuflich tätige Betreuende). Das geschieht entweder auf Ihren Antrag hin oder von Amts wegen, wenn das Betreuungsgericht von dieser Situation Kenntnis erlangt. Ihr Betreuer oder Ihre Betreuerin ist Ihre gesetzliche Vertretung, die zudem die Aufgabe übernimmt, Ihre persönlichen, also auch finanziellen und gesundheitlichen Angelegenheiten und Belange zu regeln. Er bzw. sie soll Sie im Alltag unterstützen, ohne Ihnen ein Vormund zu sein, und unterliegt der Kontrolle des Gerichts, dem einmal pro Jahr über die Arbeit sowie über die Entwicklung des Schützlings Auskunft erteilt werden muss.

5.1.2 Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer an Ihrer Stelle Ihre Angelegenheiten regeln und alle notwendigen Entscheidungen treffen soll, falls Sie selbst dazu nicht mehr fähig sind. Die von Ihnen bevollmächtigte Person handelt somit an Ihrer Stelle. Ausschließlich Sie bestimmen, wer für Sie entscheiden soll, z. B. in Vermögens- oder Gesundheitsangelegenheiten. Selbst Ihre Angehörigen sind ohne Vorsorgevollmacht nicht befugt, rechtsverbindliche Erklärungen für Sie abzugeben. Das bedeutet, sie dürfen Sie nicht gesetzlich vertreten. Sie als Vollmachtgeber/Vollmachtgeberin können auch mehrere Personen bestimmen, die Sie vertreten sollen, z. B. Ihre Kinder, gute Freunde oder sonstige vertrauenswürdige Personen. Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam durch ein ärztliches Attest. Es bestätigt, dass Sie infolge Ihrer Erkrankung und/oder Behinderung nicht in der Lage sind, Ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Eine gerichtliche Kontrolle hinsichtlich Umsetzung und Nutzung der Vorsorgevollmacht durch Ihren Bevollmächtigten bzw. Ihre Bevollmächtigte findet in der Regel nicht statt.

5.1.3 Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Einfluss auf die gerichtlich anzuordnende Betreuung nehmen: Schlagen Sie dem Gericht eine von Ihnen bestimmte Person vor. Diese unterliegt in ihren Handlungen erheblichen Einschränkungen, wird durch das Betreuungsgericht überwacht und benötigt für bestimmte Rechtsgeschäfte eine gerichtliche Genehmigung. Das trifft auch zu, wenn es sich um einen Angehörigen handelt. Sie können auch bestimmen, wer auf keinen Fall Ihre Betreuung übernehmen soll. Das Dokument sollten Sie rechtzeitig und im Vollbesitz der geistigen Kräfte aufsetzen. Es wird aber erst wirksam bei Eintreten des Pflegefalls. Unterschreiben Sie die Verfügung vor Zeugen und versehen Sie sie mit der Angabe von Ort und Datum. Um klar auszudrücken, dass Ihr Wunsch noch Geltung hat, können Sie die Betreuungsverfügung alle zwei Jahre erneut unterzeichnen

5.1.4 Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung legen Sie schriftlich fest, wie Mediziner und Medizinerinnen in Situationen handeln sollen, in denen Sie als Patient oder Patientin Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können (z. B. im Endstadium einer unheilbaren Krankheit, bei Gehirnschädigungen durch Unfall oder Schlaganfall, bei fortschreitender Demenzerkrankung). Ihr
Wille ist für den Arzt oder die Ärztin maßgeblich und muss unter Berücksichtigung der Patientenverfügung umgesetzt werden.
Ihre konkreten Vorstellungen, welche medizinischen Maßnahmen Sie in einer Notsituation wünschen und welche Sie strikt ablehnen, können Sie bereits vor Eintreten einer Notsituation in der Patientenverfügung festhalten. Das für die Behandlung verbindliche Dokument nimmt zudem Ihren Angehörigen die Last der Entscheidung ab. Aufgrund der Beweiskraft sollten Sie Ihre Verfügung schriftlich verfassen und eigenhändig unterzeichnen. Konkretisieren Sie den Inhalt und verfassen Sie individuell, unter welchen Bedingungen und in welchen Situationen eine Behandlung begonnen, fortgeführt oder beendet werden soll. Beschreiben Sie exakt die Behandlungssituationen, in denen die Verfügung gelten soll. Bezeichnen Sie genau die ärztlichen Maßnahmen, die Sie möchten oder nicht wünschen.

5.2 Sonstige Möglichkeiten der Vorsorge

5.2.1 Dokumentenmappe
Sorgen Sie dafür, dass Ihre wichtigen Urkunden und Dokumente geordnet, vollständig und in einer Dokumentenmappe gesammelt an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrung sollte Ihrer Vertrauensperson, die im Ernstfall Ihre Interessen vertritt und für Sie handelt, bekannt sein, damit die Mappe im Notfall schnell greifbar ist.

Die wichtigsten Papiere, die in eine Urkundenmappe gehören, sind:
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Ernennungsurkunden
  • Arbeitsverträge
  • Zeugnisse
  • Sozialversicherungsunterlagen
  • Rentenbescheide
  • Rentenanpassungsmitteilungen
  • Versicherungspolicen
  • Sparbücher
  • Wertpapiere
  • Ehe-, Erb- oder Übergabeverträge
  • Schuldurkunden
  • Testament
5.2.2 Testament
Mit einem Testament stellen Sie sicher, dass bei der Aufteilung des Nachlasses nach Ihren Wünschen verfahren wird.

Eigenhändiges Testament
Ein eigenhändiges Testament lässt sich ohne Kosten errichten. Hierbei muss der gesamte Text handschriftlich niedergeschrieben werden. Gültig wird das Testament erst mit: Ort, Datum und der vollständigen Unterschrift mit Vor- und Nachnamen. Bei Ehegatten müssen beide unterschreiben. Das Testament können Sie zu Hause aufbewahren oder gegen eine Gebühr bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl hinterlegen.

Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament wird vor einem Notar bzw. einer Notarin mündlich erklärt. Eine gebührenpflichtige Niederschrift des Testamentes wird beim Amtsgericht hinterlegt. Damit werden keine Zweifel mehr aufkommen, ob es echt ist und wie der Inhalt zu verstehen ist. Der Notar bzw. die Notarin wird Sie hierbei beraten und Sie auf Konsequenzen Ihrer Verfügung hinweisen.

5.2.3 Todesfall
Beim Todesfall ist es aufgrund der persönlichen Trauer oftmals schwer, die anstehenden Formalitäten zu erledigen. Die folgenden Hinweise könnten Ihnen dabei behilflich sein:
  • Rufen Sie einen Arzt bzw. eine Ärztin, der bzw. die den Totenschein ausfüllt.
  • Benachrichtigen Sie die nächsten Angehörigen.
  • Beauftragen Sie ein Bestattungsinstitut Ihrer Wahl. Dieses wird alle weiteren notwendigen Formalitäten mit Ihnen besprechen und veranlassen.
  • Benachrichtigen Sie die privaten und gesetzlichen Versicherungsträger: Rentenversicherung, Lebensversicherung, Krankenkasse und Sterbekasse des Verstorbenen bzw. der Ver-storbenen.
  • Geben Sie das Testament beim Amtsgericht, Geschäftsstelle Nachlasssachen, ab.
  • Kündigen Sie laufende Verträge. Informieren Sie Vereine und Verbände, denen der Verstorbene bzw. die Verstorbene angehört hat.
Die oben genannten Ausführungen geben Ihnen einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten, selbstbestimmt für sich vorzusorgen. Haben Sie Interesse an der Erstellung einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung, so können Sie sich individuell beraten lassen.

Hierzu stehen Ihnen die Betreuungsstellen beim Kreis Borken und der Stadt Bocholt sowie die zugelassenen Betreuungsvereine im Kreis Borken zur Verfügung. Dort erhalten Sie auch weiteres Informationsmaterial.

Kreis Borken
Betreuungsstelle
Burloer Str. 93
46325 Borken
Josef Rolvering
Telefon: 02861 681-4958
E-Mail: j.rolvering@kreis-borken.de
Internet: www.kreis-borken.de/betreuung

Stadtverwaltung Bocholt
Betreuungsstelle
Berliner Platz 2
46395 Bocholt
Jutta Ehlting
Telefon: 02871 953-520
E-Mail: jehlting@mail.bocholt.de

Betreuungs- und Förderverein im Kreis Borken e. V.
Heidener Str. 42
46325 Borken
Wolfgang Fuchs
Telefon: 02861 89236-11
E-Mail: info@betreuungs-verein-borken.de
Internet: www.betreuungsverein-borken.de

Sozialdienst kath. Frauen e. V.
Betreuungsverein
Langenbergstr. 18
46397 Bocholt
Sanna Zachej
Marius Seidel
Telefon: 02871 25182-25
E-Mail: s.zachej@skf-bocholt.de
E-Mail: m.seidel@skf-bocholt.de
Internet: www.skf-bocholt.de

AWO - Arbeiterwohlfahrt
Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen
Betreuungsverein
Kreuzstr. 16
46395 Bocholt
Gabriele Theling
Telefon: 02871 2394563
E-Mail: g.theling@awo-msl-re.de
Internet: www.awo-msl-re.de

Sozialdienst kath. Frauen Ahaus-Vreden e. V.
Betreuungsverein
Schloßstr. 23
48683 Ahaus
Thomas Wieling
Telefon: 02561 42909337
E-Mail: wieling@skf-ahaus-vreden.de
Internet: www.skf-ahaus-vreden.de

Betreuungsverein Gronau und Umgebung e. V.
Vereinsstr. 75
48599 Gronau
Anja Jäger-Beckhelling
Telefon: 02562 9076516
E-Mail: jaeger-beckhelling@betreuungsverein-gronau.de
Internet: www.betreuungsverein-gronau.de