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Denkmalschutz

Die Stadt Pfullingen ist tätig als untere Denkmalschutzbehörde. Denkmalpflege und Denkmalschutz sind wesentliche Aufgaben der Denkmalbehörden. Insofern kann man sich als Bürger bezüglich der Erhaltung, dem Einsehen von Denkmalverzeichnissen und mehr bei dem zuständigen Amt für Denkmalpflege oder bei der unteren Denkmalschutzbehörde informieren.

Die Stadt Pfullingen hat insgesamt 64 Kunst- und Baudenkmäler.

Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen
Die Denkmalliste verzeichnet geschützte Kulturdenkmale. In das Denkmalbuch werden Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung eingetragen. Sie erhalten dadurch einen zusätzlichen Schutz. Die höhere Denkmalschutzbehörde beim Regierungspräsidium Tübingen stellt die besondere Bedeutung eines Kulturdenkmals fest.

Das Denkmalbuch enthält die folgenden Angaben:
  • Bezeichnung des Kulturdenkmals
  • Lage
  • charakteristische Merkmale (warum das Objekt denkmalwürdig ist)
  • Tag der Eintragung
Voraussetzungen für die Eintragung sind:
  • Das Kulturdenkmal hat in besonderem Maß
  • wissenschaftliche,
  • künstlerische oder
  • heimatgeschichtliche Bedeutung.
  • Aufgrund dieser Bedeutung besteht ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Erhaltung.
Verfahrensablauf:
Sie können die Eintragung eines Kulturdenkmals bei der zuständigen Stelle veranlassen. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das Kulturdenkmal liegt, hier das Regierungspräsidium Tübingen.

Für eine Beratung dürfen Sie sich gerne an unsere Mitarbeiter der Stadtverwaltung Pfullingen, Abt. Bauamt wenden.

Denkmalbuch - Einsicht nehmen
Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Gebäude ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung ist, können Sie Einsicht in das Denkmalbuch nehmen. Sie müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um das Denkmalbuch einsehen zu dürfen.

Ein berechtigtes Interesse haben beispielsweise
  • Eigentümerinnen und Eigentümer des Kulturdenkmals oder
  • an einem Kauf interessierte Personen.
Auch ein wissenschaftliches, vor allem historisches Interesse kann ausreichen.

Sie müssen die Einsicht in das Denkmalbuch bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich beantragen und Ihr berechtigtes Interesse nachweisen. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Kulturdenkmal befindet.

Erforderliche Unterlagen:
  • Reisepass oder Personalausweis
  • wenn sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer sind: zusätzlich Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse ergibt
Tipp: Möchten Sie ein Kulturdenkmal kaufen, lassen Sie sich von der Eigentümerin oder vom Eigentümer die Zustimmung zur Einsichtnahme schriftlich bestätigen.

Denkmalförderung - Zuschuss beantragen
Das Land gewährt auf Antrag Zuwendungen zu Maßnahmen für die Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen.

Förderfähig sind Ausgaben, die
  • bei Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen,
  • allein oder überwiegend aus Gründen der Denkmalpflege entstehen und
  • die üblichen Ausgaben bei vergleichbaren nicht geschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingte Mehrausgaben).
Zuwendungen können erhalten:
  • Eigentümerinnen und Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer oder sonstige Bauunterhaltungspflichtige eines
  • Kulturdenkmals oder
  • Objekts, das kein Kulturdenkmal ist, an dem jedoch zum Schutz des Erscheinungsbildes einer Gesamtanlage denkmalpflegerische Maßnahmen notwendig sind
  • Personen, die ein Grundstück erwerben, auf dem sich ein besonders bedeutsames Bodendenkmal befindet
Voraussetzungen:
Sie können Zuwendungen erhalten, wenn
  • die Maßnahme den denkmalpflegerischen Erfordernissen, vor allem den Zielen des Denkmalschutzgesetzes, entspricht und mit dem zuständigen Regierungspräsidium abgestimmt ist,
  • alle notwendigen Genehmigungen oder Zustimmungen (z. B. Baugenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung) vorliegen,
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben 1.500 € (Bagatellgrenze) übersteigen.
Der Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Privatpersonen die Hälfte der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausnahmen sind möglich. Eine höhere Förderung ist vor allem in folgenden Fällen zulässig:
- Das Kulturdenkmal ist nicht nutzbar oder seine Nutzbarkeit ist aufgrund des Denkmalschutzes eingeschränkt.
- Eine akute Gefährdung des Kulturdenkmals kann nur durch eine höhere Förderung abgewendet werden.

Sie müssen die Förderung bis zum 01. Oktober des Jahres vor Beginn der geplanten Maßnahme mit dem "Antrag auf Denkmalförderung" beim Regierungspräsidium beantragen. Erforderliche Unterlagen sind:
  • Baupläne
  • Fotos
  • bau- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung
  • Leistungsbeschreibung
  • Bauzeitplan
  • Gewerkbezogene Kostenberechnungen
  • Kosten- und Finanzierungsplan der Gesamtmaßnahme
Mit der Ausführung dürfen Sie erst nach der Bewilligung beginnen.

Hinweis: Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung.

Steuererleichterungen für Denkmale
und Gebäude in Sanierungsgebieten

Neben der unmittelbaren Förderung durch Zuschüsse wird die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen beziehungsweise von Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsgebieten auch steuerlich im Rahmen der Veranlagung zu Einkommenssteuer berücksichtigt.

Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Bescheinigung, die Sie dem Finanzamt vorlegen müssen. Sie gilt als Nachweis für die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen. Diese Bescheinigung, bzw. eine eingehende Beratung erhalten Sie auf Antrag bei der Abteilung Stadtbaumt - Stadtsanierung.