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Fördermöglichkeiten

Fördermöglichkeiten der Sozialen Wohnraumförderung

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz unterstützt die Bildung von selbst genutztemWohnraum mit verschiedenen ISB-Darlehen wie zum Beispiel:

Förderung von selbstgenutztem Wohnraum

Wer wird gefördert?
Bauherrinnen/Bauherren oder Käuferinnen/Käufer selbst genutztenWohneigentums, deren Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr als 60 % übersteigt.

Wie wird gefördert?
  • Mit einem Darlehen der ISB, das in der Regel im Nachrang gesichert wird,
  • mit einem Tilgungszuschuss bis zu 10 % auf das ISB-Darlehen,
  • das ISB-Darlehen Wohneigentum setzt sich zusammen aus einem Grunddarlehen in Höhe von 30 % der Gesamtkosten sowie ggf. einem oder mehreren Zusatzdarlehen in Höhe von jeweils 5 % der Gesamtkosten,
  • Zusatzdarlehen in Höhe von 5 % der Gesamtkosten können gewährt werden,
  • bei Ersatzneubauten,
  • bei Haushalten, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 LWoFG um nicht mehr als 10 % überschreitet,
  • je Kind,
  • je haushaltsangehörige Person mit Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von wenigstens 50) oder pflegebedürftige Personen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch,
  • bei baulichen Maßnahmen nach einem Ankauf (Ankauf mit gleichzeitigem Umbau, Ausbau, Erweiterung, Umwandlung oder Modernisierung, wenn die baulichen Maßnahmen mindestens 10.000 € betragen).
Die Darlehensobergrenzen für das ISB-Darlehen Wohneigentum ist abhängig von der Fördermietenstufe, in der sich das Objekt befindet.

Was wird gefördert?
  • Ankauf, Neubau oder der Ersterwerb von Häusern und Wohnungen zur Selbstnutzung
  • Ausbau, Umbau, Umwandlung, Erweiterung und Modernisierung von selbst genutzten Wohnungen, ggf. nach einem erfolgten Ankauf,
  • Ersatzneubau nach Abriss,
  • Räume zur gemeinschaftlichen privaten Nutzung im Rahmen von Wohnprojekten. Dabei sind die maßgeblichen Wohnflächenobergrenzen zu beachten.
Modernisierung von selbstgenutztem Wohnraum

Wer wird gefördert?
    Eigentümerinnen/Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte selbst genutztenWohneigentums, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr als 10 % oder um nicht mehr als 60 % überschreitet
Wie wird gefördert?
  • Mit einem Darlehen der ISB, das in der Regel im Nachrang abgesichert wird,
  • das Darlehen beträgt für einen 4-Personenhaushalt max. 100.000 €, für jedes weitere Haushaltsmitglied kann das Darlehen um 5.000 € erhöht werden,
  • das Darlehen ist begrenzt auf die Höhe der voraussichtlichen Investitionskosten. Die voraussichtlichen Kosten der Modernisierung sind bei Antragsstellung durch einen fachkundig erstellten Kostenvoranschlag zu belegen,
  • daneben können Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr als 10 % überschreitet, einen Tilgungszuschuss von bis zu 25 % des ISB-Darlehens beantragen. Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr als 60 % überschreitet, können einen Tilgungszuschuss von bis zu 15 % des ISB-Darlehens beantragen,
  • bei Stellung des Förderantrages ist ein Energieeffizienz-Experte oder Energieeffizienz-Expertin für Förderprogramme des Bundes im Hinblick auf die Effizienzhausstandards einzubinden, sofern der Effizienzhausstandard EH 85 (GEG 2023) oder EH 55 (GEG 2023) erreicht wird,
  • zugelassen sind alle Energieeffizienz-Expertinnen und Energieeffizienz-Experten, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de als Sachverständige aufgeführt sind.
Was wird gefördert?
Eine Modernisierung liegt vor, wenn durch bauliche Maßnahmen
  • barrierefreies Wohnen ermöglicht wird,
  • die nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser erreicht wird,
  • der Gebrauchswert einer Wohnung nachhaltig erhöht wird und/oder,
  • die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  • die Beheizung und Wassererwärmung durch die Nutzung alternativer und regenerativer Energien ermöglicht wird.
Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen

Wer wird gefördert?
  • Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) um nicht mehr als 60 % übersteigt,
  • mit dem ISB-Darlehen Erwerb von Genossenschaftsanteilen, das bis zu 80 % der Erwerbskosten für die zu zeichnenden Geschäftsanteile, höchstens 50.000 €, beträgt,
  • die Zinsen des ISB-Darlehens Erwerb von Genossenschaftsanteilen betragen für die Dauer von 10 Jahren 0,5% p.a. Nach Ablauf der Zinsfestschreibung wird das Darlehen in marktüblicher Höhe verzinst. Die Tilgung beträgt mindestens 2,5 % p.a. zzgl. Ersparter Zinsen,
  • für die Bearbeitung des Darlehensantrages ist ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1 % des beantragten Darlehensbetrages, mind. 250 € zu entrichten.
Verfahren zur Gewährung der ISB-Darlehen

Das Darlehen wird mittels Formblatt bei der zuständigen Stadt-/Kreisverwaltung beantragt. Dort erfolgt die Prüfung zur Einhaltung der Fördervoraussetzungen (berechtigter Personenkreis, Gegenstand der Förderung, Förderquote und die maximale Höhe des Darlehens). Liegen die Fördervoraussetzungen vor, erteilt die bearbeitende Stelle nach vorgeschriebenem Muster derAntragstellerin oder dem Antragsteller eine Förderbestätigung und leitet den Förderantrag an die ISB weiter.

Das Antragsformular ist abrufbar auf der Internetseite der ISB unter www.isb.rlp.de oder erhältlich bei der
Stadtverwaltung Zweibrücken
Stadtbauamt
Herr Jürgen Uhland
Herzogstr. 3, 66482 Zweibrücken
Telefon: 06332871-626
E-Mail: bauamt@zweibruecken.de

Weitere Programme der Sozialen Wohnraumförderung sowie Einzelheiten zu den Konditionen und Rahmenbedingungen der ISB-Darlehen erhalten Sie bei der:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Holzhofstr. 4, 55116 Mainz
Telefon: 06131 6172-1991
E-Mail: wohnraum@isb.rlp.de