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Finanzielle Hilfen

Ein ausreichendes und gesichertes Einkommen ist die Grundlage für ein menschenwürdiges Leben. Es gibt verschiedene Anlaufstellen, die finanzielle Unterstützung leisten, wenn das Einkommen im Alter nicht für das tägliche Leben ausreicht. Eine Möglichkeit, im Alter besser abgesichert zu sein, ist der möglichst frühzeitige Abschluss einer privaten Pflegeversicherung. Viele Versicherungen verlangen vor dem Vertragsabschluss eine Gesundheitsprüfung - bei älteren Menschen kann dies bereits problematisch werden und zum Ausschluss führen. Es gibt auch private Pflegeversicherungen, die auf eine vorherige Prüfung des Gesundheitszustandes verzichten, sie sind aber um ein Vielfaches teurer.

Gesetzliche Krankenversicherung

Eine günstige Krankenversicherung ist auch für Senioren von Bedeutung, denn mit dem Eintritt ins Rentenalter verringert sich das Einkommen. Was von der Rente jeden Monat übrig bleibt, ist davon abhängig, wie Rentner im Alter krankenversichert sind. Pflichtversicherte zahlen Sozialabgaben für ihre gesetzliche Rente und Versorgungsbezüge, z. B. eine Rente aus der betrieblichen Altersvorsorge, in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Freiwillig Versicherte bei einer gesetzlichen Krankenkasse müssen z. B. auch für Renten aus privaten Versicherungsverträgen, Kapital- und Mieteinkünfte Sozialabgaben leisten.

Gesetzliche Pflegeversicherung

Neben der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bildet seit 1995 die Soziale Pflegeversicherung (PV) die "fünfte Säule" der Sozialversicherungen. Sie wurde mit dem Ziel eingeführt, das Risiko der Pflegebedürftigkeit finanziell abzusichern. Zahlungen können Personen in Anspruch nehmen, die durch Krankheit oder Behinderung dauerhaft und in erheblichem Maße auf Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind. Das Pflegestärkungsgesetz II, etabliert seit Januar 2017, stellt Menschen mit körperlichen und geistigen bzw. seelischen Einschränkungen gleich. So wird die Pflegesituation etwa bei demenziellen Erkrankungen bei der Begutachtung in gleicher Weise berücksichtigt wie die Pflegesituation der Pflegebedürftigen mit körperlichen Einschränkungen.

Um Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen zu können, muss ein Pflegegrad festgestellt werden. Dazu wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Stellen Sie Ihren Antrag auf Feststellung eines Pflegegrads rechtzeitig, denn Leistungen aus der Pflegeversicherung werden nicht rückwirkend gewährt, sondern frühestens vom Monat der Antragstellung an. Ein Mitarbeiter des medizinischen Dienstes wird Sie dazu für ein persönliches Gespräch besuchen, um Ihre persönliche Situation mit Ihnen zu erörtern.

Mit dem neuen Begutachtungsverfahren können die Beeinträchtigungen und die vorhandenen Fähigkeiten von Pflegebedürftigen genauer erfasst und die individuelle Pflegesituation in den fünf neuen Pflegegraden zielgenauer abgebildet werden. Es werden die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und die Fähigkeiten der Betroffenen, die täglichen Verrichtungen eigenständig zu bewältigen, ermittelt und der Einstufung in Pflegegrade zugrunde gelegt. So werden nicht mehr die Minuten gezählt, die für die Versorgung eines Bedürftigen aufgewendet werden, sondern der Grad der Selbstständigkeit gewertet. Das geschieht mittels gezielter Fragen zu Bereichen des Alltags, so zur Mobilität des Betroffenen, Gestaltung des Tagesablaufs, zur Selbstversorgung, Verhalten, kognitive Fähigkeiten und Umgang mit Belastungen sowie zu sozialen Kontakten. Die Bewertung erfolgt über ein Punktesystem. Auf diese Weise lässt sich die Pflege optimal auf die individuellen Bedürfnisse des Einzelnen ausrichten.

Definition der fünf Pflegegrade
  • Pflegegrad 1
    Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 2
    Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 3
    Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 4
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

  • Pflegegrad 5
    Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Elternunterhalt

Häufig stehen Senioren, die ihr Leben lang gearbeitet haben, trotzdem nicht genügend Mittel (wie z. B. Altersrente) zur Verfügung, um ihrem Lebensunterhalt daraus zu bestreiten. Angesichts von hohen Heimkosten kann die gesetzliche Pflegepflichtversicherung nur eine Grundversorgung sichern und beteiligt den Pflegebedürftigen an den Kosten für die Pflege, denn Pflegeleistungen unterliegen zum Teil der Einkommens- und Vermögensanrechnung. So fließt etwa die Rente mit ein. Reicht sie nicht aus, werden alle Ersparnisse aufgebraucht. So muss z. B. auch das Haus verkauft oder die Lebensversicherung vorzeitig aufgelöst werden. Reicht es trotzdem nicht, müssen ggf. die Kinder für den Unterhalt der Eltern sorgen.

Zunächst übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten, den Betrag fordert er allerdings später von den Kindern zurück.

Im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten sind Kinder verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern aufzukommen. Das gilt selbst dann, wenn seit geraumer Zeit kein Kontakt mehr bestand.

Ob Kinder tatsächlich Elternunterhalt zahlen müssen, ist abhängig von deren Einkommen und Vermögen. Selbstverständlich wird vom bereinigten Nettoeinkommen ein Selbstbehalt abgezogen. Bis zu einer bestimmten Grenze wird auch auf das Vermögen der Kinder zurückgegriffen. Eine angemessene, selbst genutzte Immobilie zählt zum Schonvermögen der Kinder. Unterhaltsansprüche eigener Kinder stehen über den Unterhaltsansprüchen der eigenen Eltern.

Sozialhilfe und Grundsicherung

Sozialhilfe
Bei pflegebedürftigen älteren Menschen übersteigen die Kosten der Pflege oft die Summe aus Rente und Zahlungen der Pflegeversicherung. Sind die Ersparnisse von den Pflegekosten einmal aufgezehrt, sind die Betroffenen auf finanzielle Hilfe angewiesen.

Auch pflegebedürftige Senioren können Sozialhilfe, d. h. Hilfe zum Lebensunterhalt, bekommen, wenn ein Bedarf nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Diese gesetzlich verankerte Unterstützung wird jedoch erst dann gewährt, wenn die Ansprüche auf andere Leistungen durch die Kranken- und Pflegeversicherung, Rente, Beihilfe oder Unterhalt von Familienmitgliedern ausgeschöpft wurden. Sozialhilfe ist anderen Hilfen somit nachrangig.

Grundsicherung
Menschen, die die Altersgrenze zum Renteneintritt überschritten haben und deren eigene Mittel für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für nichterwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen im Alter. Diese besondere Form der Sozialhilfe wird beim Sozialamt des eigenen Wohnortes beantragt.

Auch Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen können Leistungen der Grundsicherung erhalten, denn es besteht nicht die Voraussetzung, zu Hause zu leben.

Die Höhe der Leistung variiert individuell, denn sie ist abhängig von der Bedürftigkeit des Betroffenen. Sie setzt sich zusammen aus einem monatlichen Regelsatz sowie möglichen Zuschüssen für Unterkunft, Heizung, Mehrbedarf (z. B. bei bestimmten Behinderungen), Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von nicht gesetzlich Versicherten und in Sonderfällen. Bei der Berechnung werden Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt.

Wohngeld

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich unter anderem nach dem Einkommen und der Höhe der Miete. Leistungen der Pflegekasse werden dabei nicht als Einkommen angerechnet. Anträge auf Wohngeld können bei den Wohngeldstellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung gestellt werden. Wohngeld kann für alle Wohnungsarten bezogen werden. So ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Wohngeld bei einer Heimunterbringung möglich. Wer Grundsicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf Wohngeld, da die Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen schon berücksichtigt werden.

Leistungen für Blinde, Sehbehinderte und Gehörlose

Blinde, Sehbehinderte und Gehörlose können lt. Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) sowie nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Geldleistungen beantragen, die zumeist unabhängig von vorhandenem Einkommen oder Vermögen gewährt werden.
Detaillierte Informationen und auch die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie beim Landschaftsverband Rheinland oder bei der Gemeindeverwaltung Bedburg-Hau.

Gemeinde Bedburg-Hau
Fachbereich Arbeit und Soziales
Rathausplatz 1
47551 Bedburg-Hau
Telefon: 02821 660-0
Fax: 02821 66052
E-Mail: rathaus@bedburg-hau.de

Landschaftsverband Rheinland
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Telefon: 0221 809-0
Fax: 0221 809-2200
E-Mail: post@lvr.de
Internet: www.lvr.de

Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen e.V.
Ortsverband Bedburg-Hau
Hans Burg
Dechantshof 57
47551 Bedburg-Hau
Telefon: 02821 60031
E-Mail: ham.burg@t-online.de oder ov-bedburg-hau@vdk.de
Internet: www.vdk.de/kv-am-niederrhein/ID34963

Bankservice

Viele Banken und Sparkassen bringen ihren Kunden Bargeld direkt nach Hause. Wie dies genau funktioniert und zu welchen Konditionen dieser Service erbracht wird, erfahren Sie unmittelbar bei Ihrer Hausbank.