Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Ver- & Entsorgung

Eine Genehmigungsvoraussetzung ist stets, dass das Baugrundstück ausreichend erschlossen ist. Hierzu gehört neben der wegemäßigen Erschließung, d. h. das Grundstück muss über eine Zufahrt zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügen, auch die Anlagen für die Ver- und Entsorgung des Grundstücks.

Die Versorgung mit Strom, Erdgas und Wasser

Hierfür ist die Stadtwerke Zweibrücken GmbH zuständig. Sie versorgt als regionaler Energiedienstleister ca. 34.000 Zweibrücker Bürgerinnen und Bürger mit Strom, Erdgas und Wasser. Als modernes Dienstleistungsunternehmen bietet sie den Kunden alle Leistungen aus einer Hand. Die Leistungen umfassen die ausführliche und fachmännische Beratung zu Energieeinsparpotenzialen bis hin zur Versorgung mit Strom, Erdgas und Wasser. Die Stadtwerke beraten nicht nur in Fragen der Energieversorgung; sie unterstützen auch Konzepte zur sparsamen Energieverwendung mit speziellen Förderprogrammen.

Nutzen Sie die Möglichkeit, schon frühzeitig durch eine gezielte Beratung in der Planungsphase Kosten und unnötigen Zeitverzug zu ersparen.
Von daher ist es sinnvoll, die Hausanschlüsse rechtzeitig in Auftrag zu geben. Laden Sie das Antragsformular im Internet herunter: www.stadtwerke-zw.de

Die Hausanschlüsse werden von den Stadtwerken bis zur Übergabestelle verlegt. Dies ist in der Regel das erste Absperrventil (bei Erdgas und Wasser), bzw. der Hausanschlusskasten mit den Hauptsicherungen (Strom). Nach Anschluss der Hausinstallation an die Hausanschlüsse werden die Messeinrichtungen (Strom-, Erdgas- und Wasserzähler) von den Stadtwerken eingebaut. Zu beachten ist, dass die Leitungsverlegung hinter dem Hausanschluss nur von einem offiziell zugelassenen Installateur unter Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften ausgeführt werden darf. Die Anschlusskosten richten sich nach den jeweils gültigen "Allgemeinen Versorgungsbedingungen".

Baustrom- und Bauwasseranschluss

Für die Versorgung der Baustelle mit Strom und Wasser richtet die Stadtwerke Zweibrücken GmbH auf Antrag einen Anschluss für einen Baustromverteiler und Bauwasser ein. Die Montage und Demontage des Baustromverteilers erfolgt durch einen Elektrointstallationsbetrieb der vom Bauherrn zu beauftragen ist. Die Stromkosten werden nach Verbrauch abgerechnet.
Die Kosten für die Erstellung des Bauwasseranschlusses im Grundstück betragen pauschal 150,00 € zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer (zurzeit 7 %).

Die Anträge zur Einrichtung eines Anschlusspunktes für einen Baustromverteilers und die Installation eines Bauwasseranschlusses sind auf der Internetseite der Stadtwerke veröffentlicht: www.stadtwerke-zw.de

Abwasserbeseitigung und Abfallverwertung

Die Stadt Zweibrücken hat dem Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken, Anstalt des öffentlichen Rechts (UBZ), die Aufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung übertragen.

Zu diesem Zweck betreibt der UBZ die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung.

Kanalanschluss

Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Zweibrücken liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen besteht. Dem gegenüber ist jeder Grundstückseigentümer berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzuleiten (Benutzungsrecht).

Darüber hinaus ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, Grundstücke auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), sobald diese bebaut sind oder mit der Bebauung begonnen wurde und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten (Benutzungszwang). Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind in Ausnahmefällen möglich.

Abwasser

Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser). Dazu gehört auch das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser), soweit diese nach den gesetzlichen Vorgaben nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden können.

Grundstücksanschluss

Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum mit Übergabe- bzw. Revisionsschächten auf dem Grundstück. Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss.

Der UBZ stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem von ihm vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Jedes Grundstück muss an einen unterirdischen, mit einem Übergabe- bzw. Revisionsschacht verbundenen unmittelbaren Anschluss an den Kanal/die Abwasseranlage haben. Der UBZ kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit er es für technisch notwendig erachtet. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Das Schmutz- und Niederschlagswasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen, wobei in jeder Leitung jeweils ein Übergabe- bzw. Revisionsschacht an der Grundstücksgrenze einzubauen ist. Der UBZ kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen.

Für den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage werden einmalige Beiträge erhoben. Für die Benutzung der Anlage entstehen laufende Entgelte.

Näheres zu dem Thema "Abwasserbeseitigung" ist aus den jeweils gültigen Satzungen zu entnehmen, die auf der Homepage des UBZ (www.ubzzw.de) veröffentlicht sind.

Bodenaushub, Bauschutt und Baustellenabfälle

Planen Sie den Bau oder Umbau eines Gebäudes bzw. den Abriss eines nicht mehr erhaltungswürdigen Bauwerkes, dann ist die Entsorgung von Bodenaushub, Bauschutt und Baustellenabfällen ein wichtiger Bestandteil dieses Vorhabens.

Telefonische Auskünfte zu Fragen der Abfallvermeidung, Entsorgung und Verwertung erteilt Ihnen Ihr:

Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken
Abfallberatung
Telefon: 06332 9212-433/-444

Kontrollieren Sie vor einem Abriss, ob im Gebäude noch Stoffe lagern, von denen Gefahren für die Umwelt ausgehen können oder ob Teile des Abbruches mit umweltgefährdenden Stoffen kontaminiert sein können. In solchen Fällen lohnt sich immer eine vorherige Beratung über die richtige Entsorgung. Machen Sie sich vor einem Abriss Gedanken zur Abfallvermeidung. Es lohnt sich auch vor dem Bauen über Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Reparaturfreundlichkeit der Materialien, verpackungsfreie Anlieferung, usw. nachzudenken.

Bodenaushub

Unbelasteter Bodenaushub ist natürlich gewachsenes, oder ehemals natürlich gewachsenes, nicht verunreinigtes Material, das im Tiefbau anfällt und aus Gesteinen bzw. Böden besteht. Mutterboden, der bei Baumaßnahmen anfällt, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen.

Anfallende Bodenüberschussmassen sind ordnungsgemäß zu verwerten. Unbelasteter Bodenaushub wird z. B. zur Rekultivierung und Auffüllung im Rahmen naturschutzpflegerischer Maßnahmen oder zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit verwendet.

Genehmigungsbedürftig sind
  • Auffüllungen, die eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes mit sich bringen,
  • Auffüllungen in Landschaftsschutzgebieten sowie auf schützenswerten Flächen (Böschungen, Wiesen, Feuchtgebieten usw.),
  • Auffüllungen im Außenbereich mit einer Höhe von weniger als zwei Metern, aber mit mehr als 300 m² Grundfläche bzw. Auffüllungen mit einer Höhe von mehr als zwei Metern.
Im Zweifel empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde beim UBZ:
Herr Wunderberg
Telefon: 06332 9212-308

Belasteter oder schadstoffverunreinigter Bodenaushub enthält Stoffe, die geeignet sind, den Boden und das Grundwasser nachteilig zu beeinflussen (z. B. ölverschmutztes Erdreich).

Sollte der Verdacht bestehen, dass Bodenaushub belastet oder schadstoffverunreinigt ist, setzen Sie sich für die weitere Vorgehensweise bitte mit der Unteren Abfall-, Wasser- und Bodenschutzbehörde Verbindung.
Herr Wiese/Herr Müller
Telefon: 06332 871-654/-655

Bauschutt

Unbelasteter Bauschutt ist ein mineralisches Material, das bei Bau-, Sanierungs- und Abrissmaßnahmen anfällt und vorwiegend aus Steinbaustoffen, Mörtel und Betonbruch besteht. In der Regel liegt unbelasteter Bauschutt nur dann vor, wenn er vorsortiert wird. Vorsortierung lässt sich am leichtesten direkt an der Baustelle vornehmen und verringert die Entsorgungskosten erheblich.

Belasteter Bauschutt besteht z. B. aus Mauerresten oder Betonabbruchmaterial, die mit anderen Materialien, wie z. B. Versorgungsleitungen oder Wand- und Deckenverkleidungen vermischt sind. Abfälle aus Brandschäden zählen in der Regel auch zu belastetem Bauschutt. Belasteter Bauschutt muss vor der Verwertung/Entsorgung sortiert werden. Die Sortierung sollte mit dem Verwertungsbetrieb abgestimmt werden.

Schadstoffverunreinigter Bauschutt besteht überwiegend aus mineralischem Material, das z. B. beim Abriss von Industrie- und Gewerbebauwerken anfällt und mit umweltschädlichen Stoffen verunreinigt ist. Dazu gehören auch zementgebundene Asbestabfälle (Schiefer, Wellplatten, Fassadenplatten, u. ä.). Diese Produkte können Fasern freisetzen, welche die Lunge schädigen, daher ist auch beim Ausbau Vorsicht geboten (Befeuchten, Staubbildung vermeiden, nicht zerbrechen, u. ä.). Asbesthaltige Abfälle werden mittlerweile als "gefährliche Abfälle" eingestuft. Es wird daher empfohlen einen Fachbetrieb (Mitarbeiter mit Sachkundenachweis) mit den Asbestarbeiten zu beauftragen. Der Transport und die Entsorgung dieser Materialien sollte von Fall zu Fall mit dem Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken abgestimmt werden.

Baustellenabfälle

Baustellenabfälle sind Stoffe, die bei Neu-, Um- und Ausbauten anfallen. Dazu gehören Baumaterial (z. B. Beton- oder Steinreste), Bauzubehör (z. B. Holz, Folien, Dämmmaterial) oder Verpackungsreste (z. B. Zementsäcke, Paletten, Schrumpffolien, Eimer). Diese Abfälle sind in die Fraktionen verwertbare Stoffe, Baureststoffe und evtl. auch Problemabfälle zu sortieren und getrennt zu entsorgen. Konkrete Hinweise gibt der Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken.

Die Öffnungszeiten der Entsorgungsanlagen
  • Deponie,
  • Wertstoffhof,
  • Kompostanlage,
erfahren Sie auf der Homepage beim Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken.

Fäll- und Rückschnittmaßnahmen an Bäumen und Sträuchern

Sollten Fällungen oder eine starke Rückschnittmaßnahme zur Umsetzung Ihres Bauvorhabens notwendig werden, können solche Maßnahmen unter Umständen einen Eingriff in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild darstellen und sind sodann genehmigungspflichtig. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Laubbaum gefällt oder massiv zurückgeschnitten werden soll, der aber das Orts- und Landschaftsbild mitgestaltet oder einen besonderen ökologischen Wert hat.

Auskünfte hierzu erteilt:
Untere Naturschutzbehörde
Herr Wunderberg
Telefon: 06332 9212-308

Was ist aus wasserrechtlicher Sicht beim Bauen zu beachten?

Erschließung eines Grundstückes
Zur Erschließung eines Grundstückes gehören auch die Versorgung mit Trinkwasser und die Entsorgung von Abwasser. Sofern beides über öffentliche Anlagen erfolgt, ist das Bauvorhaben aus wasserrechtlicher Sicht meistens unproblematisch Wenn jedoch Trinkwasser aus eigenen Brunnen gefördert werden soll, muss unter Umständen eine eigene Erlaubnis eingeholt werden. Auch die Abwasserreinigung in eigenen Behandlungsanlagen erfordert in der Regel eine eigenständige wasserrechtliche Entscheidung.

Bauen in Wasserschutzgebieten

In den Zonen I und II von Wasserschutzgebieten ist eine Bebauung verboten. Für Zonen III, III A und III B gilt dieses Verbot regelmäßig nicht. Einzelheiten sind den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen zu entnehmen.

Bauen im Uferbereich und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten

Im Uferbereich und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde bzw. der Oberen Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Kaiserslautern). Es finden hier unmittelbar die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anwendung.

Die Arbeitskarten mit Darstellung der Überschwemmungsgebiete für das Stadtgebiet können bei der Unteren Wasserbehörde bzw. im Internet eingesehen werden: sgdsued.rlp.de/themen/wasserwirtschaft/ms-burgund/ueberschwemmungsgebiete

Brunnen

Die Absicht einen Brunnen anzulegen, um den Garten zu bewässern, ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch für bestehende Brunnenanlagen. Die Niederbringung eines Brunnens für gewerbliche Zwecke bedarf dagegen der wasserrechtlichen Erlaubnis und ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme zu beantragen.

Regenwassernutzung

Bei der Regenwassernutzung, die z. B. über eine Zisterne erfolgen kann, mit anschließender Entnahme zur Gartenbewässerung muss keine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt werden. Eine gezielte Versickerung bzw. Einleitung von Oberflächenwasser in ein oberirdisches Gewässer bedarf hingegen der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde.

Grundwasserhaltung

Sofern eine Grundwasserhaltung z. B. bei der Errichtung der Fundamente erforderlich sein sollte, ist zu prüfen, ob hierfür eine Erlaubnis erforderlich ist. Die Einleitung des geförderten Grundwassers in die Kanalisation ist grundsätzlich nicht zulässig. Es empfiehlt sich ohnehin, sich bereits bei der Planung über die Grundwasserstände zu informieren, um geeignete Maßnahmen für hohe oder wechselnde Flurabstände zu ergreifen. Bei niedrigem Flur sind unter Umständen wasserdichte Bauwerke vorzusehen. Unbeabsichtigte Erschließungen des Grundwassers sind der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Erdwärmesonden

Eine Niederbringung von Erdwärmesonden bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Nähere Informationen darüber, welche Unterlagen im Einzelnen benötigt werden, sind über die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde zu erhalten. Zu diesem Thema hat das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz ein Informationsblatt "Wasserwirtschaftliche Mindestanforderungen zum Bau und Betrieb von Erdwärmesonden" entworfen. Weiterhin hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität einen "Leitfaden zur Nutzung von oberflächennaher Geothermie" herausgegeben.

Beide Broschüren sind im Internet veröffentlicht:
Internet: www.lgb-rlp.de
Internet: wasser.rlp-umwelt.de

Lagerung wassergefährdender Stoffe

Die Lagerung wassergefährdender Stoffe (z. B. Heizöl) ab einem Lagervolumen von mehr als 1.000 Litern ist der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige ist auch vorgesehen, wenn es keiner förmlichen Baugenehmigung bedarf. Eine Baugenehmigung ist erst ab einer Lagermenge von mehr als 10.000 Litern vorgeschrieben. Nähere Erläuterungen hierzu können dem Merkblatt "Anzeige- und Prüfpflicht von Heizöltanks" entnommen werden (erhältlich über die Untere Wasserbehörde).

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde gerne zur Verfügung. Hier ist auch ein Anzeigevordruck erhältlich.
Telefon: 06332 871-654/-655/-602