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Die Baugenehmigung

Die Baugenehmigung ist ein schriftlicher Bescheid, mit dem bestätigt wird, dass dem eingereichten Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Möglicherweise müssen selbstständig vor dem Baustart noch weitere Genehmigungen neben der Baugenehmigung eingeholt werden (beispielsweise eine Genehmigung nach Sanierungssatzung, wenn innerhalb des festgesetzten Sanierungsgebiet gebaut werden soll). Eine Baugenehmigung stellt insofern keine öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung, sofern alle öffentlich-rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Erst nach der Erteilung der Baugenehmigung darf mit dem Bau begonnen werden; die darin enthaltenden Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen oder Hinweise) sind zu erfüllen und der Baufreigabeschein bzw. das Baustellenschild (Roter Punkt) müssen vergeben worden sein.
Die genehmigten Baupläne einschließlich aller Unterlagen müssen vom Beginn der Bauarbeiten an auf der Baustelle vorhanden sein. Zudem muss der Bauherr ein von der Bauaufsichtsbehörde ausgestelltes Baustellenschild anbringen, das die Bezeichnung des Bauvorhabens, Namen und Anschriften des Architekten oder Bauingenieurs, des Bauleiters sowie des Bauherrn enthält.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden.