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Finanzielle & Sonstige Hilfen

4.1 Grundsicherung

Vor allem ältere Menschen machen ihnen zustehende Sozialhilfeansprüche oftmals nicht geltend, weil sie den Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder befürchten. Um dieser verschämten Altersarmut entgegenzuwirken, wurde die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als besondere Leistung in die Sozialhilfe aufgenommen.

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben Personen, die
  • die Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente (Vollendung des 65. Lebensjahres zzgl. der Anhebungszeit für die Jahrgänge 1947 und jünger) erreicht haben,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bzw. dem Einkommen/Vermögen des Ehegatten oder Lebenspartners bestreiten können.
Der Bezug einer Rente (Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) ist jedoch nicht erforderlich. Bei der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern oder Eltern verzichtet, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt.

Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bei den Sozialämtern der Stadt- oder Gemeindeverwaltungen, des Kreises Borken sowie beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Dort sind entsprechende Antragsformulare erhältlich.

4.2 Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge

Die Kriegsopferversorgung richtet sich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). In erster Linie handelt es sich um Menschen, die durch Kriegsereignisse Gesundheitsschäden erlitten haben.

Vor allem Soldaten des zweiten Weltkrieges oder auch Bundeswehrsoldaten und Zivildienstleistende sind davon betroffen. Aber auch Zivilpersonen, die durch Bombenangriffe oder Flucht und Vertreibung gesundheitliche Schäden erlitten haben, können Versorgung als Beschädigte beantragen.
Eine Versorgung nach dem BVG können sowohl Beschädigte, Schwerbeschädigte als auch deren Hinterbliebene beantragen.
Als Hinterbliebene gelten Witwen, Witwer, Lebenspartner, Lebenspartnerinnen, Waisen und Eltern. Alle Informationen zu diesem Thema bekommen Sie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) .

Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
Freiherr-vom-Stein-Platz 1
48147 Münster
Telefon: 0251 59101
Internet: www.lwl.org

Auf der Internetseite des LWL finden Sie ebenfalls Antragsvordrucke.
siehe Rubrik Soziales > Versorgungsamt z. B. Kriegsopfer, Soldaten oder auch Opferentschädigung auf der Internetseite.
Anträge finden Sie ebenfalls in der Rubrik Soziales > Versorgungsamt unter Anträge auf der Internetseite des LWL.

Die Kriegsopferfürsorge umfasst alle Fürsorgeleistungen im Sozialen Entschädigungsrecht. Ihre Aufgabe ist es, für den Personenkreis der Leistungsberechtigten ergänzend zu den Leistungen der Kriegsopferversorgung (bisher erbracht von den Versorgungsämtern; jetzt auch von den Landschaftsverbänden) eine angemessene wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen und Unterstützung in den verschiedenen Lebensbereichen zu leisten, um die Folgen der Schädigung bzw. des Todes des Versorgers oder der Versorgerin auszugleichen.
Im Rahmen der Kriegsopferfürsorge werden neben den Leistungen an Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene insbesondere Leistungen für Menschen erbracht, die als Wehr- oder Zivildienstleistende einen anerkannten dauerhaften gesundheitlichen Schaden, als Opfer einer Gewalttat anerkannte bleibende gesundheitliche Schädigungen erlitten haben, oder Personen, die als politische Verfolgte oder Häftlinge der ehemaligen DDR anerkannt und in den ehemaligen Ostgebieten dauerhaft gesundheitlich geschädigt wurden.

Leistungen für diesen hier nicht abschließend aufgeführten Personenkreis können auch an deren Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Voll- und Halbwaisen, Elternpaare und Elternteile) erbracht werden. Nähere Informationen erhalten Sie beim LWL.

4.3 Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Unter bestimmten Voraussetzungen können auf Antrag Blinde und Gehörlose, Schwerbehinderte, Empfänger/Innen von Hilfe zur Pflege oder Pflegezulagen oder von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt von der Rundfunkbeitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden. Menschen, die Grundsicherung im Alter, Arbeitslosengeld II, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Ausbildungsförderung erhalten, wird bei der Erfüllung bestimmter Kriterien ebenfalls die Gebühr erlassen. Dies gilt auch für Schwerbehinderte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" besitzen.

Anträge und weitere Auskünfte sind auf der unten stehenden Internetseite sowie bei den Städten und Gemeinden vor Ort erhältlich.
Rundfunkbeitrag
Internet: www.rundfunkbeitrag.de

4.4 Schuldnerberatung

Die Schuldnerberatung versteht sich als Hilfsangebot für hochverschuldete Familien und Einzelpersonen. Ziel ist es, Schulden abzubauen und die verschiedenartigen Folgeprobleme von Überschuldung zu beseitigen oder zu minimieren. Neben der klassischen Schuldnerberatung wird umfassende Hilfestellung bei der Durchführung von Privatinsolvenzverfahren angeboten.

Die Beratung ist kostenlos und wird in Bocholt von der AWO, in Ahaus, Bocholt und Borken vom Caritasverband für die Dekanate Ahaus/Vreden, Bocholt, Borken e. V. und in Gronau vom Diakonischen Werk des evangelischen Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken angeboten.

Schuldnerberatung
Für Bocholt, Isselburg und Rhede:
AWO
Unterbezirk Münsterland-Recklinghausen
Am Schievegraben 3
46399 Bocholt
Telefon: 02871 340996
E-Mail: info@awo-msl-re.de
Internet: www.awo-msl-re.de

Für Ahaus, Heek, Legden, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn und Vreden:
Caritasverband für die Dekanate Ahaus und Vreden e. V.
Wüllener Str. 80
48683 Ahaus
Telefon: 02561 429120
E-Mail: schuldnerberatung@caritas-familienservice.de

Für Borken, Gescher, Heiden, Raesfeld, Reken und Velen:
Caritasverband für das Dekanat Borken e. V.
Turmstr. 14
46325 Borken
Telefon: 02861 945710
E-Mail: schuldnerberatung-borken@caritas-familienservice.de

Für Gronau:
Diakonisches Werk des evang. Kirchenkreises Steinfurt-Coesfeld-Borken e. V.
Hörster Str. 5
48599 Gronau
Telefon: 02562 701110
E-Mail: hartmann-s@dw-st.de
E-Mail: wesbuer@dw-st.de
E-Mail: voellink@dw-st.de
Internet: www.dw-st.de/gronau

4.5 Schwerbehinderung

Werden (auch ältere) Menschen von Behinderung betroffen, können sie den Grad ihrer Behinderung (GdB) feststellen lassen und erhalten gegebenenfalls einen Feststellungsbescheid über den Umfang der Behinderung. Als schwerbehindert gelten Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt, sofern sie rechtmäßig im Bundesgebiet wohnen, sich hier gewöhnlich aufhalten oder hier einer Beschäftigung nachgehen.
Liegen weitergehende erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, werden sogenannte Merkzeichen (z. B. G: erhebliche Gehbehinderung, aG: außergewöhnlich gehbehindert, RF: Rundfunkbeitragsbefreiung, H: hilflos, BI: blind) in den Schwerbehindertenausweis aufgenommen.
Menschen mit Behinderung sind in Beruf und Gesellschaft häufig benachteiligt. Daher gibt es verschiedene Ausgleiche, die behinderte Menschen in Anspruch nehmen können.
Es gibt Nachteilsausgleiche, die jedoch von den im Ausweis eingetragenen Merkzeichen abhängig sind. Dazu gehören zum Beispiel:
  • unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr
  • unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr
  • Ermäßigung bei der Kfz-Steuer
  • Parkerleichterung
  • Rundfunkbeitragsbefreiung
Einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) können Sie beim Kreis Borken stellen
Kreis Borken
Fachbereich Soziales
Burloer Str. 93
46325 Borken
Telefon: 02861 681-4889
Internet: www.kreis-borken.de/schwerbehinderung

Hierüber erhalten Sie einen Feststellungsbescheid, in dem der GdB und die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen angegeben werden, und zwar auch dann, wenn der festgestellte GdB weniger als 50, aber mindestens 20 beträgt.

Beim LWL-Integrationsamt Westfalen erhalten Sie auch weitergehende Informationen zum Thema Schwerbehinderung.
LWL-Integrationsamt Westfalen
Internet: www.lwl-integrationsamt.de

4.6 Selbsthilfegruppen

In einer Selbsthilfegruppe können seelische und gesundheitliche Probleme auf einer unmittelbar persönlichen Ebene zusammen mit anderen Menschen besprochen werden, die sich in ähnlicher Lage befinden. Im Mittelpunkt einer Selbsthilfegruppe steht das offene Gespräch über gemeinsame Erkrankungen, Behinderungen oder belastende Lebenssituationen. Sie bieten eine Plattform für den Erfahrungsaustausch, den Abbau von Ängsten und zeigen Lösungsmöglichkeiten zur Bewältigung der Erkrankung/Lebenssituation auf. Die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe kann den Betroffenen also neue Lebensperspektiven eröffnen und zu einer besseren Krankheitsbewältigung führen. Im Kreis Borken gibt es rund 200 Selbsthilfegruppen zu den verschiedensten Themen wie z. B. Diabetes, Rheuma, Krebs, Suchterkrankungen, Trauer und viele mehr.

Pflegeselbsthilfe
Im Kreis Borken leben rund 12.000 Pflegebedürftige. Ein Viertel davon ist in stationären Einrichtungen untergebracht, drei Viertel davon werden zu Hause von Angehörigen und/oder ambulanten Pflegediensten versorgt. Menschen, die einen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen und betreuen, sind oft sehr belastet. Viele fühlen sich allein in der Pflegesituation. Der Austausch mit Anderen, die in einer ähnlichen Situation sind, kann hilfreich sein. Das Kontaktbüro Pflegeselbsthilfe des Paritätischen unterstützt Sie gerne bei der Vernetzung mit anderen pflegenden Angehörigen.

Eine Übersicht der vorhandenen Selbsthilfegruppen im Kreis Borken finden Sie unter: www.kreis-borken.de/selbsthilfe

Für weitere Informationen zur Selbsthilfe
Kreis Borken
Fachbereich Gesundheit
Burloer Str. 93
46325 Borken
Regina Kasteleiner
Telefon: 02861 681-5855
E-Mail: r.kasteleiner@kreis-borken.de
Internet: www.kreis-borken.de/selbsthilfe

Landesweites Selbsthilfe-Portal NRW
inkl. Selbsthilfegruppendatenbank
Internet: www.selbsthilfenetz.de

Pflegeselbsthilfe Kreis Coesfeld/Kreis Borken
Graf-Friedrich-Str. 24
46325 Borken
Telefon: 02861 6053100
E-Mail: pflegeselbsthilfe-coesfeld-borken@paritaet-nrw.de
Internet: www.selbsthilfe-coesfeld-borken.de

Sprechstunde
Montag 10.00 - 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung

4.7 Sterbebegleitung

"Es geht nicht darum, dem Leben mehr Stunden zu geben, sondern den verbleibenden Stunden mehr Leben", so lautet ein Leitmotiv der Hospizbewegung. Diese hat es sich zur Aufgabe gemacht, Schwerkranke und Sterbende auf ihrem letzten Weg zu begleiten und ihnen ein würdevolles Sterben zu ermöglichen. Gleichzeitig stehen die Hospizgruppen aber auch den Angehörigen in der Zeit des Abschieds und der Trauer zur Seite. Im Kreis Borken gibt es neben den für die Palliativversorgung qualifizierten Pflegediensten auch ambulante Hospizdienste und stationäre Hospize. (siehe Kapitel "Angebote in den Kommunen", Punkt 8)

Nähere Informationen und Adressen finden Sie auch auf der Internetseite des vdek.
vdek - Verband der Ersatzkassen e. V.
Internet: www.vdek.com
(siehe Rubrik Landesvertretungen > NRW > Service > Palliativversorgung, Borken)

Rat und Information bekommen Sie bei den Ansprechpersonen für Fragen zum Thema Sterbebegleitung in der Rubrik "Angebote in den Kommunen".

4.8 Telefongebührenermäßigung

Wer einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" oder einen gültigen Bescheid über die Befreiung von Rundfunkbeiträgen besitzt, kann im Telekom-Laden einen verbilligten Neuanschluss sowie eine verbilligte monatliche Grundgebühr beantragen. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung oder bei der Deutschen Telekom AG (Telefon: 0800 3301000) bzw. in den T-Punkt-Läden der Deutschen Telekom.

Außerdem können Sie sich dort über das vielfältige Angebot an Apparaten und Zubehörteilen, z. B. für Personen mit vermindertem Seh- oder Hörvermögen, informieren.

4.9 Wohngeld

Wohnen kostet viel Geld, insbesondere für diejenigen, die nur ein geringes Einkommen haben. Hier gewährt der Staat eine finanzielle Hilfe, das Wohngeld. Diesen Zuschuss gibt es als Mietzuschuss für die Mietenden einer Wohnung oder eines Zimmers und als Lastenzuschuss für die Eigentümer/Innen eines Hauses oder einer Wohnung. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von verschiedenen Faktoren wie z. B. die Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, die Höhe des Familieneinkommens, die Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Den Antrag können Sie beim Sozialamt oder der Wohngeldstelle Ihrer jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellen.