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Menschen mit Behinderungen

3.1 Schwerbehinderung

Mit der Bahn verreisen, das Internet nutzen, zum Arzt, ins Theater oder ins Kino gehen - für Menschen mit Behinderung ist das nicht selbstverständlich. Eine gleichberechtigte Teilhabe bleibt diesen Menschen oft verwehrt.

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Schwerbehinderung nicht nur körperliche Beeinträchtigungen umfasst, sondern auch durch geistige oder psychische Erkrankungen bedingt sein kann. Eine Schwerbehinderung muss folglich nicht sichtbar sein. Querschnittgelähmte Menschen gelten z. B. ebenso als schwerbehindert, wie Betroffene mit einer Prothese, Patienten mit einer ausgeprägten Zuckerkrankheit ebenso wie solche mit anhaltenden Depressionen.

Entscheidend ist nicht in erster Linie die Art der Erkrankung, sondern die Dauer und Schwere der Beeinträchtigung. Wer für einen kurzen Zeitraum erkrankt, gilt demnach nicht als schwerbehindert, auch wenn die Beeinträchtigung erheblich ist. Erst wenn der Betroffene mindestens sechs Monate oder gar dauerhaft eingeschränkt ist, sind die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung erfüllt.

Ob eine Schwerbehinderung vorliegt, stellt die zuständige Behörde fest. In Deutschland lebten am Jahresende 2019 rund 7,9 Millionen schwerbehinderte Menschen. Das waren 9,5 % der gesamten Bevölkerung.

Für Rinteln regional zuständig:
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Hannover
Schiffgraben 30 - 32, 30175 Hannover, Telefon: 0511 89701-0, Fax: 0511 89701-166
Außensprechstunde: Landkreis Schaumburg
Jahnstr. 20, 31665 Stadthagen

Für allgemeine Fragen:
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (Hauptstelle)
Domhof 1, 31134 Hildesheim, Telefon: 05121 304-0
Internet: www.soziales.niedersachsen.de

3.2 Behindertenbeirat

Der Behindertenbeirat ist die Interessenvertretung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen gegenüber der Stadt und anderen Institutionen.

Weitere Informationen unter:
Internet: www.rinteln.de/behindertenbeirat

3.3 Leben, Arbeiten und Wohnen mit Behinderung

Ziel einer modernen Gesellschaft ist es, Menschen mit Behinderungen in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung am gesellschaftlichen Leben eine Teilhabe zu ermöglichen. Die Behinderten selbst wollen nicht auf die Fürsorge der Gesellschaft angewiesen sein, sondern ihre Rechte auf Mitsprache und Mitentscheidung gleichberechtigt nutzen.

Der Anspruch auf Selbstständigkeit sowie eigenen Lebensunterhalt soll auch in einem Leben mit Behinderungen erfüllt sein. Wenn sich die Behinderung nicht mit einem herkömmlichen Arbeitsplatz vereinbaren lässt, bietet die Paritätische Lebenshilfe (PLSW) in Rinteln, Dieselstr. 3 unterschiedliche und speziell auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen zugeschnittene Arbeitsplätze an. Die Ansprüche an den eigenen Wohnraum sind für Menschen mit Behinderungen andere. Barrierefreies Wohnen kann bei Vorliegen bestimmter Behinderungen ein selbstständiges Leben ermöglichen. Das Wohnen in einem speziell ausgestatteten Wohn- oder Pflegeheim stellt eine gute Alternative für mehrfach behinderte Menschen dar.

Falls Sie Fragen haben:
Paritätische Lebenshilfe (PLSW)
Dieselstr. 3, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 40010
Internet: www.paritaetische-lebenshilfe.de

GVS Rinteln - für barrierefreie Wohnungen
Bahnhofsweg 6, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 700-59
E-Mail: info@gvs-rinteln.de

3.4 Feststellung einer Behinderung und Schwerbehindertenausweis

Um eine Behinderung feststellen zu lassen, muss man einen (Erst)Antrag nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Schwerbehindertenrecht - ausfüllen.

Der beste Zeitpunkt für eine Antragstellung ist dann, wenn feststeht, dass man mit einer dauerhaften Erkrankung, Schädigung oder Beeinträchtigung konfrontiert ist.

In dem Antrag muss man die gesundheitlichen Beeinträchtigen angeben sowie die behandelnden Ärzte und Krankenhäuser nennen und ankreuzen, welche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis zuerkannt werden sollen. Dazu liegen dem Antragsvordruck ausführliche Erläuterungen bei.

Den Antragsvordruck erhalten Sie im Bürgerbüro der Stadt Rinteln. Sie können ihn auch beim zuständigen Landesamt bekommen.

Den Antrag können Sie formlos oder mit einem Antragsformular stellen. Wenn man ein formloses Schreiben schickt, sendet das Landesamt den amtlichen Antragsvordruck zu, dieser muss dann ausgefüllt zurück geschickt werden.

Nach Eingang des ausgefüllten Antrags fordert das Landesamt Stellungnahmen ihrer Ärzte an und entscheidet danach über den Grad ihrer Behinderung.

Für Rinteln regional zuständig:
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Hannover
Schiffgraben 30 - 32, 30175 Hannover, Telefon: 0511 89701-0, Fax: 0511 89701-166
Außensprechstunde: Landkreis Schaumburg
Jahnstr. 20, 31665 Stadthagen

Für allgemeine Fragen:
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
(Hauptstelle)
Domhof 1, 31134 Hildesheim, Telefon: 05121 304-0
Internet: www.soziales.niedersachsen.de

Mit der Entscheidung über den Grad der Behinderung entscheidet das Landesamt auch darüber, ob ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden kann.

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten - wie der Name bereits sagt - nur schwerbehinderte Menschen. Als schwerbehindert gilt, wessen Grad der Behinderung (GdB) nachgewiesenermaßen 50 oder mehr beträgt.

Außerdem muss man seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten.

Der Schwerbehindertenausweis dient dazu, sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und so weiter als schwerbehinderter Mensch ausweisen und um Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen zu können.

Gesundheitsmerkmale im Schwerbehindertenausweis

Als gesundheitliche Merkmale sind auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt:
  • G Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt
  • aG Außergewöhnliche Gehbehinderung
  • H Hilflos
  • Bl Blind
  • Gl Gehörlos
  • B Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen. Das Kennzeichen berechtigt somit zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
  • RF Rundfunkgebührenbefreiung
  • Tbl Taubblind
3.5 Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Personen den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, bei denen "nur" ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde.
Die gesetzliche Regelung besagt, dass eine Gleichstellung vorgenommen werden soll, wenn jemand infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann. Die gleichgestellten behinderten Menschen haben den besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Überdies gibt die Gleichstellung Arbeitgebern Beschäftigungsanreize, denn Gleichgestellte werden bei den Pflichtplätzen im Zusammenhang mit der Schwerbehindertenquote mitgezählt und somit spart ein Arbeitgeber Ausgleichsabgabe.

Es gibt zudem zusätzliche Fördermöglichkeiten über die Integrationsämter oder örtlichen Fürsorgestellen. Gleichgestellte behinderte Menschen haben im Betrieb neben dem Betriebs- oder Personalrat mit der Schwerbehindertenvertretung eine zusätzliche Interessenvertretung. Betroffene, bei denen die Voraussetzungen zutreffen, können einen Antrag bei der für ihren Wohnort zuständigen Arbeitsagentur stellen. Das kann mündlich, telefonisch oder schriftlich geschehen. Die Arbeitsagentur schickt den Antragstellern ein Formular zum Ausfüllen zu.

Auch der Arbeitgeber, der Betriebs- oder Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung im Betrieb bekommen einen Fragebogen zugesandt und können Stellung nehmen. Dann prüft die Arbeitsagentur, ob im jeweiligen Fall die Voraussetzungen vorliegen und eine Gleichstellung ausgesprochen werden kann.

Antragstellung auf Gleichstellung bei:
Agentur für Arbeit
Dauestr. 1 a, 31737 Rinteln, Telefon: 0800 4555500 (gebührenfrei)

3.6 Hilfe für blinde Menschen

Landesblindengeld: Alle zivilblinden (Blindheit im zivilen Leben erworben) Personen haben Anspruch auf diese einkommensunabhängige monatliche Zahlung zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen.

Falls Sie Fragen haben:
Landkreis Schaumburg
Telefon: 05721 703-0

Landesblindenfonds: Dieser vom Land Niedersachsen eingerichtete Fonds kann blinden Menschen schnell und unbürokratisch helfen, wenn unvorhergesehen besondere Lebenslagen eintreten. Dazu zählt beispielsweise der Wegfall des unterstützenden Partners, Aufnahme der Berufstätigkeit oder Wohnortwechsel o. ä.

Falls Sie Fragen haben:
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Hannover
Schiffgraben 30 - 32, 30175 Hannover, Telefon: 0511 89701-0, Fax: 0511 89701-166
Außensprechstunde: Landkreis Schaumburg
Jahnstr. 20, 31665 Stadthagen
jeden 3. Montag im Monat, 9 - 13 Uhr

Anträge auf Leistungen aus dem Landesblindenfonds können formlos gestellt werden beim
Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1, 31134 Hildesheim, Telefon: 05121 304-0, Fax: 05121 304-683

3.7 Gehörlosigkeit

Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache einen Dolmetscher in Anspruch zu nehmen. Die Kosten sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen.

Geprüfte/r Gebärdensprachendolmetscher/in (IHK geprüft):
Michael Gieseking
Hundestr. 3, 32469 Petershagen, Telefon: 0171 7838671 oder Fax: 05702-851493

Wiebke Kögel
31700 Heuerßen/Stadthagen; Telefon: 0173 5182315, E-Mail: w.koegel@t-online.de

3.8 Nachteilsausgleich

Behinderte Menschen sind in ihrem privaten und beruflichen Alltag zahlreichen Nachteilen ausgesetzt. In ganz unterschiedlichen Bereichen können Betroffene daher so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die im wörtlichen Sinne einige der Nachteile und Mehraufwendungen ausgleichen sollen.

So gibt es für behinderte Menschen beispielsweise diese Nachteilsausgleiche:
  • unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr ("Freifahrt"), Vergünstigungen bei Bussen und Bahnen,
  • Steuerliche Erleichterungen,
  • Parken (Benutzung von Behindertenparkplätzen, Parkerleichterungen)
  • Rundfunkbeitragsermäßigung
  • Ermäßigter Eintritt zu Veranstaltungen oder
  • im Arbeitsleben Zusatzurlaub und Kündigungsschutz.
Nachteilsausgleiche sind abhängig vom Merkzeichen und vom Grad der Behinderung (GdB) und werden durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen.

Das Landesamt legt die Gültigkeit des Ausweises in der Regel ab Eingang des Antrags fest. Man kann im Antrag einen früheren Termin beantragen, sofern eine Behinderung dann schon vorlag. Das kann wichtig sein, wenn z. B. Steuerermäßigungen aus dem Vorjahr noch in Anspruch genommen werden sollen.

Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben:
  1. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G und gehörlose Menschen mit Merkzeichen Gl, wenn der behinderte Mensch keine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung erhält. Von den schwerbehinderten Menschen, die von der unentgeltlichen Beförderung Gebrauch machen wollen, wird eine Eigenbeteiligung von 91 Euro jährlich (46 Euro halbjährlich) erhoben. Dafür wird eine Wertmarke ausgegeben, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis als Nachweis für die Freifahrtberechtigung dient. Einkommensschwache (insbes. Grundsicherungsempfänger) sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit.
  2. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen aG. Gleichzeitig kann Kraftfahrzeugsteuerbefreiung beansprucht werden.
  3. Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen H und/oder Bl sowie unter bestimmten Voraussetzungen Kriegsbeschädigte/andere Versorgungsberechtigte (Merkzeichen VB oder EB).
  4. Die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen mit Ausweismerkzeichen B oder Bl.
Falls Sie Fragen haben:
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Schiffgraben 30 - 32, 30175 Hannover, Telefon: 0511 89701-0, Fax 0511 89701-166
Außensprechstunde: Landkreis Schaumburg
Jahnstr. 20, 31665 Stadthagen
jeden 3. Montag im Monat, 9 - 13 Uhr

Steuerliche Nachteilsausgleiche - Einkommensteuer

Insbesondere können jährliche Pauschbeträge steuermindernd geltend gemacht werden. Bei einem GdB von weniger als 50 muss eine weitere Voraussetzung erfüllt sein (Bezüge wie Rente wegen der Behinderung, Behinderung infolge Berufskrankheit oder dauerhafte Einschränkung der körperlichen Beweglichkeit wegen der Behinderung).

Die Behinderten-Pauschbeträge betragen ab 2021 bei einem Grad der Behinderung:
  • von 20 - 384 €
  • von 30 - 620 €
  • von 40 - 860 €
  • von 50 - 1.140 €
  • von 60 - 1.440 €
  • von 70 - 1.780 €
  • von 80 - 2.120 €
  • von 90 - 2.460 €
  • von 100 - 2.840 €
Für blinde und hilflose Menschen (Merkzeichen Bl oder H) erhöht sich dieser Betrag auf 7.400 €, der Pflegepauschbetrag beträgt 1.800 €.

Falls Sie Fragen haben:
Finanzamt Stadthagen
Schloss, 31655 Stadthagen, Telefon: 05721 7050

Kraftfahrzeugsteuer
Die Steuervergünstigung bestimmt sich danach, welches Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis enthalten ist:
  • Steuerbefreiung:
  • H Hilflosigkeit bei Verrichtungen im täglichen Leben
  • Bl Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung
  • aG außergewöhnliche Gehbehinderung
  • Steuerermäßigung um 50 Prozent: (sofern nicht die "Freifahrt" für Busse und Bahnen gewählt wird)
  • G Gehbehinderung
    Gl Gehörlosigkeit
    ohne Merkzeichen, aber mit orangefarbenem Flächenaufdruck
Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung muss beim zuständigen Zollamt beantragt werden. Zuständig für den Landkreis Schaumburg ist das Hauptzollamt Hannover.

Falls Sie Fragen haben:
Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer
Montag bis Freitag: 8 - 17 Uhr
Telefon: 0351 44834-550, E-Mail: info.kraftst@zoll.de

Hauptzollamt Hannover, Außenstelle Hameln
Mühlenstr. 15, 31785 Hameln
Das Gebäude ist nicht barrierefrei. Für Rollstuhlfahrer ist eine Antragstellung nur nach Absprache möglich (Telefon: 05151 9543-0).

Behindertenparkplätze
Auf Behindertenparkplätzen darf ausschließlich mit dem blauen EU Parkausweis geparkt werden. Es reicht nicht, Inhaber eines Schwerbehindertenausweises zu sein. Der EU-weit gültige blaue Parkausweis wird beim Ordnungsamt der Stadt (Bürgerbüro) ausgestellt.

Für den Antrag wird der Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen:
  • aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder
  • Bl (Blind) benötigt.
Inhaber des blauen Parkausweises dürfen:
  • auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken (gekennzeichnet mit einem Rollstuhl-Symbol),
  • im eingeschränkten Halteverbot mit Parkscheibe bis zu drei Stunden parken,
  • im Zonenhalteverbot über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • an Stellen, die als Parkplatz ausgeschildert sind, über die zugelassene Zeit hinaus parken,
  • in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeit parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden parken,
  • in Einzelfällen (daher bitte vorher erkundigen!) kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn parken.
Kraftfahrzeuge mit einer Parkerleichterung dürfen an diesen Stellen höchstens 24 Stunden geparkt werden.

Keinesfalls darf der Parkausweis von nicht behinderten Verwandten oder Bekannten benutzt werden, außer wenn die behinderte Person als Beifahrer dabei ist. Neben dem kostenpflichtigen Abschleppen des Fahrzeugs droht bei falscher Verwendung des Ausweises unter Umständen eine Strafe wegen Missbrauchs von Ausweispapieren (§281 StGB).

Weitere Parkerleichterungen
Neben dem europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung auch noch den orangen Ausweis. Diesen Ausweis können Personen bekommen, die die Voraussetzungen für den blauen Ausweis zwar nicht voll erfüllen, denen aber wegen ihrer schweren Behinderungen das Parken ebenfalls erleichtert werden soll. Der orange Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, im übrigen gelten aber die gleichen Parkerleichterungen wie beim blauen Ausweis.

Der Ausweis wird beim zuständigen Ordnungsamt (Bürgerbüro) beantragt. Er gilt in allen Bundesländern und ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen.

Schwerbehinderte bekommen den orangen Parkausweis mit folgenden Merkzeichen bzw. Erkrankungen:
  • Merkzeichen G (erheblich Gehbehindert) und B (Begleitperson) und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
  • Merkzeichen G (erheblich Gehbehindert) und B (Begleitperson) und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sichdiese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
  • Die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
  • Mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Inhaber des orangen Parkausweises dürfen nicht die ausgewiesenen Behindertenparkplätze benutzen (das geht ausschließlich mit dem blauen EU-Parkausweis), es gelten aber ansonsten alle Parkerleichterungen und Hinweise, wie sie im vorstehenden Abschnitt für die Inhaber des EU-Parkausweises beschrieben wurden.

Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Sozialversicherung
Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen binnen drei Monaten nach Feststellung in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Des Weiteren berechtigt die Feststellung einer Schwerbehinderung - sofern weitere Kriterien zutreffen - zum vorzeitigen Erhalt der Altersrente.

Falls Sie Fragen haben:
Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung - Braunschweig - Hannover.
Beratungszentrum Hameln
Sandstr. 20 a, 31785 Hameln, Telefon: 05151 94780

Nachteilsausgleiche nach dem Wohngeldgesetz
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens wird bei schwerbehinderten Menschen mit einem GdB von 100 bzw. 50 - 90 und einer Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag abgesetzt.

Falls Sie Fragen haben:
Stadt Rinteln, Wohngeldstelle
Klosterstr. 20, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 403191

Der Euroschlüssel
In Deutschland, Österreich und der Schweiz sind in Städten, öffentlichen Gebäuden, Bahnhöfen, Autobahnraststätten, Hochschulen u. a. flächendeckend einheitliche behindertengerechte Anlagen zu finden. Spezielle Einrichtungen, wie beispielsweise Behindertentoiletten sind einem Personenkreis vorbehalten, welcher auf eine behindertengerechte und genormte Einrichtung und Ausstattung angewiesen ist.

Voraussetzungen sind Merkzeichen aG, B, H, BI oder Merkzeichen G und einen GdB von 70. Der Euroschlüssel wird von CBF Darmstadt e. V. zum Preis von 23 Euro und mit Behindertentoiletten - Verzeichnis für 30 Euro vertrieben.

Falls Sie Fragen haben:
CBF Darmstadt e. V. - Euroschlüssel -
Pallaswiesenstr. 123 a, 64293 Darmstadt, Telefon: 06151 8122 0, Fax 06151 8122 81
E-Mail: info@cbf-darmstadt.de, E-Mail: bestellung@cbf-darmstadt.de

3.9 Wohnen mit Behinderung

Die Ansprüche an den eigenen Wohnraum sind für Menschen mit Behinderungen andere und teilweise höher. Barrierefreies Wohnen kann bei Vorliegen bestimmter körperlicher Behinderungen ein selbstständiges Leben ermöglichen. Das Wohnen in einem speziell ausgestatteten Wohn- oder Pflegeheim stellt eine gute Alternative für mehrfach behinderte Menschen dar.

Falls Sie Fragen haben:
  • DRK-Psych.-Wohnheim für Menschen mit psychischen Erkrankungen bis zum 60. LJ.
  • Marktstr. 13, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 961712
  • DRK-Geronto-Psychiatrisches Pflegeheim
  • Auf der Mente 16, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 9790
  • Lebenshilfe Rinteln e. V. - Wohnheim für geistig und mehrfach behinderte Menschen
  • Waldkaterallee 13, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 9646760
Arbeiten mit Behinderung
Der Anspruch auf Selbstständigkeit sowie eigenen Lebensunterhalt soll auch in einem Leben mit Behinderungen erfüllt sein. Wenn sich die Behinderungen nicht mit einem herkömmlichen Arbeitsplatz vereinbaren lässt, bietet die Paritätische Lebenshilfe Schaumburg-Weserbergland GmbH (PLSW) unterschiedliche und speziell auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen zugeschnittene Beschäftigungsmöglichkeiten an.

Falls Sie Fragen haben:
Paritätische Lebenshilfe Schaumburg-Weserbergland
Dieselstr. 3/6, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 4001-0

3.10 Leben mit beeinträchtigten Kindern

Unsere Gesellschaft befindet sich in einem Veränderungsprozess. Für Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindern mit Beeinträchtigungen bedeutet dies inzwischen viele Möglichkeiten zu haben, um ihren Weg für ihr Kind und die Familie zu finden. Die Stadt Rinteln befindet sich hier auf einem sehr guten Weg und ist bemüht, allen Kindern gute Unterstützungsmöglichkeiten zu bieten.

Bei Fragen oder aufkommenden Schwierigkeiten wenden Sie sich bitte an:
Mehrgenerationenhaus
Ostertorstr. 2, 31737 Rinteln, Tel.: 05751 403361, Fax 05751 403369
E-Mail: m.fennert@rinteln.de
Internet: www.rinteln.de/familienzentrum-der-stadt-rinteln/
Internet: www.rinteln.de -Leben in Rinteln -Kinder & Jugend -Mehrgenerationenhaus

Gesundheitsamt des Landkreises Schaumburg
Kinder- und jugendärztlicher Dienst
Ostpreußenweg 1, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 96920
E-Mail: KIJU.53@landkreis-schaumburg.de

Der Behindertenbeirat steht ebenfalls als Ansprechpartner zur Verfügung. Die Mitglieder profitieren von jahrelangen Erfahrungen und können weitere Kontakte vermitteln.

Gesundheit
Bei Fragen im Bereich der Gesundheit steht Ihnen zuerst ihr erfahrener Kinderarzt zur Seite. Eine weitere hilfreiche Adresse ist das Sozialpädiatrische Zentrum (SPZ) am Johannes Wesling Klinikum Minden.
Ein SPZ ist eine ambulante Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche mit Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsverzögerungen, Behinderungen und neurologischen Erkrankungen behandelt werden. Ziel ist, dass jedes Kind eine ihm angemessene Förderung und Behandlung bekommt, um seinen Platz in der Gesellschaft zu finden.

Frühförderung und Kindertagesstätten

Frühförderung
Die Lebenshilfe Rinteln e. V. bietet heilpädagogische Beratung und Betreuung von Familien mit entwicklungsverzögerten, von Behinderung bedrohten und behinderten Säuglingen und Kindern bis zum Schuleintritt.

Lebenshilfe Rinteln e. V.
Waldkaterallee 13, 31737 Rinteln, Telefon: 05751 891040, Fax: 05751 8910417
E-Mail: info@lebenshilfe-rinteln.de
  • Frühförderung:
  • Telefon: 05751 8910480 o. 8910482, Fax: 05751 8910483
    E-Mail: fruehfoerderung@lebenshilfe-rinteln.de

  • Heilpädagogischer Kindergarten:
  • Tel.05751 917131 o. 05751 917134, Fax: 05751 917140
    E-Mail: heilpaed.kindergarten@lebenshilfe-rinteln.de
Schule am Waldkater
Beschulung von geistig und mehrfach behinderten Kindern und Jugendlichen von 6 - 18 Jahren
Telefon: 05751 917131, Fax: 05751 917140
E-Mail: tbst@lebenshilfe-rinteln.de

Für Kinder mit einem zusätzlichen Förderbedarf gibt es in Rinteln folgende integrative Angebote:
Integrative Krippe Wichtelburg für Kinder ab 1. Jahr
Antje Stremming, Telefon: 05751 968188
Klosterstr. 21, 31737 Rinteln

Integrative Kindertagesstätte Exten "MinniMax" für Kinder ab 3 Jahren
Heidi Weber, Telefon: 05751 44976
Regetestr. 6a, 31737 Rinteln

Integrativer Ev.-luth. Oberlin-Kindergarten für Kinder ab 3 Jahren
Iska Ringe, Telefon: 05751 5189
Saarweg 1, 31737 Rinteln

Die Lebenshilfe Rinteln ergänzt das Angebot durch den Heilpädagogischen Kindergarten für Kinder ab 3 Jahren.
Sylvia Nebeling, Telefon: 05751 917131

Schule
Keinem Kind wird in Niedersachsen der Zugang zu einer bestimmten Schule oder Schulform aufgrund einer Einschränkung oder Behinderung verwehrt. So sieht es auch Artikel 24 ("Bildung") der UN-Behindertenrechtskonvention vor, der Menschen mit einer Behinderung den diskriminierungsfreien Zugang zum Bildungssystem garantiert. In Niedersachsen ist daher jede Schule eine inklusive Schule.

Im Schuljahr 2018/2019 ist die inklusive Schule in den Schuljahrgängen 1 bis 10 der öffentlichen allgemein bildenden Schulen eingeführt. Zudem steigt sie seit diesem Schuljahr auch in den berufsbildenden Schulen auf. Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erhalten eine entsprechende Förderung in der inklusiven Schule. (https://Internet: www.mk.niedersachsen.de/startseite/rahmenkonzept_inklusive_schule/inklusive_schule_test/stand-der-einfuehrung-175285.html)

Bei Fragen oder aufkommenden Hindernissen können Sie sich an das RZI wenden:
RZI - Regionale Beratungs- und
Unterstützungszentren Inklusive Schule
Die Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren sind die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen der sonderpädagogischen Beratung und Unterstützung der inklusiven Schule in der jeweiligen Region.

RZI im Landkreis Schaumburg:
Sandra Ruppenthal, Eilsener Str. 15, 31683 Obernkirchen
Telefon: 05724 95899-16, 0174 3276011
E-Mail: Sandra.Ruppenthal@nlschb.niedersachsen.de

Kinder mit einer Beeinträchtigung im Bereich der geistigen Entwicklung haben die Wahl eine der Rintelner Grundschulen und allgemeinbildenden Schulen zu besuchen oder die Schule am Waldkater der Lebenshilfe Rinteln. Außerdem kann die Schule am Deister in Rodenberg ausgewählt werden.

3.11 Hilfen im Erwerbsleben

Besteht ein Arbeitsverhältnis, treten mit dem Erwerb einer Schwerbehinderung weitere arbeitsschutzrechtliche Regelungen in Kraft. Im Wesentlichen sind dies ein besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub von ca. 5 Arbeitstagen im Jahr sowie nachgehende Hilfen im Arbeitsleben.

Falls Sie Fragen haben:
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Hannover
Schiffgraben 30 - 32, 30175 Hannover, Telefon: 0511 89701-0, Fax 0511 89701-166
Außensprechstunde: Landkreis Schaumburg
Jahnstr. 20, 31665 Stadthagen
jeden 3. Montag im Monat, 9 - 13 Uhr