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12. Und schließlich: Hausnummer nicht vergessen!

12.1 Festlegung und Verfahren

Hausnummern dienen der Kennzeichnung von Gebäuden und sind von Bedeutung für das Einwohnermeldewesen, die Polizei, die Post sowie die schnelle Erreichbarkeit der Anwohner durch Rettungsdienste. Letzteres kann lebensrettend sein. Daher sind Sie als Hauseigentümer/in verpflichtet, eine Hausnummer anzubringen.

Die Hausnummern werden vom Bauordnungsamt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festgelegt und in der Regel mit der Baugenehmigung dem Bauherrn bekannt gegeben. Bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen erfolgt die Bekanntgabe mit der Bestätigung, dass die Erschließung gesichert ist und das Bauvorhaben vorläufig nicht untersagt wird. Rechtliche Grundlage ist § 11 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG).

12.2 Anbringen der Hausnummer

Die zugeteilte Hausnummer muss nach § 126 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) am Gebäude so angebracht werden, dass sie von der Straße aus gut sichtbar ist. Die Nummern sind in der Regel unmittelbar rechts neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2,00 bis 2,50 m zu befestigen. Bei mehreren Eingängen sollte jeder Eingang mit der Hausnummer versehen werden. Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes, ist die Hausnummer an der zur Straße liegenden Gebäudeseite anzubringen, und zwar an der dem Zugang nächstliegenden Gebäudeecke. Bei Grundstücken mit Vorgärten, in denen das Gebäude von der Straße aus nicht zu sehen ist, sollte die Hausnummer am Eingang zum Grundstück angebracht werden. Die Lesbarkeit der Hausnummer muss regelmäßig überprüft werden.

Für die Zahlen der Hausnummern wird eine Mindesthöhe von 70 mm und für die Buchstaben eine Mindesthöhe von 50 mm empfohlen. Es können zum Beispiel Schilder, aber auch beleuchtete Hausnummern, reflektierende Schilder, Keramik- oder Metallziffern verwendet werden.

12.3 Ändern der Hausnummer

Es kann notwendig sein, dass Gebäude umnummeriert werden müssen. Umnummerierungen werden jedoch auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt, wenn zum Beispiel Straßen benannt oder umbenannt werden, die vorhandene Nummerierung fehlerhaft ist und zu Irritationen führt, Umbauten eine andere Nummer erforderlich machen oder Neubauten nicht mehr in die vorhandene Nummerierung eingegliedert werden können. Die Bekanntgabe erfolgt dann durch gesonderten Bescheid.

Auskünfte über Hausnummern erteilt Ihnen das Bauordnungsamt, Telefon 05921 878-206/-207.