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8. Denkmalpflege

8.1 Was ist ein Kulturdenkmal?

Um zunächst mit einem weit verbreiteten Vorurteil aufzuräumen: Ein Denkmal muss nicht unbedingt "alt" sein. Es gibt in Nordhorn auch Baudenkmale jüngeren Datums, die aufgrund ihrer Gestaltung, eines für die damalige Zeit richtungsweisenden Entwurfs oder als wichtiger Zeitzeuge einer bestimmten Epoche unter Schutz gestellt wurden. So ist beispielsweise die zwischen 1961 und 1963 errichtete ehemalige neue Verwaltung von Nino ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG). Dies ist übrigens das jüngste Baudenkmal in Nordhorn, weil das Gebäude als erstes konsequent geplantes Großraumbüro in Deutschland gilt.

Pflanzen und Freiflächen in der Umgebung eines Baudenkmals können als Teile dieses Baudenkmals gelten. Steht ein Baudenkmal inmitten historischer Garten- und Parkanlagen, so können sie selbst ein Baudenkmal darstellen. In Nordhorn stehen einige Gärten von Villen ehemaliger Textilunternehmer unter Denkmalschutz. Dazu zählt z. B. zum Beispiel der Garten der Villa Niehues an der Bahnhofstraße 19 einschließlich der Wege, der Pflanzen und des Eisenzaunes.

Auch Wasserflächen können den Schutz des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes genießen, wie etwa weite Teile der linksemsischen Kanäle im Stadtgebiet von Nordhorn. Beispielsweise steht der Nordhorn-Almelo-Kanal einschließlich der begleitenden Allee-bäume unter Denkmalschutz. Außerdem bildet er zusammen mit dem Klukkerthafen, der Verbindungsschleuse, der Grenzschleuse, der ehemaligen Zollabfertigung sowie dem alten Zollhaus an der niederländischen Grenze eine Gruppe baulicher Anlagen, die nach § 3 Abs. 3 NDSchG ein Kulturdenkmal darstellt.

Im Boden verborgene Sachen können ebenfalls unter den Schutz des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes fallen, und zwar als Bodendenkmale nach § 3 Abs. 4 NDSchG. Das können Reste von alten Wegen, Scherben, Brunnen, Hausfundamenten oder Gräbern sein. Hierunter fallen beispielsweise die Fundamente des ehemaligen Novizen- oder Brauereiflügels am Kloster Frenswegen, die 2010 bei einer archäologischen Ausgrabung entdeckt und dokumentiert wurden.

Im Boden können auch Denkmale der Erdgeschichte verborgen sein. Das sind nach § 3 Abs. 6 NDSchG Überreste oder Spuren, die Aufschluss über die Entwicklung tierischen oder pflanzlichen Lebens in vergangenen Erdperioden oder über die Entwicklung der Erde geben und an deren Erhaltung aufgrund ihrer herausragenden wissenschaftlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Denkmale der Erdgeschichte sind in Nordhorn bisher nicht erfasst.

Außerdem gibt es bewegliche Denkmale nach § 3 Abs. 5 NDSchG. Das kann z. B. auf Gemälde, Sammlungen, Bibliotheken oder Archive zutreffen, wenn sie nicht als Zubehör zu einem Baudenkmal gehören. Bewegliche Denkmale existieren in Nordhorn nicht.

Alle auf dem Gebiet der Stadt Nordhorn liegenden verschiedenen Arten von Kulturdenkmalen werden vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege erfasst und im Verzeichnis der Kulturdenkmale in Nordhorn eingetragen. Bei Baudenkmalen, die nach dem 30.09.2011 in dieses Verzeichnis eingetragen worden sind, hat das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege auf Antrag des Eigentümers durch einen Bescheid die Eigenschaft als Baudenkmal festzustellen. Wenn dieser Verwaltungsakt unanfechtbar aufgehoben werden sollte, ist die Eintragung in das Verzeichnis der Kulturdenkmale zu löschen.

Es können aber auch Objekte, die nicht im Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgeführt sind, unter Denkmalschutz stehen. Das kann insbesondere Bodendenkmale, Denkmale der Erdgeschichte und im Einzelfall auch Baudenkmale betreffen. Denn dieses Verzeichnis hat nur informativen Charakter und keine rechtlich verbindliche Wirkung.

Informationen zur Ausweisung von Kulturdenkmalen und zur Denkmalpflege erhalten Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege, Scharnhorststraße 1, 30175 Hannover, Telefon 0511 925-50 oder im Internet unter www.denkmalpflege.niedersachsen.de.

Die Verzeichnisse der Baudenkmale und der Gruppen baulicher Anlagen in Nordhorn finden Sie im Internet unter www.nordhorn.de. Auskünfte zu Kulturdenkmalen in Nordhorn erhalten Sie beim Bauordnungsamt, Telefon 05921 878-203/-210.

8.2 Was bedeutet Denkmalschutz für den Eigentümer?

Viele "frischgebackene" Denkmalbesitzer sind zunächst gar nicht glücklich, wenn sie von der Eintragung in die Denkmalliste erfahren. Es kommt das Gefühl auf, nun nicht mehr "Herr im eigenen Haus" zu sein. Das bedeutet Denkmalschutz aber nicht. Es geht bei der modernen Denkmalpflege um "lebendige Gebäude", nicht um museal konservierte Kulissen. Ein Baudenkmal nutzt wenig, wenn es zwar nach außen hübsch hergerichtet ist, den heutigen Wohnverhältnissen aber in keiner Weise mehr entspricht.

Auch in einem Baudenkmal darf modernisiert und verändert werden, nur erfordert das in diesem Fall eben eine Absprache und Genehmigung! Daher gilt für alle Baumaßnahmen an einem Baudenkmal und in dessen Umgebung: Erst besprechen, dann genehmigen lassen, und danach erst anfangen.

Die denkmalrechtliche Genehmigung benötigen Sie nach § 10 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) insbesondere für Abbruchmaßnahmen, aber auch für Veränderungen von Denkmalen. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie eine Werbeanlage oder eine Solaranlage auf dem Dach installieren möchten.

Zu denkmalrechtlich genehmigungspflichtigen Maßnahmen gehört auch die Nutzungsänderung von Baudenkmalen. Ebenso müssen Instandsetzungen von Baudenkmalen - z. B. zum Beispiel Reparaturen am Dach oder das Einsetzen neuer Fenster - in der Regel genehmigt werden. Solche Maßnahmen können bei unsachgemäßer Ausführung ein Denkmal entstellen oder gefährden.

Um eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erwirken, müssen Sie die Durchführung der geplanten Maßnahmen rechtzeitig vor Ausführungsbeginn schriftlich und je nach Maßnahmen ergänzt durch Bauzeichnungen bei der Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn beantragen. Es erfolgt dann in der Regel ein Ortstermin gemeinsam mit Ihnen als Bauherrn und gegebenenfalls mit Ihrem Architekten. Wenn alle Maßnahmen abgestimmt sind, erhalten Sie die schriftliche denkmalrechtliche Genehmigung. Dieser Bescheid ist für Sie kostenlos. Während der Bauausführung werden Sie dann von der Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn betreut und beraten.

Falls es sich nicht um eine verfahrensfreie Baumaßnahme oder um eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach Bauordnungsrecht handelt, benötigen Sie auch eine Baugenehmigung für Baumaßnahmen an einem Denkmal. In diesem Fall wird die denkmalrechtliche Genehmigung als Bestandteil der Baugenehmigung bearbeitet.

Für eine Baugenehmigung von Maßnahmen an einem Kulturdenkmal sind zunächst die gleichen Entwurfsunterlagen wie für eine Genehmigung an einem normalen Gebäude erforderlich. Je nach Art des Gebäudes und Umfang der Baumaßnahmen können die Maßnahmen im vereinfachten Genehmigungsverfahren oder müssen im vollständigen Genehmigungsverfahren überprüft werden. Das heißt, es sind die Unterlagen wie unter "Abschnitt 4.7" beschrieben erforderlich. Sie müssen lediglich durch einen detaillierten Maßnahmenkatalog ergänzt werden.

Insbesondere bei Baumaßnahmen im Erdreich von historischen Ortskernen finden sich häufig Spuren früherer Siedlungen, die Bodendenkmale sind. Diese Funde sind nach § 14 NDSchG meldepflichtig und müssen der Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn oder dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege, Stützpunkt Oldenburg, Telefon 0441 799-2120, unverzüglich gemeldet werden. Die Bodenfunde sind mindestens vier Werktage unverändert zu lassen, falls nicht vorher schon die Fortsetzung der Baumaßnahme genehmigt worden ist. Sofern schon vor Baubeginn bekannt ist, dass sich auf dem Baugrundstück Bodenfunde befinden, ist für die Erdarbeiten eine denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich.

Wenn Sie vermuten oder sogar wissen, dass auf ihrem Bauplatz Bodenfunde vorhanden sind, sollten Sie sich rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme an die Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn wenden. Dann kann erforderlichenfalls vor Baubeginn eine archäologische Voruntersuchung und gegebenenfalls eine Ausgrabung durchgeführt werden. So können Sie anschließend ohne Verzögerungen Ihre Baumaßnahme durchführen.

Nähere Auskünfte über die Genehmigung von Baumaßnahmen an Kulturdenkmalen erhalten Sie beim Bauordnungsamt, Telefon 05921 878-203/-210.

8.3 Welche Unterstützung gibt es für Maßnahmen an Kulturdenkmalen?

Für Maßnahmen an Kulturdenkmalen können Sie Zuschüsse von verschiedenen Institutionen erhalten. Hierzu zählen Zuwendungen, die das Land Niedersachsen, der Bund oder die Europäische Union im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewähren:
  • Das Land Niedersachsen bewilligt nach § 32 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) Zuschüsse für Maßnahmen, welche dem Erhalt und der Pflege von Kulturdenkmalen dienen. Gefördert werden die aus Gründen der Denkmalpflege erforderlichen Aufwendungen, die bei Sicherungs-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen entstehen. Anträge sind über die Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn beim Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege zu stellen.

  • Der Bund gewährt Mittel zur Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmalen von nationaler Bedeutung und in Sonderprogrammen auch manchmal für Maßnahmen an anderen Kulturdenkmalen. Anträge sind über die Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn einzureichen.

Außerdem unterstützen verschiedene öffentliche, "halbstaatliche" und private Einrichtungen Maßnahmen an Kulturdenkmalen. Möglicherweise können Sie bei den folgenden Stiftungen Hilfe für Maßnahmen an Kulturdenkmalen erhalten:
  • Die "Niedersächsische Sparkassenstiftung" fördert Maßnahmen an Kulturdenkmalen in Niedersachsen, insbesondere wenn sie für eine Region typisch sind (Niedersächsische Sparkassenstiftung, Schiffgraben 6-8, 30159 Hannover, Telefon 0511 3603-489, Internet: www.nsks.de, E-Mail: sparkassenstiftung@svn.de).

  • Die "VGH-Stiftung" begünstigt den Erhalt und die Pflege von Gartendenkmalen und von beweglichem Kulturgut in Archiven, Bibliotheken und Museen (VGH-Stiftung, Schiffgraben 6-8, 30159 Hannover, Telefon 0511 3603-890, Internet: www.vgh-stiftung.de, E-Mail: vgh-stiftung@svn.de).

  • Auch die "Stiftung historische Gärten in Niedersachsen" unterstützt Erhaltungsmaßnahmen an besonders pflegebedürftigen Gartendenkmalen (Niedersächsische Gesellschaft zur Erhaltung historischer Gärten e. V., Rittergur Ohr, 31860 Emmerthal, Fax 0 5151 63786, Internet: www.historische-gaerten-niedersachsen.net, E-Mail: info@historische-gaerten-niedersachsen.net).

  • Die "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" fördert Maßnahmen wie Restaurierungen an Kulturdenkmalen mit Bedeutung für den Umweltschutz (Deutsche Bundesstiftung Umwelt, An der Bornau 2, 49090 Osnabrück, Telefon 0541 9633-0, Internet: www.dbu.de, E-Mail: info@dbu.de).

  • Vergleichbar hilft die "Niedersächsische Bingo-Umweltstiftung" Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die in einem Zusammenhang mit der Natur und Umwelt stehen (Niedersächsische Bingo-Umweltstiftung, Emmichplatz 4, 30175 Hannover, Telefon 0511 897697-0, Internet: www.bingo-umweltstiftung.de, E-Mail: info@bingo-umweltstiftung.de).

  • Außerdem begünstigt die "Deutsche Stiftung Denkmalschutz" Maßnahmen zum Erhalt von Kulturdenkmalen (Deutsche Stiftung Denkmalschutz, Schlegelstraße 75, 53113 Bonn, Telefon 0228 9091-0, Internet: www.denkmalschutz.de, E-Mail: info@denkmalschutz.de).

Darüber hinaus gibt es weitere regional tätige Stiftungen, die Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes unterstützen. Hierzu gehört beispielsweise:
  • Die "Ems-Vechte-Stiftung" unterstützt die exemplarische Erhaltung alter Bauernhäuser und Maßnahmen in der Archäologie im südlichen Emsland und in der Grafschaft Bentheim (Ems-Vechte-Stiftung, Wickingstraße 5a, 45657 Recklinghausen, Telefon 02361 16079, E-Mail: igbmaschmeyer@aol.com).
Nähere Informationen über Zuwendungen für Maßnahmen an Kulturdenkmalen erhalten Sie beim Bauordnungsamt, Telefon 05921 878-203/-210.

8.4 Weitere Hilfen durch steuerliche Erleichterungen für Maßnahmen an Kulturdenkmalen

Wichtig für Sie als Eigentümer eines Kulturdenkmals sind steuerliche Vergünstigungen für Maßnahmen, die zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung Ihres Kulturdenkmals erforderlich sind. In der Regel können die Eigentümer von Kulturdenkmalen nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) für folgende Maßnahmen steuerliche Vorteile für sich in Anspruch nehmen:
  • Für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, können nach § 7i EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der anerkannten Herstellungskosten abgesetzt werden.

  • Für die gleichen Baumaßnahmen an Baudenkmalen, die zu eigenen Wohnzwecken dienen, können Sie nach § 10f EStG im Jahr der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren bis zu 9 % der anerkannten Herstellungskosten steuermindernd geltend machen.

  • Für vergleichbare Maßnahmen an Gebäudeteilen von Baudenkmalen, an Gebäuden, die allein kein Baudenkmal, aber Bestandteil einer Gruppe von denkmalgeschützten baulichen Anlagen sind, an denkmalgeschützten Gartenanlagen oder an beweglichen Sammlungen und Archiven können nach § 10g EStG im Jahr der Maßnahme und in den folgenden neun Jahren ebenfalls bis zu 9 % der anerkannten Herstellungskosten abgesetzt werden.

  • Für Maßnahmen, die zur Erhaltung eines Baudenkmals oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, kann nach § 11b EStG der Erhaltungsaufwand auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden. Diese Regelung ist allerdings nicht anwendbar auf Baudenkmale, die zu eigenen Wohnzwecken dienen.

Die Regelungen der §§ 7i, 10f und 10g EStG können Sie allerdings nur in Anspruch nehmen, wenn mit den Baumaßnahmen eine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung für das Denkmal verbunden ist. Für alle anderen Erhaltungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen des § 11b EStG. Darüber hinaus können Sie die Vorteile nach den §§ 7i, 10f und 10g EStG nur für sich geltend machen, wenn Sie selbst Bauherr sind. Die Vergünstigungen nach § 7i EStG können im Rahmen von sogenannten Bauherrenmodellen auch von Anlegern, die nicht wirklich Bauherren sind, in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich können Sie nur als Eigentümer eines Kulturdenkmals die beschriebenen Steuervergünstigungen nutzen. Unter besonderen Voraussetzungen kann auch der Inhaber eines langfristigen Nutzungsvertrags diese Steuervergünstigungen beanspruchen. Hierzu sollten Sie sich im Bedarfsfall bei Ihrem Finanzamt nach einem Muster für einen entsprechenden Überlassungsvertrag erkundigen.

Damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen anerkennen kann, ist eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde der Stadt Nordhorn erforderlich. Um diese Bescheinigung zu erhalten, müssen Sie außerdem folgendes beachten:
  • Es können nur solche Maßnahmen geltend gemacht werden, die im Vorfeld mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt wurden.

  • Für alle Maßnahmen muss eine schriftliche Genehmigung der Denkmalschutzbehörde vorliegen. Vor Erteilung der schriftlichen Genehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.

  • Originalrechnungen und zwei Sätze Rechnungskopien über die im Vorfeld abgestimmten Maßnahmen müssen der Denkmalschutzbehörde, nach Gewerken geordnet, vorgelegt werden. Die Originalrechnungen erhalten Sie nach Abschluss der Prüfung bzw. nach Ausstellung der Bescheinigung zurück.

Keine steuerliche Begünstigung wird für Maßnahmen gewährt, für die Sie einen Zuschuss aus öffentlichen Mitteln erhalten haben. Das heißt, dass diese Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln von den anerkannten Herstellungskosten abgezogen werden, sodass der Differenzbetrag als Grundlage für die steuerliche Vergünstigung dient.

Darüber hinaus bestehen weitere steuerliche Vergünstigungen, die dem Erhalt von Kulturdenkmalen dienen:
  • Für Kulturdenkmale kann nach § 32 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. Ein Erlass ist allerdings nur dann möglich, wenn die Unrentabilität auf der Denkmaleigenschaft beruht. Bei denkmalgeschützten Park- und Gartenanlagen ist ferner Voraussetzung, dass sie grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sind. Der Antrag hierfür muss bei der Stadt Nordhorn gestellt werden.

  • Für solche unrentable Kulturdenkmale kann ferner nach § 13 des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) die Erbschafts- und Schenkungssteuer reduziert werden. Es kann eine Herabsetzung auf 40 % des Steuerwertes des Grundbesitzes erfolgen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Grundbesitz insgesamt steuerlich zu befreien. Der Grundbesitz ist in einem solchen Fall ganz den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege untergeordnet und muss sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz eines Eigentümers befinden. Die Steuerbefreiung entfällt allerdings, wenn das Denkmal innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb veräußert wird.

Weitere Auskünfte über die steuerliche Behandlung von Kulturdenkmalen erteilt Ihnen das Finanzamt oder der Steuerberater. Nähere Informationen über steuerliche Erleichterungen für Kulturdenkmale erhalten Sie außerdem beim Bauordnungsamt, Stadthaus I, Telefon 05921 878-203/-210.

8.5 Monumentendienst: Pflege und Wartung historischer Gebäude

In der Grafschaft Bentheim können Eigentümer oder Nutzer von Baudenkmalen und von historischen Gebäuden von vor 1945 die Leistungen des Monumentendienstes zur Pflege und Wartung historischer Gebäude in Anspruch nehmen. Interessierte können sich bei der Beratung vom Hauskauf und Renovierungen bis zur Gebäudewartung unterstützen lassen.

Damit das Wohnen in historischen Gebäuden und in Baudenkmalen nicht teurer wird als in einem Neubau, hat die Stiftung Kulturschatz Bauernhof den Monumentendienst als Info- und Wartungsdienst für historische Gebäude gegründet. Hauptaufgabe des Monumentendienstes ist die Inspektion historischer Gebäude. Einmal im Jahr kommt ein Team von Fachleuten und inspiziert das Gebäude, spürt Schäden auf und ergründet deren Ursache. Kleine Wartungs- und Reparaturarbeiten wie das Reinigen von Regenrinnen oder Zurechtrücken von Dachpfannen werden direkt erledigt.

Damit Sie an einer solchen kontinuierlichen Betreuung des jeweiligen Gebäudes teilnehmen können, müssen Sie sich am Abonnentensystem des Monumentendienstes beteiligen. Der hierfür notwendige Mitgliedsbeitrag beinhaltet derzeit eine Grundgebühr von 40 EUR im Jahr. Dieser jährliche Mitgliedsbeitrag reduziert sich auf 20 Euro, wenn Sie Mitglied im Verein ANNO oder in der Interessengemeinschaft Bauernhaus e. V. (IGB) sind; außerdem wird der Mitgliedsbeitrag von manchen Brandversicherungen zumindest teilweise erstattet. Bei einer Hausinspektion entstehen Kosten von derzeit 30 EUR je geleistete Arbeitsstunde. Hinzu kommen Gebühren für eine Anfahrtspauschale und für einen detaillierten Inspektionsbericht, der maximal 50 EUR kostet. Bei einem Wohnhaus normaler Größe kosten Hausinspektionen etwa 350 EUR bis 500 EUR.

Nach der Inspektion erhalten Sie den Inspektionsbericht, in dem alle Schäden in Bild und Text dokumentiert sind und Maßnahmen empfohlen werden. Die Unterteilung in langfristige, mittelfristige und Sofort-Maßnahmen hilft, die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zielgerichtet einzusetzen. Mit dem Inspektionsbericht können Sie fachkundige Kostenvoranschläge für Reparaturen einholen, die Sie anschließend auch vom Monumentendienst überprüfen lassen können.

Der Inspektionsbericht ist zunächst nur für Ihren persönlichen Gebrauch bestimmt. Es werden keine Daten oder Informationen an Dritte weitergegeben. Erst auf Ihren ausdrücklichen Wunsch werden weitere Kontakte, z. B. zu den Denkmalbehörden, hergestellt.

Der Inspektionsbericht ersetzt jedoch nicht gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen. Erkundigen Sie sich deshalb, ob Sie für die empfohlenen Maßnahmen eine denkmalrechtliche Genehmigung oder sogar eine Baugenehmigung benötigen.

Weitere Auskünfte über die Leistungen des Monumentendienstes, und wie Sie diese Leistungen in Anspruch nehmen können, erhalten Sie unter der Adresse: Stiftung Kulturschatz Bauernhof, Monumentendienst, Pflege- und Wartungsdienst für historische Gebäude, Bether Straße 6, 49661 Cloppenburg, Telefon 04471 948417, Fax 04471 948474, Internet: www.monumentendienst.de, E-Mail: kontakt@monumentendienst.de.

Bei Fragen, ob die empfohlenen Maßnahmen durch den Monumentendienst einer Genehmigung bedürfen, wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt, Stadthaus I, Telefon 05921 878-203/-210.