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Bewegungsflächen

Hauseingang
Vor der Hauseingangstüre muss eine ausreichend große Bewegungsfläche vorgehalten werden. Bei Einfamilienhäusern ist meist eine freie Fläche von 1,20 m x 1,20 m als ausreichend anzusehen. Für Rollstuhlfahrer ist eine Fläche von 1,50 m x 1,50 m ausreichend.
Der Zugang zur Haustüre soll ohne Stufen und Schwellen gestaltet sein. Mit einem Rollstuhl können Schwellen von maximal 2 cm Höhe überwunden werden.
Der Hausflur darf nicht schmaler als 1,20 m sein; eine Breite von 1,50 m ist jedoch für einen Rollstuhlfahrer erheblich besser geeignet. Der Zugang zum Haus muss leicht auffindbar sein. In der Praxis bedeutet dies eine visuell kontrastreiche Gestaltung von Bodenbelägen und Wandoberflächen im Eingangsbereich. Durch eine helle Tür mit dunklen Umgebungsflächen (Zarge oder Wandfarbe) kann diese Vorgabe umgesetzt werden.
Auch taktil erfassbare deutlich unterschiedliche Bodenbeläge sind geeignet, Menschen - insbesondere mit Sehbehinderungen - eine selbständige Bewegung im Haus zu ermöglichen.
Hauseingangstüren müssen auch mit geringem Kraftaufwand geöffnet werden können. Für Mehrfamilienhäuser sind sowohl Türen mit automatischem oder kraftunterstütztem Türantrieb als auch Tastschalter zum Öffnen sinnvoll.
Bedienelemente wie z. B. Klingel, Lichtschalter, Türdrücker und -griffe oder Schließzylinder müssen in einer Höhe von 85 cm bis 105 cm vom Boden aus montiert werden. Dieses Maß gilt auch für die Anbringung von Briefkästen.

Treppenraum
Treppen sind naturgemäß keine barrierefreien vertikalen Verbindungen. Sehbehinderte und leicht in ihrer Mobilität eingeschränkte Menschen können Stufen jedoch durchaus eigenständig und ohne fremde Hilfe überwinden und nutzen diese oft lieber als Aufzüge oder Rampen.
Für stark mobilitätseingeschränkte Menschen oder rollstuhlfahrende Personen stellt jedoch oft schon nur eine einzige Stufe am Hauseingang ein unüberwindbares Hindernis dar. Sie sind auf einen Aufzug, eine Rampe oder eine Hebevorrichtung angewiesen.
Sind Treppenstufen zum Haus- oder Wohnungseingang vorhanden, sollten beidseitig Handläufe angebracht werden, die 30 cm waagerecht über die letzte Trittstufe hinausgehen, sodass ein sicheres Greifen schon vor der Treppe möglich wird. Ein Unterschneiden (horizontal überstehende Stufenfläche) von Treppenstufen ist wegen der Gefahr, an diesem Überstand mit der Schuhspitze hängen zu bleiben, nicht zulässig. Eine kontrastreiche und taktile Hervorhebung der obersten und untersten Treppenstufe erleichtert Blinden und Sehbehinderten die Orientierung.
Über die zusätzliche Anbringung von Informationen in Braille- und/oder Reliefschrift am Treppenhandlauf im Eingangsbereich und im Treppenhaus können den Sehbehinderten darüber hinaus wichtige Informationen zur Orientierung gegeben werden.