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Bauen in Ihlow

Ein Nest für die eigene Familie ist der Traum vieler Familien. Sollten Sie in Erwägung ziehen, ein Haus zu bauen, so möchten wir Ihnen auf den folgenden Seiten einige grundlegende Informationen zum Thema Bauen in Ihlow an die Hand geben.

Weitere ausführliche Beschreibungen erhalten Sie im Internet auf www.ihlow.de/bauen-wohnen. Dort stehen Ihnen auch einige der erforderlichen Formulare zum Download bereit. Ebenfalls finden Sie auf unserem Webauftritt die aktuellsten Bauplatzangebote der Gemeinde Ihlow (Liegenschaftsamt) und der Entwicklungs- und Dienstleistungsgesellschaft Ihlow mbH.

Bauantrag und Baugenehmigung

Der Bauantrag ist der Antrag des Bauherrn auf eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben. In Deutschland werden Einzelheiten durch die Bauordnung und die Bauvorlagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Im Normalfall ist für das Erstellen eines Bauantrags ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser erforderlich. Unter seiner Verantwortung werden die Bauvorlagepläne, Berechnungen usw. erstellt. Er unterzeichnet diese Unterlagen sowie die Bauantragsformulare ebenso wie der Bauherr.

Zur Klärung von (wichtigen) Einzelfragen kann vor einem Bauantrag zunächst eine Bauvoranfrage gestellt werden. Dem Bauantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung müssen die nach der Bauvorlagenverordnung geforderten Unterlagen beigefügt werden. Die Bauvorlagen sind in 3-facher Ausfertigung beim Landkreis Aurich einzureichen. Die Gemeinde wird anschließend über den Landkreis Aurich am Baugenehmigungsverfahren beteiligt.

Der Umfang der für einen Bauantrag einzureichenden Unterlagen ergibt sich aus dem § 2 der Nds. Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO). In der Regel ist für jede Baumaßnahme eine Baugenehmigung erforderlich.

Bauvorhaben werden hinsichtlich Ihrer Genehmigungserfordernisse wie folgt eingeteilt:
  1. Verfahrensfreie Baumaßnahmen § 60 NBauO
  2. Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen § 62 NBauO
  3. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 63 NBauO
Die Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen, Abnahmen usw. werden nach der Baugebührenordnung festgesetzt. Sie richten sich nach der Höhe der Rohbausumme, die nach einem Landeserlass, unabhängig von den Angaben des Bauherrn festgelegt werden. Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung oder Zurücknahme eines Bauantrages.

Ablauf vom Bauantrag bis zur Baugenehmigung

Der Bauantrag wird beim Landkreis Aurich eingereicht. Der Landkreis Aurich als Baugenehmigungsbehörde prüft den Bauantrag auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit den bauordnungs- und planungsrechtlichen Vorschriften. Sollten Unterlagen fehlen, erfolgt eine Benachrichtigung und der Antrag ruht bis zum Eingang der nachzureichenden Papiere.

Die Gemeinde wird über den Landkreis Aurich am Baugenehmigungsverfahren beteiligt. Die Gemeinde prüft den Bauantrag hinsichtlich der Belange der Gemeinde und muss eine Entscheidung zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens treffen (§ 36 BauGB). Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder die Bauausführung drei Jahre unterbrochen wurde. Auf schriftlichen Antrag kann die Frist jedoch bis zu drei Jahre verlängert werden. Hierfür sind erneut Gebühren fällig. Die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung ist nicht möglich. In diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gestellt werden.