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4. Genehmigungsverfahren - Möglichkeiten zur Umsetzung Ihrer Bauwünsche

4.1 Genehmigungsvorbehalt für Baumaßnahmen

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen grundsätzlich einer Baugenehmigung. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, z. B. bei der Errichtung baulicher Anlagen geringer Größe. Auch hierbei ist aber das Baurecht einzuhalten.

Vor der Durchführung von Baumaßnahmen sollten Sie sich beim Bauordnungsamt erkundigen, ob die geplante Baumaßnahme genehmigt werden muss oder ob sie verfahrensfrei durchgeführt werden darf und insbesondere ob sie zulässig ist.

Falls die Baumaßnahme nicht verfahrensfrei umgesetzt werden kann, benötigen sie in der Regel Fachleute, die sie weiter beraten.

Alternative Antragsverfahren

Vollständiges Verfahren nach § 64 NBauO Vereinfachtes Verfahren nach § 63 NBauO Genehmigungsfreies Bauen nach § 62 NBauO Genehmigungsfreies Bauen nach § 62 NBauO
  • Antrag auf Abweichung von Vorschriften, mit denen das Bauvorhaben nicht übereinstimmt
  • Erteilung der Abweichung in schriftlicher Form durch Bescheid
  • Bauanzeige
  • Siehe "Abschnitt 4.5"
4.2 Entwurfsverfasser

Zum Erstellen von Bauunterlagen (Bauplänen) müssen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, Fachleute herangezogen werden. Dazu zählen Architektinnen und Architekten, aber auch weitere fachkundige Personen, wenn Sie nach § 53 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) als Entwurfsverfasser zugelassen sind. Die Entwurfsverfasser sind dafür verantwortlich, dass die Bauvorlagen und die Ausführungsplanung dem öffentlichen Baurecht entsprechen.

Vertiefende Hinweise über die rechtlichen Bestimmungen finden Sie in § 53 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).

4.3 Verfahrensfreie Baumaßnahmen

In § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) sowie im Anhang dazu sind die Baumaßnahmen aufgeführt, welche ohne eine Anzeige oder ohne eine Baugenehmigung, also verfahrensfrei, ausgeführt werden dürfen. Hierzu zählen zum Beispiel:
  • Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten. Wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m³ - im Außenbereich nicht mehr als 20 m³ - Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen,

  • Garagen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche, außer im Außenbereich; Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Einstellplätze bereits genehmigt oder angezeigt sind,

  • Einfriedungen bis 2,00 m Höhe über der Geländeoberfläche, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

oder
  • bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen.
Bedenken Sie, dass auch verfahrensfreie Baumaßnahmen den Anforderungen des öffentlichen Baurechts unterliegen. So können beispielsweise die Möglichkeiten, einen Geräteschuppen auf einem Grundstück zu platzieren, durch Festsetzungen eines Bebauungsplans oder durch die Abstandsvorschriften von § 5 NBauO eingeschränkt sein.
Zudem sind sämtliche örtlichen Vorschriften zu beachten. Hier ist insbesondere auf die Baumschutzsatzung der Stadt Nordhorn hinzuweisen, die in der Regel auch auf baureifen Grundstücken Geltung hat. Geschützte Bäume dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung gefällt werden. Auskünfte hierzu erteilt das Amt für Stadtentwicklung; Stadtplanung und Umwelt, Telefon 05921 878-194/-433.

Im Stadtumbaugebiet Blanke müssen ferner manche Baumaßnahmen genehmigt werden, die nach dem Anhang zu § 60 NBauO verfahrensfrei sind. Hierfür benötigen Sie dann eine stadtumbaurechtliche Genehmigung. Auskünfte hierzu erhalten Sie beim Amt für Stadtentwicklung; Stadtplanung und Umwelt, Telefon 05921 878-229.

Falls Sie mit einer verfahrensfreien Baumaßnahme von den Bestimmungen des öffentlichen Baurechts abweichen wollen, müssen Sie die entsprechenden Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen beantragen und die Genehmigung abwarten.

Erkundigen Sie sich deshalb im Zweifel, ob eine Baumaßnahme verfahrensfrei ist und insbesondere welche Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu beachten sind. Bei weiteren Fragen zu verfahrensfreien Baumaßnahmen wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt, Telefon 05921 878-199/-210/-394.

4.4 Abbruchanzeige

Der Abbruch vieler baulicher Anlagen oder Gebäude ist nach der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verfahrensfrei. Dazu gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen. So müssen beispielsweise der Abbruch eines Hochhauses oder der Abbruch tragender Wände in einem Bürogebäude vorher schriftlich angezeigt werden.

Mit der Abbruchmaßnahme darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem das Bauordnungsamt den Eingang einer vollständigen und mängelfreien Anzeige bestätigt hat.

Beim Abbruch von baulichen Anlagen oder von Gebäuden sind die Vorschriften des übrigen öffentlichen Baurechts zu beachten. Beispielsweise dürfen Kulturdenkmale nicht ohne eine denkmalrechtliche Genehmigung abgebrochen werden. Auch im Stadtumbaugebiet Blanke oder im Bereich einer Erhaltungssatzung wie an der Jahnstraße bedarf der Abbruch von baulichen Anlagen oder von Gebäuden einer Genehmigung. Erkundigen Sie sich deshalb im Zweifel, ob eine Abbruchmaßnahme verfahrensfrei ist oder angezeigt werden muss, ob eine andere Genehmigung erforderlich ist und insbesondere welche Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu beachten sind.

Die Abbruchanzeige wird in schriftlicher Form in einfacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt eingereicht. Der Anzeige müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
  1. Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500

  2. Bestätigung über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen

  3. Angaben über gesundheitsgefährdende Stoffe, die besonders entsorgt werden müssen

  4. Bescheinigung eines Sachkundigen, ob Bauteile der Gebäude Asbest oder asbesthaltige Materialien enthalten

Den Vordruck für die Abbruchanzeige finden Sie online im Formularservice unter www.nordhorn.de. Auskünfte zum Abbruch baulicher Anlagen erhalten Sie beim Bauordnungsamt, Telefon 05921 878-199/-210/-394.

4.5 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

Die Errichtung von einigen Wohngebäuden, von sonstigen Gebäuden einschließlich deren Nebengebäuden und -anlagen, sowie von baulichen Anlagen, die keine Gebäude und Sonderbauten sind, kann nach § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ohne Baugenehmigung erfolgen beziehungsweise muss nur mitgeteilt werden. Wahlweise kann ein Bauantrag gestellt werden. Diese Regelung betrifft Wohngebäude und sonstige Gebäude, in denen jeder Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden um höchstens 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Die Wohngebäude dürfen auch Räume für freie Berufe, müssen jedoch überwiegend Wohnungen enthalten; sonstige Gebäude dürfen nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche aufweisen.

Die Genehmigungsfreiheit gilt auch für Nutzungsänderungen, wenn sie im Ergebnis zu einem Gebäude führen, das genehmigungsfrei hätte errichtet werden dürfen. Nebengebäude und -anlagen sind ebenfalls genehmigungsfrei, sofern sie räumlich und funktional den genannten Hauptgebäuden zugeordnet sind.

Damit das Verfahren nach § 62 NBauO durchgeführt werden kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Das Baugrundstück muss in einem Baugebiet liegen, für das in einem Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) folgendes festsetzt:
  • Die Wohngebäude müssen sich in einem Kleinsiedlungsgebiet, reinen Wohngebiet, allgemeinen Wohngebiet oder besonderen Wohngebiet befinden.

  • Die sonstigen Gebäude und baulichen Anlagen müssen sich in einem Gewerbegebiet oder Industriegebiet befinden.

Außerdem dürfen die genannten Gebäude nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts widersprechen, oder die notwendigen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen bereits erteilt sein.

Ferner ist zu beachten, dass bei Gebäuden, die ein Geschoss besitzen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, die Eignung des Rettungsweges überprüft werden muss. Bei einigen Gebäuden und baulichen Anlagen muss aus Sicherheitsgründen zudem eine Überprüfung bautechnischer Nachweise erfolgen. Beides gilt jedoch nicht für Wohngebäude. Das Ergebnis der Überprüfung der Rettungswege oder der bautechnischen Nachweise wird in einem separaten Bescheid mitgeteilt.

Sobald eine Mitteilung für genehmigungsfreie Baumaßnahmen eingereicht worden ist und dem/der Bauherrn/in die Bestätigung, dass die Erschließung gemäß § 30 BauGB gesichert ist und das Bauvorhaben vorläufig gemäß § 15 BauGB nicht untersagt werden soll, sowie die gegebenenfalls erforderlichen Bescheide über die Überprüfung der Rettungswege oder der bautechnischen Nachweise vorliegen, kann mit der geplanten Baumaßnahme begonnen werden.

Die Mitteilung für genehmigungsfreie Baumaßnahmen wird in schriftlicher Form in einfacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn eingereicht. Der Mitteilung müssen mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:
  1. Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500

  2. Freiflächengestaltungsplan, aus dem vor allem die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die Lage der baulichen Anlagen, der Einstellplätze und eventuell erforderliche Kleinkinderspielflächen hervorgeht

  3. Bauzeichnungen im Maßstab 1:100

  4. Baubeschreibung

  5. Bei Gebäuden Angaben zur Gebäudeklasse

  6. Ermittlung des Rohbau- und Herstellungswertes

  7. Angaben zu notwendigen Einstellplätzen

  8. Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung

  9. Bei gewerblichen Anlagen eine Betriebsbeschreibung

  10. Erhebungsbogen für Baustatistik

Vordrucke für eine Anzeige nach § 62 NBauO, einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Abweichung, für die Baubeschreibung sowie den Erhebungsbogen für Baustatistik finden Sie im Internet unter www.nordhorn.de. Bei Fragen zu genehmigungsfreien Baumaßnahmen wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt, Telefon 05921 878-199/-210/-394.

4.6 Vereinfachtes und vollständiges Baugenehmigungsverfahren

Nach § 63 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) wird für alle Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, außer für Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 NBauO, das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt. Sonderbauten sind zum Beispiel Hochhäuser, bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m²,Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Pflegeheime, Kindertagesstätten, Schulen oder Freizeitparks. Diese Sonderbauten werden im vollständigen Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO überprüft.

Das jeweilige Genehmigungsverfahren findet auch Anwendung auf die Prüfung von Änderungen oder Nutzungsänderungen baulicher Anlagen, wenn diese nach der Durchführung der baulichen Maßnahme den oben genannten Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen entsprechen.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beschränkt sich die bauordnungsrechtliche Prüfung auf die
  • Grenzabstände,

  • Rettungswege bei Gebäuden, außer Wohngebäuden, die ein Geschoss besitzen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist,

  • Herstellung der notwendigen Einstellplätze,

  • Beseitigung von Abwasser- und Niederschlagswasser und,

  • Werbeanlagen,

während im vollständigen Baugenehmigungsverfahren das Bauordnungsrecht vollständig überprüft wird. Auf Antrag wird in beiden Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit der Bauvorlagen mit der Arbeitsstättenverordnung überprüft. Ansonsten wird in beiden Genehmigungsverfahren die Vereinbarkeit der beantragten Baumaßnahme mit dem übrigen öffentlichen Baurecht geprüft. Bei einigen Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen muss zudem eine Überprüfung bautechnischer Nachweise erfolgen, bei Sonderbauten wird stets der Nachweis des Brandschutzes überprüft.

Schriftliche und begründete Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts können zusammen mit dem Bauantrag gestellt werden.

Der Bauantrag wird in schriftlicher Form und in der Regel in zweifacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn eingereicht. Dem Antrag müssen gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) mindestens folgende Unterlagen beigefügt werden:
  1. Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500

  2. Freiflächengestaltungsplan, aus dem vor allem die Festsetzungen eines Bebauungsplanes, die Lage der baulichen Anlagen, der Einstellplätze und eventuell erforderliche Kleinkinderspielflächen hervorgeht

  3. Bauzeichnungen im Maßstab 1:100

  4. Baubeschreibung

  5. Bei Gebäuden Angaben zur Gebäudeklasse

  6. Ermittlung des Rohbau- und Herstellungswertes

  7. Angaben zu notwendigen Einstellplätzen

  8. Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung

  9. Bei gewerblichen Anlagen eine Betriebsbeschreibung

  10. Gegebenenfalls beglaubigte Baulastenerklärung

  11. Gegebenenfalls Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen

  12. Ggf. nachbarliche Zustimmungen

  13. Ggf. Antrag auf Ablöse notwendiger Einstellplätze

  14. Ggf. Nachweis der Spielplätze für Kleinkinder

  15. Ggf. bautechnische Nachweise

  16. Erhebungsbogen für Baustatistik

Vordrucke für einen Bauantrag und weitere benötigte Dokumente finden Sie im Internet unter www.nordhorn.de. Bei Fragen zum vereinfachten oder vollständigen Genehmigungsverfahren wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt, Telefon 05921 878-199/-210/-394.

4.7 Überprüfung bautechnischer Nachweise

Zu den bautechnischen Nachweisen für eine Baumaßnahme gehören nach § 65 der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) die Nachweise der Standsicherheit, des Brand-, des Schall-, des Wärme- und des Erschütterungsschutzes. Nach der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) müssen für alle Baumaßnahmen diese Nachweise erstellt werden und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften belegen.

Zur Überprüfung müssen jedoch nur die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes bei bestimmten Baumaßnahmen beim Bauordnungsamt vorgelegt werden. Bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen nach § 62 NBauO wird das Ergebnis der Überprüfung bautechnischer Nachweise in einem separaten Bescheid mitgeteilt, während die Überprüfung der bautechnischen Nachweise bei den Baugenehmigungsverfahren nach §§ 63f. NBauO zusammen mit dem Bauantrag erfolgt.

Für die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen ist der Nachweis der Standsicherheit beim Bauordnungsamt zur Überprüfung vorzulegen:
  1. Wohngebäude, in denen mindestens ein Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt,

  2. unterirdische Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche in sonstigen Wohngebäuden,

  3. sonstige Gebäude, ausgenommen eingeschossige Gebäude bis 200 m² Grundfläche sowie eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude mit Dachkonstruktionen bis 6 m Stützweite, bei fachwerkartigen Dachbindern bis 20 m Stützweite,

  4. fliegende Bauten und Fahrgeschäfte, die keine fliegenden Bauten sind,

  5. Brücken mit einer lichten Weite von mehr als 5 m,

  6. Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 3 m über der Geländeoberfläche,

  7. Tribünen mit einer Höhe von mehr als 3 m,

  8. Regale mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagerguts von mehr als 7,50 m,

  9. Behälter,

  10. sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.

Ebenso sind die Nachweise der Standsicherheit beim Bauordnungsamt zur Überprüfung vorzulegen, wenn sie nicht von anerkannten Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplanern aufgestellt sind.

Für die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen ist der Nachweise des Brandschutzes beim Bauordnungsamt zur Überprüfung vorzulegen:
  1. Wohngebäude, in denen mindestens ein Aufenthaltsraum mit seinem Fußboden höher als 7 m über der Geländeoberfläche liegt,

  2. sonstige Gebäude mit mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mehr als 400 m² Grundfläche, ausgenommen eingeschossige landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude,

  3. Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche, auch wenn sie Teil eines sonst anders genutzten Gebäudes sind,

  4. Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 NBauO.

Bei Fragen zu den erforderlichen bautechnischen Nachweisen, insbesondere zu den vorzulegenden Nachweisen zu einer Mitteilung nach § 62 NBauO oder zu einem Bauantrag nach §§ 63f. NBauO und zu deren Prüfung wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt, Telefon 05921 878-204/-209.

4.8 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

Nach § 66 der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) können unter bestimmten Bedingungen Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zugelassen werden. Die Zulassung einer Abweichung bedarf aber immer eines schriftlichen und begründeten Antrags.

Ferner können nach § 66 NBauO Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Baurechts beantragt werden. Das gilt beispielsweise nach § 31 des Baugesetzbuchs (BauGB) im Zusammenhang mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Bei einer Grundstücksteilung und bei verfahrensfreien Baumaßnahmen nach § 60 NBauO und nach dem Anhang zu § 60 NBauO müssen die erforderlichen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen vor der Teilung des Grundstücks beziehungsweise vor der Bauausführung zugelassen werden. Ähnlich müssen auch bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen die notwendigen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen stets vor dem Einreichen der Mitteilung nach § 62 NBauO beantragt und zugelassen werden. Hingegen können bei Bauanträgen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zusammen mit den anderen Bauvorlagen beantragt
werden.

Zusätzlich zu einem Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung müssen in der Regel in zweifacher Ausfertigung beim Bauordnungsamt der Stadt Nordhorn folgende Bauvorlagen eingereicht
werden:
  1. Amtlicher Lageplan im Maßstab 1:500

  2. Bauzeichnungen im Maßstab 1:100

  3. Erläuterung zu der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung

  4. Begründung zu der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung

  5. Ggf. nachbarliche Zustimmungen

Vordrucke für einen Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung und für eine gegebenenfalls erforderliche nachbarliche Zustimmung finden Sie im Internet unter www.nordhorn.de. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt, Telefon 05921 878-199/-210/-394.

4.9 Bauvoranfrage

Vor Einreichen eines Bauantrages kann es sinnvoll sein, einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben mit einer Bauvoranfrage abzuklären. Mit einem schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids nach § 73 der Niedersächsische Bauordnung (NBauO) können Sie sich eine rechtsverbindliche Auskunft darüber einholen, ob ein Grundstück wirklich nach Ihren Vorstellungen bebaut werden kann.

Das Bauordnungsamt nimmt dann in einem Bauvorbescheid zu Ihren Fragen Stellung . Dieser bindet die Bauaufsichtsbehörde für 3 Jahre. Das heißt die Bauaufsichtsbehörde kann in diesem Zeitraum ein Bauvorhaben nicht aus den Gründen ablehnen, die schon bei der Bearbeitung der Bauvoranfrage geprüft worden sind.

Beim Stellen der Bauvoranfrage ist besonders zu beachten, dass der zu klärende Sachverhalt konkret benannt und eindeutig dargestellt wird. Das bedeutet, dass durch den Bauvorbescheid nur über einzelne Fragen entschieden wird. Eine umfassende Prüfung wie im Baugenehmigungsverfahren findet nicht statt. Konkrete Frage könnten sein: "Darf die südliche Baugrenze, wie aus beigefügtem Lageplan ersichtlich, um 0,50 m überschritten werden?", oder: "Fügt sich das geplante Bauvorhaben in den unbeplanten Innenbereich städtebaulich ein?" Hierauf erhalten Sie eine ebenso konkrete Antwort in Form eines schriftlichen Bauvorbescheids.

Neben dem Antrag auf Bauvorbescheid sind der Bauvoranfrage die zur Beurteilung erforderlichen Bauvorlagen in mindestens zweifacher Ausfertigung beizufügen. Den Vordruck für einen Antrag auf Bauvorbescheid finden Sie im Internet unter www.nordhorn.de.

Bei Fragen über die einer Bauvoranfrage im Einzelfall beizufügenden Bauvorlagen sowie über anfallende Gebühren wenden Sie sich bitte an das Bauordnungsamt Telefon 05921 878-199/-210/-394.

Die Bearbeitung eines Bauantrages im Überblick
  • Eingang Bauantrag
  • Aufnahme der Stammdaten / Aktenzeichen vergeben / Aktenanlage
  • Vorprüfung
  • vollständig (+) / prüffähig (+)
  • Eingangsbestätigung
  • soweit erforderlich: Beteiligung von Fachbehörden
  • Überprüfung des öffentlichen Baurechts
  • genehmigungsfähig? ja
  • Gebührenermittlung / Baugenehmigung
  • Eingang Bauantrag
  • Aufnahme der Stammdaten / Aktenzeichen vergeben / Aktenanlage
  • Vorprüfung
  • vollständig (-) / prüffähig (+)
  • Eingangsbestätigung / Unterlagen anfordern
  • soweit erforderlich: Beteiligung von Fachbehörden
  • vollständig (+)
  • Überprüfung des öffentlichen Baurechts
  • genehmigungsfähig? nein
  • Umplanung/Unterlagen anfordern, Eingang Unterlagen abwarten und in die Vorprüfung oder
    Gebührenermittlung / Ablehnung
  • Eingang Bauantrag
  • Aufnahme der Stammdaten / Aktenzeichen vergeben / Aktenanlage
  • Vorprüfung
  • vollständig (-) / prüffähig (-)
  • Eingangsbestätigung / Unterlagen anfordern
  • Eingang Unterlagen abwarten
  • Vorprüfung
  • Eingang Bauantrag
  • Aufnahme der Stammdaten / Aktenzeichen vergeben / Aktenanlage
  • Vorprüfung
  • grob unzulässig
  • Umplanung/Unterlagen anfordern
  • Eingang Unterlagen abwarten
  • Vorprüfung
4.10 Entwässerungsgenehmigung

Nach der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Nordhorn ist jede/r/ Bauherr/in verpflichtet, gleichzeitig mit dem Bauantrag einen entsprechenden Entwässerungsantrag einzureichen. Zur Beschleunigung des Verfahrens reichen Sie den Entwässerungsantrag bittedirekt beim Amt für Straßenbau, Entwässerung und Verkehr ein und geben dies im Bauantragsformular an. Dem Entwässerungsantrag ist unter anderem ein Lageplan beizufügen, in dem die vorgesehenen Entwässerungsleitungen einzutragen sind.

Bevor Sie jedoch den Antrag ausfüllen, sollten Sie sich beim Amt für Straßenbau, Entwässerung und Verkehr informieren, ob Sie das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser aufgrund des Anschlusszwanges an die Kanalisation abführen müssen,auf dem Grundstück versickern lassen können oder auch als Brauchwasser für die Gartenbewässerung, die Toilettenspülung oder die Waschmaschine verwenden können.

Informationen zur Grundstücksentwässerung erhalten Sie beim Amt für Straßenbau, Entwässerung und Verkehr, Telefon 05921 878-217.

4.11 Genehmigung für Kleinkläranlagen

Sollte der Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nicht möglich sein, müssen Sie als Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigung selbst übernehmen. Dies geschieht durch den Einbau einer Kleinkläranlage, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen muss. In Ausnahmefällen, z. B. bei sehr geringem Frischwasserverbrauch (< 15 m³/Jahr) oder bei Ferienhäusern mit sehr unregelmäßigem Abwasseranfall, ist der Einbau einer abflusslosen Sammelgrube anstelle einer Kleinkläranlage möglich.

Neubauten,Umbauten sowie Modernisierungen von Kleinkläranlagen bedürfen einer Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde des Landkreises Grafschaft Bentheim. Unter bestimmten Voraussetzungen ist lediglich die Anzeige der Kleinkläranlage bei dieser Behörde vor Beginn der Baumaßnahme ausreichend.

Die erforderlichen Formulare sind beim Landkreis Grafschaft Bentheim erhältlich oder stehen im Internet unter www.grafschaft.de zur Verfügung.

Grundsätzlich ist eine Kleinkläranlage sofort zu modernisieren, wenn die Erlaubnis abgelaufen ist, sie älter als 15 Jahre ist oder ein Abwassermissstand vorliegt. Da es verschiedene Anlagentypen von Kleinkläranlagen gibt, sollten Sie sich rechtzeitig von einem Fachmann oder den Vertretern der Einbaufirmen beraten lassen, um die für Sie optimale Lösung zu finden. Informationen erhalten Sie auch beim Landkreis Grafschaft Bentheim, Abteilung für Wasser und Boden, van-Delden-Straße 1-7, Telefon 05921 961-531/-500.

Zur Fäkalschlammabfuhr aus Kleinkläranlagen und zur Abfuhr des gesammelten Abwassers aus abflusslosen Gruben hat die niedersächsische Landesregierung ausdrücklich die Gemeinden per Gesetz verpflichtet. Aufgrund dieser Verpflichtung hat die Stadt Nordhorn Fäkalschlamm und Abwasser aus allen zu Ihrem Einzugsgebiet zugehörigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu entsorgen. Eine eigene Entsorgung durch z. B. den Betreiber oder einen Landwirt ist nicht zulässig.

Als einzige Ausnahme dürfen landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 3 ha eigenbewirtschafteten Ackerflächen gemäß Klärschlammverordnung (AbfKlärV) Ihren eigenen Fäkalschlamm auf betriebseigene Ackerflächen aufbringen. Auch hier gibt es fest einzuhaltende Bedingungen. Informationen hierzu erteilt der Landkreis Grafschaft Bentheim, Abteilung für Wasser und Boden, van-Delden-Straße 1-7, Zimmer Nr. 338, Telefon 05921 961-538.

Termine zur Fäkalschlammabfuhr können Sie beim Fachbereich öffentliche Flächen der Stadt Nordhorn, Enschedestraße 1, Telefon 05921 878-710/-711 vereinbaren.