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Finanzierung

Bei Neubauten führen bauliche Maßnahmen zur Herstellung eines Lebensraumes ohne bauliche Barrieren meist nur zu geringen Mehrkosten. Werden jedoch bei einem bestehenden Gebäude bauliche Barrieren beseitigt, so bedeutet dies in der Regel einen ganz erheblichen finanziellen Mehraufwand. Angenommen, der Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung beabsichtigt, die Immobilie zugunsten der Barrierefreiheit zu verändern, dann möchte er doch zunächst einmal wissen, welche baulichen Eingriffe sinnvoll und möglich sind und wie hoch der finanzielle Aufwand dafür ist?

Um den Kostenaufwand realistisch abschätzen zu können, wird dann die Hilfe von Fachleuten benötigt.
Empfehlenswert ist generell, sich vor der Beauftragung eines Architekten/Innenarchitekten oder einer Baufirma über deren Erfahrungen und Fortbildungen im Bereich des barrierefreien Bauens zu informieren.

Darüber hinaus geben Steuerkanzleien oder auch die jeweils zuständigen Finanzämter Auskunft über die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Umbaumaßnahmen als "außergewöhnliche Belastung" oder als "Handwerkerleistung" nach dem Einkommensteuergesetz. Möglicherweise muss auch vor Beauftragung eines Unternehmens zum Umbau eines Hauses oder einer Wohnung ein ärztliches Attest eingeholt werden oder sogar ein Antrag auf Gewährung eines Pflegegrades für ein Familienmitglied bei der Krankenkasse/Pflegekasse gestellt werden.

Um die erforderlichen Schritte zur Realisierung einer barrierefreien oder rollstuhlgerechten Wohnung einzuleiten, sollten die regional vorhandenen Beratungsangebote zunächst einmal genutzt werden. Die Stadt Sankt Augustin bietet ihren Bürgern und Bürgerinnen beratende Unterstützung zum barrierefreien Bauen an (siehe Kapitel "Ansprechpersonen").

Der einfachste Weg zum Umbau einer Immobilie ist natürlich der Einsatz von Eigenkapital. Da jedoch Eingriffe in die Bausubstanz oft nur mit einem recht hohen finanziellen Aufwand zu realisieren sind, müssen viele Menschen auf das Mittel der Fremdfinanzierung über ein Bauspardarlehen oder die Aufnahme eines Baukredits zurückgreifen. Auch hierbei ist wichtig, mehrere Angebote verschiedener Kreditgeber (beispielsweise Banken und Sparkassen, Versicherungen) miteinander zu vergleichen. Dabei soll durchaus auch der monatliche Kostenaufwand für die Unterbringung in einer Senioren- oder Pflegeeinrichtung den Kosten für einen Umbau gegenüber gestellt werden.

Welche finanziellen Fördermöglichkeiten beim Bau bzw. Umbau einer Immobilie zu einer barrierefreien bzw. rollstuhlgerechten Wohnung gibt es?

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - Kredit
Die KfW-Bank fördert in ihrem Programm "Altersgerecht Umbauen" mit Bundesmitteln den Umbau vorhandener Wohnimmobilien im Sinne eines Abbaus von Barrieren in der Wohnung und im unmittelbaren Wohnumfeld. Das Programm Nr. 159 läuft auf Kreditbasis und stellt mit niedrigen Zinsen ein attraktives Angebot dar. Das Kreditprogramm umfasst 100 % der förderfähigen Kosten (maximal jedoch 50.000 € pro Wohneinheit).

Das Programm richtet sich sowohl an Eigentümer selbst genutzter Wohnungen bzw. Häuser als auch an deren Mieter und an Erwerber entsprechend umgebauter Immobilien sowie an jeden Investor von förderfähigen Maßnahmen, wie. z. B. Wohnungsunternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften.

Es ist empfehlenswert, sich bereits vor einem Gespräch mit der Hausbank ein eigenes Bild über das Kreditprogramm der KfW-Bank "Altersgerecht Umbauen" zu machen. Unbedingt beachten sollte man, dass ein Antrag auf Gewährung eines Kredits bei der KfW zwingend vor Beginn der Baumaßnahme gestellt werden muss. Ein Kreditantrag an die KfW wird über die Hausbank an die KfW weiter geleitet.

Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) - Investitionszuschuss
Im Programm Nr. 455-B der KfW werden Maßnahmen zur Reduzierung von baulichen Barrieren an Wohnungen und Wohnhäusern gefördert. Diese Zuschussvariante richtet sich an Eigentümer und Eigentümerinnen von selbst genutzten Wohnhäusern mit max. 2 Wohneinheiten und von Eigentumswohnungen in Wohnungseigentumsgemeinschaften. Aber auch deren Mietparteien können den Investitionszuschuss beantragen. Die Zustimmung des Eigentümers zu den geplanten baulichen Änderungen muss dann jedoch vorgelegt werden.

Der rückzahlungsfreie Investitionszuschuss ist an Bedingungen geknüpft, die auf der Anlage zum "Merkblatt Altersgerecht Umbauen" festgehalten sind. Darin werden technische Mindestanforderungen beschrieben, die mit den beabsichtigten baulichen Veränderungen erreicht werden müssen, um die begehrte finanzielle Förderung überhaupt erhalten zu können. Es können 10 % der förderfähigen Kosten bis zu einer Höhe von max. 5.000 € bezuschusst werden. Wenn sogar der Standard "Altersgerechtes Haus" erreicht wird, können sogar bis zu 12,5 % der förderfähigen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 6.250 € bezuschusst werden.

Welche baulichen Maßnahmen aus den verschiedenen KfW-Programmen gefördert werden, welche technischen Mindestanforderungen an die Umbaumaßnahmen gestellt werden und wie die zeitlichen Abläufe dieser Förderungen aussehen, ist auf der Homepage der KfW unter den Programmnummern 159 und 455 B nachzulesen oder kann über die kostenfreie Telefon:hotline der KfW in Erfahrung gebracht werden.

KfW Niederlassung Bonn
Ludwig-Erhard-Platz 1-3
53179 Bonn
Telefon: 0228 831-0 oder 0800 539-9002
(kostenfrei vom dt. Festnetz)
Fax: 0228 831-9500
E-Mail: info@kfw.de

Pflegekassen - Pflegefall
Liegt bereits ein anerkannter Pflegegrad vor und sind bauliche Maßnahmen zur Reduzierung oder Beseitigung von Barrieren in der Wohnung bzw. im Wohnumfeld erforderlich, so besteht ein Anspruch auf Gewährung von bis zu 4.000 € als Zuschuss für die Verbesserung des Wohnumfeldes oder für technische Hilfsmittel, die den Pflegealltag erleichtern.
Auskunft über die jeweiligen Ansprüche auf Förderung geben einerseits die Kranken- und Pflegekassen, die eine Pflegeberatung zur Verfügung stellen und mit den Betroffenen bzw. den Angehörigen individuelle Pflegepläne ausarbeiten. Bei Eintritt eines Pflegefalls in der Familie ist die Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Pflegekasse unbedingt zu empfehlen. Die Stadt Sankt Augustin unterstützt Sie ebenfalls, wenn Sie selbst betroffen sind oder Angehöriger eines Betroffenen sind, sofern Sie zur Sankt Augustiner Bürgerschaft gehören. Informationen und Hilfe erhalten Sie bei der Senioren- und Pflegeberatung der Stadt Sankt Augustin.

Senioren- und Pflegeberatung der Stadt Sankt Augustin:
Christiane Hellwig
Rathaus · Zimmer 16
Markt 1
53757 Sankt Augustin
Telefon: 02241 243444
E-Mail: seniorenberatung@sankt-augustin.de

Ansprechpersonen des Rhein-Sieg-Kreises:
Landrat des Rhein-Sieg-Kreises
Kreissozialamt · Koordinierungsstelle Pflege
Rathausallee 10 (Technopark)
53757 Sankt Augustin
Ansprechpartner Michael Kracht
Telefon: 02241 132379
E-Mail: michael.kracht@rhein-sieg-kreis.de

Ansprechpartnerin Britta Becker
Telefon: 02241 133248
Fax: 02241 133192
E-Mail: britta.becker@rhein-sieg-kreis.de

Wohnungsbauförderung
Auch das Land Nordrhein-Westfalen stellt Fördermittel für den Neubau, den Ersterwerb einer barrierefreien Wohnung/eines Hauses und den Erwerb im Bestand zur Verfügung. Die Förderung erfolgt über zinsvergünstigte Kredite, ist an Einkommensgrenzen gebunden und steht Haushalten mit Kindern oder Schwerbehinderten zur Verfügung. Gebrauchte Immobilien müssen häufig sowohl energetisch als auch hinsichtlich ihrer Barrierefreiheit nachgerüstet werden. Die Nachrüstung der Barrierefreiheit kann in bestimmten Fällen vom Land NRW gefördert werden.
Mit geförderten Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Förderzusage vorliegt. Da die Bearbeitungszeit eines Antrages je nach Umfang der Fördermaßnahme sehr variiert, muss dies bei der Zeitplanung von Bau- oder Umbaumaßnahmen unbedingt berücksichtigt werden. Ein vorzeitiger Vorhabenbeginn, d.h. ohne schriftlich erteilte Förderzusage, ist grundsätzlich nicht zulässig und förderschädlich.
Diese Fördermöglichkeit kommt daher derzeit nur in den Fällen in Betracht, in denen kein akuter Handlungsdruck besteht.
Die hier aufgeführten Informationen beziehen sich auf Fördermöglichkeiten zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Informationsbroschüre. Es empfiehlt sich, bei Aufnahme von Planungen eines entsprechenden Bauprojektes, aktuelle Informationen bei der Abteilung Wohnungsbauförderung des Rhein-Sieg-Kreises zu erfragen.
Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW entscheidet jährlich neu über Fördervoraussetzungen und Umfang des Fördervolumens. Auch vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, vor einer Antragstellung beim Rhein-Sieg-Kreis als Bewilligungsbehörde, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen unter:
www.mhkbg.nrw oder unter www.nrwbank.de

Landrat des Rhein-Sieg-Kreises
Amt für Beteiligungen, Gebäudewirtschaft,
Kreisstraßenbau, Abteilung Beteiligungen,
Liegenschaften, Steuern, Wohnungsbauförderung
Kaiser-Wilhelm-Platz 1
53721 Siegburg
Ansprechpartner Klaus-Dieter Klein (stellv. Abteilungsleitung)
Telefon: 02241 133219
Fax: 02241 132123
E-Mail: klaus-dieter.klein@rhein-sieg-kreis.de

"Wohn-Riester" - Eigenheimrente
Beim "Wohn-Riestern" handelt es sich um eine staatliche Bauförderung, die ausschließlich für selbst genutztes Wohneigentum zur Altersvorsorge entwickelt wurde.

Das Riester-Prinzip:
Durch die regelmäßige Einzahlung von Beiträgen in einen Versicherungs-/Sparvertrag entsteht ein Vermögen. Diese Einzahlungen werden durch eine staatliche Zulage ergänzt. Die Höhe der staatlichen Förderung ist bei allen Riester-Produkten gleich: Riester-Sparer erhalten jährlich 154 € als Grundzulage. Für kindergeldberechtigte Kinder, die vor 2008 geboren wurden, werden jährlich weitere 185 € als Zulage gewährt (für ab 2008 geborene Kinder 300 €).
Jedoch werden auch Anforderungen an die Höhe der Spareinlagen gelegt. Diese müssen nämlich mind. 4 % des Jahresbruttoeinkommens im Jahr betragen. Gleichzeitig werden sie auch nur dann in voller Höhe gewährt, wenn höchstens 2.100 € Spareinlagen jährlich angelegt werden.

Es gibt drei Fördervarianten: Riester-Bausparen, Kombi-Verträge und Wohn-Riester-Darlehen.

Beim Riester-Bausparen und den Kombi-Verträgen werden die jährlichen Zuschüsse in der Anspar- und Tilgungsphase gewährt. Beim Wohn-Riester-Darlehen fließen die Zuschüsse in die Tilgung.
Einzahlungen auf einen Riester-Bausparvertrag sind bis zu einer Höhe von 2.100 € im Jahr steuerlich absetzbar. Die gewährten Zulagen werden fiktiv jährlich mit 2 % verzinst und auf einem fiktiven Wohnförder-Konto gesammelt. Das Endkapital auf diesem fiktiven Wohn-Förderkonto wird mit Erreichen des Rentenalters bzw. spätestens mit 68 Jahren entweder in einer Summe oder in jährlichen Raten bis zum 85. Lebensjahr versteuert.
"Wohn-Riestern" steht gesetzlich Rentenversicherten, Beamten, Richtern, Soldaten, Amtsträgern, Beziehern von Arbeitslosengeld oder Krankengeld zu. Auch geringfügig Beschäftigte sind berechtigt, vorausgesetzt sie zahlen Beiträge zur Sozialversicherung. Ebenso gehören Ehepartner von Riesterberechtigten für einen Eigenanteil von 60 € zu den mittelbar Förderberechtigten.
Dass die Berechnung der jährlichen Spareinlagen, der Steuerersparnisse vergangener Jahre und schließlich die Belastungen durch die fiktive Versteuerung der Zulagen kompliziert ist, kann hier nur erahnt werden. Darum wird empfohlen, vor Abschluss eines Riestervertrages, fachkundige Beratung bei Banken, Versicherungen oder unabhängigen Finanzberatern wahrzunehmen.

Immobilienrente - Umkehrhypothek
Hierbei handelt es sich um eine Form der Verrentung bestehender Immobilien, die schuldenfrei und werthaltig sind und sich durch eine gute Lage auszeichnen.
Das Prinzip der Immobilienrente ist einfach: Der Immobilienbesitzende beleiht seine Immobilie, bleibt in deren Besitz und bewohnt die Immobilie weiterhin. Mit der ausgezahlten Kreditsumme können beispielsweise heimische Pflegekosten aufgefangen werden; sie könnte jedoch auch für Reisen oder andere persönliche Interessen verwendet werden. Zur Absicherung des Geldgebenden wird der gewährte Kredit im Grundbuch eingetragen. Zinsen und Tilgung werden entweder bis zum Auszug (z. B. in ein Pflegeheim) oder bis zum Tod gestundet. Die Schuldenlast baut sich so von Jahr zu Jahr auf und schmälert den Wert des Erbes erheblich.

Die Erfahrungen der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Umkehrhypothek keine weite Verbreitung gefunden hat.

Auskünfte über die Umkehrhypothek geben Banken, Sparkassen und Finanzberatungen.