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Hinweise von Abgeschlossenheit bis zur Wasserversorgung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Zur Bildung von Wohnungseigentum (Eigentumswohnungen) benötigt das Grundbuchamt für das Anlegen der Wohnungsgrundbücher einen Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung. Durch die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bestätigt, dass die jeweilige Wohnung und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Hierfür ist ein Aufteilungsplan erforderlich, dieser beinhaltet Lageplan und Bauzeichnungen, aus denen die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung für einen solchen Aufteilungsplan kann bei der Abteilung Bauordnung, Kirchheim unter Teck beantragt werden.

Altlasten
Die Begriffe "altlastenverdächtige Flächen" und "Altlasten" beschreiben ehemalige Müllplätze (Altablagerungen), ehemals industriell oder gewerblich genutzte Grundstücke (Altstandorte), auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, sowie alle Flächen, auf denen mit Schadstoffen in Böden gerechnet werden muss und von denen heute Gefahren für den Menschen oder die Umwelt ausgehen können. Neben den Gefahren, die vom Grundstück ausgehen, sinkt dessen Wert, wenn sich herausstellt, dass es mit Schadstoffen belastet ist. In Baden-Württemberg sind solche Grundstücke im Bodenschutz- und Altlastenkataster erfasst.
Für den Bereich Kirchheim unter Teck kann Ihnen Herr Hornischer beim Landratsamt Esslingen
(Telefon: 0711 3902-2483, E-Mail: hornischer.winfried@lra-es.de)
Auskünfte zu solchen Verdachtsflächen geben und Ihnen bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Kataster gewähren. Sind Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich, kann Sie die zuständige Stelle ebenfalls fachlich und rechtlich begleiten.

Angrenzer siehe Nachbar

Architekten
Architekten beraten Sie schon vor der klassischen Planungsphase und entwickeln Lösungen bezogen auf das Bauprogramm und das Grundstück. Architekten in Ihrer Nähe finden Sie zum Beispiel im Internet unter www.architektenprofile.de oder auch bei der Architektenkammer Baden-Württemberg, www.akbw.de.

B

Bauberatung
Im Rahmen der Energieberatung wird an jedem ersten Donnerstag im Monat durch Vertreter der Architektenkammer Landkreis Esslingen auch eine allgemeine Bauberatung angeboten. Dabei können alle Fragen rund um das Thema Bauen gestellt werden. Die Anmeldung zur Beratung erfolgt über die Abteilung Stadtplanung unter Telefon: 07021 502-438.

Baulasten
Durch Erklärung gegenüber der Baurechtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. Eine solche Baulastübernahme gemäß § 71 LBO kann dazu dienen, einem Bauvorhaben entgegenstehende öffentlich-rechtliche Hindernisse auszuräumen, sie ist auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam.

Die Baulasten werden im Baulastenverzeichnis eingetragen. Neben den Baulasten können hierin auch andere baurechtliche, altlastenrechtliche oder bodenschutzrechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigentümers sowie Bedingungen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte von Genehmigungen vermerkt werden.
Das Baulastenverzeichnis für Kirchheim unter Teck einschließlich der Stadtteile Ötlingen und Lindorf wird bei der Abteilung Bauordnung geführt. Die Baulastenverzeichnisse für die Stadtteile Jesingen und Nabern befinden sich zur Zeit noch bei der jeweiligen Ortschaftsverwaltung. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen.

Zur Planung eines Bauvorhabens ist es ratsam, rechtzeitig Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu nehmen, um ggf. vorhandene Baulasten oder sonstige Beschränkungen für das Baugrundstück mit berücksichtigen zu können.

Bezirksschornsteinfegermeister
Vor Baubeginn sind technische Angaben über die geplanten Feuerungsanlagen vorzulegen. Diese dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirksschornsteinfegermeister deren Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat. Anschließend sind Grundstückseigentümer verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Sofern die Behebung festgestellter Mängel nicht auf freiwilliger Basis erfolgt, wird dies von der Abteilung Bauordnung formell durchgesetzt. Aufsichtsbehörde der Bezirksschornsteinfegermeister z. B. hinsichtlich Einsetzung, Gebührenerhebung ist das Landratsamt Esslingen. Den für Ihr Grundstück zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister können sie bei der Abteilung Bauordnung erfragen oder unter
www.schornsteinfeger-innung.de /
www.myschornsteinfeger.de

E

Erdwärmesonden
Eine Niederbringung von Erdwärmesonden ist in Kirchheim unter Teck grundsätzlich möglich, sie bedarf einer wasserrechtlichen Anzeige oder Genehmigung, zuständig hierfür ist das Landratsamt in Esslingen.

F

Fördermöglichkeiten
Das Landeswohnraumförderungsprogramm richtet sich an bestimmte Zielgruppen (wie z. B. Familien, auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften und Alleinerziehende jeweils mit mindestens 1 Kind unter 18 Jahren) und ist abhängig von Einkommensgrenzen. Die Förderung wird im Einzelfall anhand Ihrer persönlichen Daten wie Einkommen, Eigenkapital und Finanzierungsbedarf ermittelt.
Die Mitarbeiter der Wohnungsbauförderstelle im Landratsamt Esslingen stehen nach vorheriger Terminvereinbarung zu einer persönlichen Beratung zur Verfügung. Die erforderlichen Anträge und Unterlagen sowie erste Informationen erhalten Sie auch bei der Abteilung Bauordnung.
Um die Förderung zu sichern sollten Sie den Abschluss eines Kaufvertrags, die Vergabe eines Auftrags oder den Beginn der Bauarbeiten mit der Wohnraumförderstelle bzw. der L-Bank abstimmen, da in der Regel zuvor der Antrag genehmigt und in das Programm aufgenommen worden sein muss.
Die Bundesregierung und KfW Förderbank unterstützen energieeffiziente Bauvorhaben mit zinsgünstigen Krediten. Auskünfte erhalten Sie bei der Infozentrale KfW www.kfw.de oder auch bei www.wm.baden-wuerttemberg.de
Weitere Hinweise zu Fördermöglichkeiten bei Modernisierung und Sanierungen finden Sie auch unter www.zukunftaltbau.de

G

Gebäudeeinmessung
Neu errichtete Gebäude, die Änderung der Grundflächen bestehender Gebäude und die Änderung der wesentlichen Zweckbestimmung sind zur Fortführung des Liegenschaftskatasters zu erfassen. Zu diesem Zweck sind die genannten Bauvorhaben nach ihrer Durchführung dem Amt für Geoinformation und Vermessung beim Landratsamt Esslingen anzuzeigen. Auf die Anzeige kann verzichtet werden, wenn stattdessen ein örtlich zugelassener und öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit der Durchführung der erforderlichen Vermessungsarbeiten beauftragt wird.

Gebühren
Die städtischen Leistungen sind teilweise gebührenpflichtig, geregelt ist dies in den entsprechenden städtischen Satzungen (z. B. für Verwaltungsgebühren, für Sondernutzungsgebühren usw.). So fallen für eine Baugenehmigung regelmäßig 7 vom Tausend der Baukosten (mindestens 120 Euro) an. Sofern eine Bauabnahme vorgeschrieben ist wird hierfür 1 vom Tausend der Baukosten (mindestens 50 Euro) festgesetzt. Für Ausnahmen ist ein Gebührenrahmen von 50 bis 5.000 Euro und für Befreiungen von 100 bis 10.000 Euro gegeben.

Grundwasser
Es wird empfohlen, sich bereits in der Planungsphase über die Grundwasserstände zu informieren, da sich aus hohen Bemessungswasserständen entsprechende Umplanungen und Mehrkosten beim Bauen ergeben können. Für eine zeitlich begrenzte Grundwasserabsenkung während der Bauzeit muss die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Esslingen beantragt werden. Nach Fertigstellung (i.d.R. des Kellers) ist die Grundwasserabsenkung zu beenden, Beginn und Ende sind dem Landratsamt und der Stadt anzuzeigen.

N

Nachbar und Angrenzer
Angrenzer sind die Eigentümer eines direkt angrenzenden Grundstücks mit mindestens einem gemeinsamen Grenzpunkt. Die Angrenzer werden im baurechtlichen Verfahren regelmäßig benachrichtigt und können dann innerhalb eines Monats Einwendungen bzw. Bedenken vorbringen.

Eine formelle Beteiligung der sonstigen eventuell betroffenen Nachbarn - z. B. Eigentümer des nur durch einen Fußweg getrennten oder auf der anderen Straßenseite liegenden Grundstücks - erfolgt nicht. Allerdings haben alle Nachbarn einen Anspruch darauf, dass ihre Belange im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens berücksichtigt werden.
Wenn die baurechtlichen Bestimmungen eingehalten werden kann davon ausgegangen werden, dass die Nachbarn in ihren Rechten nicht verletzt sind. Bei Verstößen ist durch die Abteilung Bauordnung zu prüfen, ob diese als Ausnahmen oder Befreiung unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange zugelassen werden. Dabei sind lediglich öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten, privatrechtliche Belange sind bei der baurechtlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen.

P

Privates Nachbarrecht
Die nachbarrechtlichen Verhaltenspflichten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch und Nachbarschaftsgesetz Baden-Württemberg konkretisiert. Zielsetzung ist, zwischen Nachbarn zu vermitteln und einen gerechten Ausgleich zwischen gegensätzlichen Interessen zu finden Das Nachbarrecht ist Privatrecht. Über die Inhalte können Sie sich unter www.justiz-bw.de informieren.

R

Regenwassernutzung/Versickerung
Die Rückhaltung und Nutzung des Regenwassers zum Beispiel mittels einer Zisterne zur Gartenbewässerung ist in Kirchheim unter Teck grundsätzlich gewünscht. Die Ausführung einer vorgesehenen Trinkwassernachspeisung ist vorher mit den Stadtwerken abzustimmen.

Eine Versickerung des Regenwassers ins Grundwasser oder dessen Einleitung in ein oberirdisches Gewässer von Dachflächen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie von gewerblich, handwerklich oder industriell genutzten Grundstücksflächen bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts Esslingen. Bei anderen Bauvorhaben ist dies erlaubnisfrei möglich wenn es sich um kein kupfer-, zink- oder bleigedecktes Dach handelt und die Versickerung flächenhaft oder in Mulden auf mindesten 30 cm mächtigem bewachsenen Boden erfolgt.

S

Sanierungsgebiete
Die städtebauliche Erneuerung hat sich in vielen Gemeinden zu einer kommunalen Schwerpunktaufgabe entwickelt. Die Stadt Kirchheim unter Teck nimmt diese Aufgabe selbständig und eigenverantwortlich wahr.
Das Ziel einer "Sanierung" ist die städtebauliche Verbesserung und Aufwertung der bereits bebauten Bereiche. Dabei soll die gewachsene bauliche Struktur der Stadt und ihrer Ortsteile erhalten und zeitgemäß weiterentwickelt werden.

Die Festlegung eines Gebietes als Sanierungsgebiet hat zur Folge, dass bei allen Grundstücken im Grundbuch ein so genannter "Sanierungsvermerk" eingetragen wird. Dies bedeutet, dass Veränderungen wie die Durchführung baulicher Maßnahmen (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen) und erhebliche oder wertsteigernde Veränderungen oder Veräußerungen, sowie Vermietung und Verpachtung nach § 144 des Baugesetzbuches einer besonderen Genehmigungspflicht durch die Stadt unterliegen. Zudem steht der Stadt ein besonderes Vorkaufsrecht zu. Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass die vorgesehenen Maßnahmen den Sanierungszielen entsprechen. Die Sanierungsgenehmigung ersetzt keine Baugenehmigung.

Die grundlegenden förderrechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung und Förderung privater Maßnahmen nennt die "Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Förderung städtebaulicher Erneuerungs- und Entwicklungsmaßnahmen" (StBauFR).
Demnach erfolgt die Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Form eines verlorenen Zuschusses. Die genauen Förderkonditionen für die einzelnen Sanierungsgebiete werden vom Gemeinderat festgelegt.
Um der Konzentration der Fördermittel auf einzelne wenige kostenintensive Einzelmaßnahmen und der Inanspruchnahme durch unbedeutende Kleinmaßnahmen vorzubeugen, beinhalten die zu beschließenden Fördergrundsätze in der Regel zwei weitere wesentliche Elemente, eine Bagatellgrenze zum Ausschluss von Maßnahmen mit zu geringem Wirkungsgrad und eine degressive Staffelung der Förderung.
Um eine Förderung zu erhalten muss vor Beginn der Baumaßnahmen mit der Stadt ein Sanierungsvertrag abgeschlossen werden.

Ein Sanierungsverfahren läuft in vier Phasen ab:
  • Vorbereitung (§§ 140 - 145 BauGB):
    Grobanalyse, Vorbereitende Untersuchungen, Feststellung von städtebaulichen, sozialen und infrastrukturellen Missständen, Bestimmung der Ziele und Zwecke der Sanierung, Entwicklung eines Handlungskonzeptes, Aufnahmeantrag in ein Förderprogramm.

  • Förmliche Festlegung
    des Sanierungsgebietes (Gemeinderatsbeschluss, §§ 142, 143 BauGB).
    Dabei ist auch zu entscheiden, welches Verfahrensrecht bei der Sanierungsdurchführung anzuwenden ist.

  • Durchführung (§§ 146 - 148 BauGB):
    Ordnungsmaßnahmen (zum Beispiel Herstellung, Änderung oder Umgestaltung von Erschließungsanlagen) und Baumaßnahmen (zum Beispiel Modernisierung und Instandsetzung).

  • Abschluss (§ 162 BauGB):
    Förderrechtliche Abrechnung und Aufhebung des Sanierungsgebietes (Gemeinderatsbeschluss), Schlussbericht erstellen. Je nach dem welches Verfahrensrecht anzuwenden war, Erhebung von Ausgleichsbeträgen (§ 154 ff BauGB).

Solarnutzung
Das Anbringen von Solar- und Fotovoltaikanlagen auf Gebäudedächern bedarf keiner Baugenehmigung und ist bei einer üblichen Ausführung, direkt oder mit einem geringen Abstand auf das Dach gelegt, auch nicht zu beanstanden. Bei aufgeständerter Ausführung sind dagegen eventuelle Höhenbeschränkungen zu beachten. Innerhalb des Alleenrings und auf Kulturdenkmalen ist außerdem eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, die aber in der Regel zum Schutz des historischen Dachbildes nicht erteilt wird.

Sondernutzung
Wenn Sie eine öffentliche Straßenfläche über den üblichen Verkehrsgebrauch (Gemeingebrauch)
hinausgehend nutzen wollen, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigt werden muss. Die Sondernutzungserlaubnis wird grundsätzlich zeitlich begrenzt oder widerruflich erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
Sondernutzungen auf öffentlichen Flächen wie Baustelleneinrichtungen, Gerüste und Container sowie der Verkauf von Waren aller Art, das Aufstellen von Tischen und Stühlen für ein Straßencafé, die Ausübung von Straßenkunst usw. sind bei der Abteilung Ordnung der Stadt Kirchheim unter Teck zu beantragen.
Für Sondernutzungen durch am Gebäude angebrachte Bauteile wie Werbeanlagen (z. B. sogenannte "Stechschilder" oder Werbefahnen), Markisen, Vordächer usw. ist die Abteilung Bauordnung zuständig. Sofern für das Bauteil ein bau- oder denkmalschutzrechtliches Verfahren erforderlich ist wird die Sondernutzung hierbei nach Möglichkeit gleich mit berücksichtigt, ansonsten ist die notwendige Sondernutzungserlaubnis mit entsprechender Skizze und Größenangaben zu beantragen.

W

Werbeanlagen
Da Werbeanlagen das Gebäude-, Stadt- oder Landschaftsbild beeinträchtigen können, bedarf deren Anbringung in Gewerbe- und Industriegebieten ab einer Höhe von 10 m, im sonstigen Innenbereich ab einer Fläche von mehr als 1,0 m² und im Außenbereich immer, einer Baugenehmigung. Zudem ist innerhalb des Alleenrings für jede Werbeanlage eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Grundsätzlich sind beim Anbringen von Werbeanlagen die entsprechenden Bebauungsplanvorgaben und speziell im Bereich des Alleenrings die Einschränkungen der Gestaltungssatzung zum Schutz der historischen Altstadt zu beachten.

Wasserversorgung
Zur Erschließung eines Grundstückes gehört auch dessen Versorgung mit Trinkwasser. Hierfür ist bei den Stadtwerken ein Antrag zu stellen.