Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Das öffentliche Baurecht

Das öffentliche Baurecht unterteilt sich in zwei Bereiche: das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.
Das Bauplanungsrecht, auch Städtebaurecht genannt, gilt einheitlich im ganzen Bundesgebiet und bestimmt, vereinfacht ausgedrückt, was, wo und wie in einer Stadt gebaut werden darf. Wichtige gesetzliche Grundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO).
Das Bauordnungsrecht stellt konkrete und detaillierte Anforderungen an Bauvorhaben, insbesondere hinsichtlich der Lage und der Zugänglichkeit auf dem Baugrundstück und der Bauausführung. Die wichtigsten bauordnungsrechtlichen Bestimmungen sind in der Landesbauordnung (LBO) enthalten, unter anderem auch die formalen Voraussetzungen für das Bauen (z. B. Baugenehmigung).
Das Baunebenrecht umfasst weitere öffentliche Rechtsbereiche, die mit ihren Vorschriften das Bauen betreffen; nachfolgend die Wichtigsten: Denkmalschutzrecht (z. B. Veränderung eines Denkmals oder Bauen in der Nähe eines Denkmals), Straßenbaurecht (z. B. Bauen an Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen), Wasserrecht (z. B. Bauen an und über Gewässern, geregelte Abwasserbeseitigung), Landschaftsrecht (z. B. Bauen im Außenbereich, Natur- und Landschaftsschutz), Immissionsschutzrecht (z. B. Bauen von Industrie- oder Gewerbebetrieben).

Bauplanungsrecht (Grundlage BauGB und BauNVO)

Flächennutzungsplan
Der FNP stellt für das ganze Stadtgebiet die geplante Nutzung der Flächen dar, wobei er sich an übergeordnete Gebietsentwicklungen anpassen muss. Im Flächennutzungsplan werden unter anderem Flächen für Wohnen, Industrie und Gewerbe, die übergeordneten Verkehrsflächen, die Grünflächen, die Flächen für die Landwirtschaft, Wald sowie die Flächen für Natur- und Landschaftsschutz dargestellt.

Bebauungsplan
Der Bebauungsplan regelt die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke innerhalb der Baugebiete. Diese Festsetzungen betreffen die Art der Nutzung (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet), das Maß der baulichen Nutzung (Verhältnis von überbauter Fläche zur Gesamtfläche des Baugrundstücks, Verhältnis von Geschossfläche zur Fläche des Baugrundstücks, Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhe), die durch Baugrenzen und/oder Baulinien zur Überbauung bestimmten Flächen auf den Baugrundstücken, die Verkehrsflächen, die Grünflächen, Pflanzgebote etc. Ein Bebauungsplan muss inhaltlich mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan übereinstimmen.
Bei der Bebauungsplanaufstellung sind die vielfältigen öffentlichen Belange und die privaten Belange z. B. von Grundstückseigentümern gegeneinander gerecht abzuwägen. Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes findet eine gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Der Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen und ist nach Inkrafttreten durch ortsübliche Bekanntmachung allgemein rechtsverbindlich.

Vorhaben- und Erschließungsplan
Ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist, vereinfacht ausgedrückt, ein von einem Investor angefertigter Bebauungsplan für ein konkretes Bauprojekt, z. B. Errichtung einer Wohnsiedlung mit einer bestimmten Anzahl von Wohngebäuden. Der Unterschied zum Bebauungsplan besteht vor allem darin, dass der Stadt keine Kosten für die Planung und die Erschließung entstehen. Alle wichtigen Modalitäten werden in einem Vertrag zwischen Stadt und Investor geregelt.

Die wichtigsten planungsrechtlichen Voraussetzungen fürs Bauen
Bei der Beurteilung von Baugesuchen ist eine planungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung durchzuführen. Bei dieser Standortprüfung erfolgt eine Aussage darüber, ob das Vorhaben nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches grundsätzlich zugelassen werden kann.
Jedes Grundstück in einer Stadt, auf dem ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll, ist vom Grundsatz her einem der drei nachstehenden planungsrechtlichen Bereiche zuzuordnen:

1. Grundstücke und Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans
Das Bauvorhaben, das entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans geplant wird, ist zulässig, sofern die Erschließung gesichert ist und es nicht andere Rechtsgüter verletzt.
Von Festsetzungen des Bebauungsplanes kann abgewichen werden, sofern solche Ausnahmen ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen sind. Von den zwingenden Festsetzungen des Bebauungsplanes kann im Einzelfall befreit werden, wenn bestimmte gesetzlich geregelte Kriterien vorliegen. Hier ist stets zu prüfen, ob es sich um einen begründeten Einzelfall handelt und eine Übertragbarkeit auf andere Grundstücke im Bebauungsplangebiet auszuschließen ist. Nur im Rahmen des vom Gesetzgeber erteilten Ermessens können Befreiungen zugelassen werden. Bei einer Befreiung sind die nachbarschützenden Belange zu würdigen. Das bedeutet, dass die Rechte der Nachbarn in die Betrachtung der Situation mit einfließen.

2. Grundstücke und Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Außerdem muss die Erschließung gesichert sein.

Die Beurteilung erfordert eine Bestandsaufnahme der Grundstücke in der näheren Umgebung und einen bewertenden Vergleich, ob das, was geplant ist, sich in den vorgegebenen Rahmen einfügt. Ebenso wird geprüft, ob das Gebot der Rücksichtnahme beachtet ist.

3. Grundstücke und Bauvorhaben im Außenbereich
Der Außenbereich ist grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Hier sind im Wesentlichen nur sogenannte privilegierte Vorhaben zulässig, die etwa einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen oder wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden können.

Auch kleinere Bauvorhaben, die ansonsten ohne Baugenehmigung errichtet werden können, sind im Außenbereich immer genehmigungspflichtig, selten jedoch genehmigungsfähig. Dies gilt vor allem für Ställe, Gartenhütten, Unterstände usw., die einer nur hobbymäßigen Nutzung dienen sollen.

Bauordnungsrecht

Zentrale Vorschrift des Bauordnungsrechts ist die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Diese enthält unter anderem Vorgaben und Anforderungen zum Baugrundstück und seiner Bebauung, zur Bauausführung, den Bauprodukten, an Wohnungen, zu den am Bau Beteiligten und insbesondere auch zu den Aufgaben der Baurechtsbehörde und den baurechtlichen Verfahren. Außerdem sind weitere ergänzende Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu beachten.

Baurechtliche Verfahren
Wer ein Bauvorhaben durchführen will benötigt eine Baugenehmigung - es sei denn, es handelt sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben oder um ein Bauvorhaben, das im Kenntnisgabeverfahren abgewickelt werden kann.
Als Bauvorhaben gilt dabei jede Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und jeder Abbruch einer baulichen Anlage. Auch viele scheinbar unbedeutende Baumaßnahmen, wie Einfriedigungen, Terrassenüberdachungen etc. können genehmigungspflichtig sein.
Weil die Ausführung genehmigungspflichtiger baulicher Maßnahmen ohne Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt kann ein Bußgeldverfahren folgen oder die bauliche Anlage muss auf Kosten des Bauherrn wieder beseitigt werden.

Verfahrensfreie Bauvorhaben
Ist ein Bauvorhaben gemäß § 50 LBO verfahrensfrei müssen Sie als Bauherr weder einen Bauantrag stellen noch ein Kenntnisgabeverfahren durchführen. Eine Auflistung der verfahrensfreien Bauvorhaben finden Sie im Anhang zu § 50 LBO, zum Beispiel Anlagen zur fotovoltaischen und thermischen Solarnutzung (gebäudeunabhängig aber nur bis 3 m Höhe und 9 m Länge) oder auch Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen (z. B. Fenster).
Allerdings sind auch mit verfahrensfreien Vorhaben ebenso wie bei genehmigungspflichtigen Vorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. So ist es durchaus möglich, dass Vorgaben zum Bauplanungsrecht (insbesondere spezielle Festsetzungen eines Bebauungsplans), zum Bauordnungsrecht (z. B. Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen oder Brandschutzvorschriften), zum Denkmalschutz, zum Wasserrecht oder zum Naturschutz dem Bauvorhaben entgegenstehen. In diesem Fall sind dann Sie als Bauherr dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden eingeholt werden. Bei Zweifeln ist es daher besser, sich vorher an eine fachkundige Stelle zu wenden. Das kann die Baurechtsbehörde oder ein Architekt sein.
Speziell ist in Kirchheim unter Teck zu beachten, dass innerhalb des Alleenrings aufgrund der hier geltenden Gesamtanlagenschutzsatzung auch für baurechtlich verfahrensfrei Bauvorhaben (z.B. Anbringung Markise, Änderung der Fassadenfarbe) eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist.

Kenntnisgabeverfahren
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie das Kenntnisgabeverfahren wählen (§ 51 LBO).
Dazu muss das Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen. Zudem darf seit einer 2015 erfolgten Gesetzesänderung das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans und auch den übrigen baurechtlichen Vorgaben, insbesondere der Landesbauordnung (zum Beispiel die Abstandsflächenvorschriften), nicht widersprechen, Abweichungen/Ausnahmen/Befreiung sind daher in diesem Verfahren nicht mehr möglich.
Seitdem ist das Kenntnisgabeverfahren in der Praxis meist nur noch für Abbrucharbeiten, die aufgrund ihrer Größe nicht verfahrensfrei sind, relevant.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Dieses seit 2015 in § 52 LBO neu eingeführte Verfahren findet auf die gleichen baulichen Anlagen Anwendung wie das Kenntnisgabeverfahren. Anders als bei diesem ist der räumliche Geltungsbereich aber nicht beschränkt, so dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auch außerhalb des Bereichs qualifizierter Bebauungspläne möglich ist.

Der Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gegenüber dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren deutlich reduziert. So werden die bauordnungsrechtlichen Vorschriften lediglich hinsichtlich der Abstandsflächen geprüft, eine vorbeugende Prüfung zum Beispiel hinsichtlich Brand- oder Schallschutz entfällt.

Die Stadt als Baurechtsbehörde hält eine solche "eingeschränkte" Baugenehmigung eher für unbefriedigend, da hierfür nur eine teilweise baurechtliche Prüfung erfolgt und die Planung damit auch nur teilweise - nämlich nur hinsichtlich der zu prüfenden Vorschriften - und eben nicht vollständig baurechtlich genehmigt wird.

Baugenehmigungsverfahren
Die Baurechtsbehörde prüft Ihren Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Dem Antrag müssen im Wesentlichen folgende Unterlagen in mindestens zweifacher Ausfertigung beigefügt werden.
  1. Lageplan auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte im Maßstab 1:500. In besonderen Fällen ist auch ein amtlicher Lageplan notwendig. Der Lageplan muss die vorhandenen und geplanten Gebäude mit ihren Abmessungen und Abständen zu den Grundstücksgrenzen enthalten.
  2. Bauzeichnungen mit allen notwendigen Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100
  3. Baubeschreibung (amtlicher Vordruck) und bei Bedarf Angaben zu den gewerblichen Anlagen (amtl. Vordruck)
  4. Nachweis der Standsicherheit
  5. Baumschutzerklärung
  6. Stellplatznachweis
  7. Statistische Angaben
  8. Antrag für die Grundstücksentwässerung nach Satzung
  9. technische Angaben zu Feuerungsanlagen (amtlicher Vordruck)
Sehr wichtig für die zügige Bearbeitung ist die Vollständigkeit der Planunterlagen. Müssen erst einzelne Angaben und Pläne nachgefordert werden, kommt es zu Verzögerungen. Es ist sinnvoll sich rechtzeitig die eingeführten Vordrucke zu besorgen, sowie sich über die formellen Vorraussetzungen zu informieren, die in der Landesbauordnung und der Verfahrensverordnung geregelt sind.

Bei den meisten Bauvorhaben sind noch andere Behörden zu beteiligen (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Naturschutzbehörde u. a.). Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und die Benachrichtigung der Angrenzer/Nachbarn abgeschlossen ist, erfolgt die endgültige Bearbeitung und Entscheidung über Ihren Bauantrag.

Die Bearbeitungsdauer hängt im Wesentlichen davon ab, ob die rechtliche und technische Überprüfung größere Fragen aufwirft oder baurechtliche Vorschriften entgegen stehen oder eventuell noch weitere Erlaubnisse einzuholen sind. Die Behörde ist bestrebt, Ablehnungen zu vermeiden und wird in solchen Fällen dem Bauherrn zuerst eine Umplanung vorschlagen.

Baugenehmigungen werden häufig mit Nebenbestimmungen versehen. Es versteht sich von selbst, dass diese wie die genehmigten Bauvorlagen bei der Bauausführung in allen Punkten zu beachten sind.

Mit dem Bau können Sie beginnen, wenn die Baugenehmigung erteilt wurde, die darin enthaltenen Auflagen erfüllt sind und dann der Baufreigabeschein (Roter Punkt) vorliegt.
Falls öffentliche Straßenflächen in Anspruch genommen werden, muss hierfür eine Sondernutzungserlaubnis bei der Abteilung Ordnung eingeholt werden.
Die Abteilung Bauordnung wird die Bauausführung überwachen und in einigen Fällen auch eine Abnahme des Bauvorhabens vornehmen.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 3 Jahren mit der Ausführung begonnen oder deren Verlängerung schriftlich beantragt haben.

Bauvoranfrage / Bauvorbescheid
Die Bauvoranfrage bietet die Möglichkeit, vorab einzelne Fragen rechtsverbindlich abzuklären. Dies kann sinnvoll sein, wenn Ausnahmen und Befreiungen von einem Bebauungsplan erforderlich werden oder ein Vorhaben sich in die Eigenart der Umgebung einfügen muss (§ 34 BauGB).
Vor dem Kauf eines Baugrundstücks können Sie so klären, ob Ihre eigenen Vorstellungen auf diesem Grundstück überhaupt verwirklicht werden können.

Sehr wichtig ist, dass der zu klärende Sachverhalt konkret benannt wird. Das bedeutet, dass durch den Vorbescheid nur über einzelne Fragen entschieden werden kann, eine umfassende Prüfung findet erst im Baugenehmigungsverfahren statt.

Die Bauvoranfrage gilt ebenfalls 3 Jahre und bietet eine verlässliche Rechtgrundlage mit Bindungswirkung seitens der Nachbarschaft und der Baurechtsbehörde.

Entwässerung und Abwasser

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind berechtigt und verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Kanalisation anzuschließen und diese auch zu benutzen (sogenannter Anschluss- und Benutzungszwang). Die rechtliche Grundlage hierfür sowie für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Grundstücksentwässerungsanlage ist die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt Kirchheim unter Teck.

Der Neubau und auch Änderungen an der bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage sind gemäß Satzung genehmigungspflichtig. Der Antrag kann formlos oder mit einem Formular gestellt werden, das Sie bei der Stadt erhalten können. Für die Prüfung sind Planunterlagen wie Lageplan, Grundrisszeichnungen, Schnittzeichnungen, Strangabwicklungen und ggf. weitere Nachweisen oder Berechnungen bei der Abteilung Bauordnung vorzulege. Die Entwässerungsgenehmigung wird entweder direkt in der Baugenehmigung oder mit separatem Bescheid erteilt.
Bevor Sie mit der Planung oder dem Umbau eines Hauses beginnen sollten Sie bei der Abteilung Grünflächen und Tiefbau klären, welche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation für Ihr Baugrundstück gegeben sind und ob eventuell speziellen Vorgaben zu beachten sind. In Neubaugebieten wurde im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen in der Regel bereits eine Anschlussmöglichkeit auf den Baugrundstücken hergestellt, dagegen ist bei Baulücken oder nachträglich erfolgten Grundstücksteilungen meist auch noch der Grundstücksanschluss bis zur öffentlichen Abwasserleitung in der Straße herzustellen. Diese Maßnahme ist in den meisten Fällen vom städtischen Jahresunternehmer auszuführen und mit dem entsprechenden Formular bei dem Sachgebiet Grünflächen und Tiefbau zu beantragen.

Mit dem Bau der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Dabei sind dann die Vorgaben der Abwassersatzung sowie die Festsetzungen der DIN 1986 zu beachten, so dürfen zum Beispiel Drainagen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden. Des Weiteren muss vor Verfüllung der Kanäle und vor Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahme durch die Stadt Kirchheim erfolgen.

Denkmalschutz

Unsere historischen Bauten belegen die Entwicklung von Stadt und Land, bestimmen den Charakter des Ortes und tragen zur Unverwechselbarkeit bei.

Baudenkmale sind nicht nur schützenswertes Erbe der Vergangenheit, sondern auch Ausdruck von Kontinuität und stetigem Fortschritt in Kultur, Architektur, Kunst und Technik. An ihrer Erhaltung besteht laut Denkmalschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg ein öffentliches Interesse.

Das Stadtbild von Kirchheim unter Teck wird mit geprägt durch etwa 150 eingetragene Baudenkmale und durch die geschützte Gesamtanlage, den Innenstadtbereich innerhalb des Alleenrings.

Für alle baulichen Veränderungen, die an einem Denkmal geplant sind, ist eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich, auch wenn diese Maßnahmen ansonsten baurechtlich verfahrensfrei sein sollten.
Beachten Sie, dass immer erst die Genehmigung erteilt sein muss, bevor Sie mit der Ausführung der Maßnahme beginnen.

Erster Ansprechpartner ist hierbei die Untere Denkmalschutzbehörde. Diese bindet den zuständigen Gebietsreferenten der Landesdenkmalpflege dann mit ein.

Die Entscheidungen der Denkmalschutzbehörden ergehen aufgrund einer umfassenden Abwägung und unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Erhaltung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt.
Für das denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gibt es keine gesetzlichen Fristen und Termine.

Die Kulturdenkmale werden in Denkmallisten erfasst. Diese können bei der unteren Denkmalschutzbehörde, der Abteilung Bauordnung Kirchheim unter Teck eingesehen werden.

Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Hierzu trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit Zuschüssen und Steuererleichterungen bei.

Für denkmalschutzbedingte Mehraufwendungen kann auf Antrag im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein Zuschuss des Landes Baden-Württemberg gewährt werden. Zuschussformulare mit Richtlinien sind beim Regierungspräsidium Referat 25, Berliner Straße 12, 73728 Esslingen erhältlich.

Die Erhaltung von Bau- und Kulturdenkmalen wird auch steuerlich begünstigt. Um die steuerlichen Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Bescheinigung, die Sie dem Finanzamt vorlegen müssen. Bescheinigungen für Steuervergünstigungen werden von der Unteren Denkmalschutzbehörde für mit ihr abgestimmte Maßnahmen erteilt.

Weitere Auskünfte erteilt die Abteilung Bauordnung als Untere Denkmalschutzbehörde.
Ansprechpartner ist Frau Hoch,
Telefon: 07021 502-451
E-Mail: a.hoch@kirchheim-teck.de.

Gesamtanlagenschutzsatzung

Besonders erhaltenswerte Straßen-, Platz- und Ortsbilder können als sogenannte "Gesamtanlagen" Gegenstand des Denkmalschutzes sein und von der Gemeinde im Einvernehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium) durch Satzung unter Denkmalschutz gestellt werden. In Kirchheim unter Teck gilt seit 01.08.2006 eine Satzung zur Gesamtanlage nach §19 Denkmalschutzgesetz. Darin wird das Erscheinungsbild des Innenstadtgebiets innerhalb des Alleenrings unter Schutz gestellt.
Alle Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage bedürfen einer Genehmigung durch die Unteren Denkmalschutzbehörde. Diese wird erteilt, wenn die Veränderungen das Erscheinungsbild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen.

Die Veränderungen innerhalb des Schutzgebiets sind zudem der Gestaltungssatzung zum Schutz der historischen Altstadt unterworfen. Diese regelt seit 11.11.2004 die Baugestaltung zum Beispiel hinsichtlich von Werbeanlagen, der Baukörper in Form und Gliederung oder auch der Dachgestaltung. Diese und weitere Satzungen können auf der städtischen Homepage eingesehen werden.

Baumschutzsatzung

Auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Kirchheim unter Teck sind durch die Baumschutzsatzung innerhalb der Ortsteile Bäume mit mindestens 80 cm Stammumfang sowie Taxus (Eiben) ab 60 cm Stammumfang, gemessen 100 cm über dem Erdboden, unter Schutz gestellt. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Stammumfänge maßgebend. Dies gilt nicht für Pappeln und Birken.

Die Befreiung zur Entfernung eines geschützten Baumes ist schriftlich formlos oder mündlich mit Lageplan und Darlegung der Gründe zu beantragen, die Entscheidung erfolgt durch die Abteilung Bauordnung auf Grundlage der fachlichen Stellungnahme von Herr Wolf Rühle, Umweltbeauftragter bei der Abteilung Stadtplanung (Telefon: 07021 502-413, E-Mail: w.ruehle@kircheim-teck.de). Hier werden zum Beispiel die artgemäße Entwicklung der Bäume, die Positionierung, sowie auch naturschutzrechtliche Fragen mit einbezogen.

Zu beachten ist zudem, dass in der Zeit vom 1. März bis 30. September das Fällen von Bäumen außerhalb gärtnerisch genutzter Bereiche grundsätzlich verboten ist.
Werden Tatbestände festgestellt, die der Baumschutzsatzung oder dem Naturschutzgesetz widersprechen, werden von verantwortlichen Besitzern entsprechende Ersatzmaßnahmen gefordert. In gravierenden Fällen kann ein Bußgeld erhoben werden.

Gesetze zum energiesparenden Bauen

Energieeinsparverordnung (EnEV)
Die EnEV möchte eine Verringerung des Energieverbrauchs erreichen. Die Anforderungen gelten im Wesentlichen für Wohn- und Nichtwohngebäude oder Gebäudeteile, die soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Sie werden hauptsächlich durch die Auswahl von Baustoffen mit möglichst großem Wärmedurchgangswiderstand erreicht, zum Beispiel durch Dämmung der Außenhülle und durch die richtige Wahl der Anlagen für Heizung und Warmwasserbereitung.

Der Nachweis des Wärmeschutzes wird durch Sachverständige nach EnEV erstellt. Die Ergebnisse sind in einem Energieausweis zusammengefasst. Nach Fertigstellung der baulichen Anlage ist dieser Ausweis der zuständigen Baurechtsbehörde vom Bauherrn unverzüglich vorzulegen. Außerdem ist der Energieausweis Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Verlangen zugänglich zu machen. Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung verkaufen, verpachten oder neu vermieten müssen dem Interessenten auf dessen Anforderung hin einen Energieausweis vorlegen können. Der Energieausweis beurteilt den Verbrauch und ermöglicht Vergleiche mit anderen Gebäuden.

Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien
Das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz des Bundes (Bundes-EEWärmeG) und das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Baden-Württemberg (Landes-EWärmeG) wurden mit dem Ziel verabschiedet, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern und begrenzte Energieressourcen (Öl, Gas und Kohle) zu schonen. Die Überwachung und Durchsetzung dieser Vorschriften erfolgt durch die Stadt als zuständige Baurechtsbehörde.

Heizung im Neubau
Die Regelungen des Bundes-EEWärmeG für Neubauten gelten seit dem 01. Januar 2009. Danach muss für alle Gebäude über 50 m², die neu errichtet werden, ein bestimmter Prozentsatz des jährlichen Wärmebedarfs (15 - 50 % je nach Art der Wärmequelle) aus erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Heizungstausch im Bestand
Die Neuregelung des Landes-EWärmeG für bestehende Gebäude gelten seit dem 01. Juli 2015. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 01. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab dem 01. Juli 2015 die Heizungsanlage ausgetauscht wird Demnach müssen für Wohngebäude sowie für Nichtwohngebäude mindestens 15 Prozent der Wärme durch erneuerbaren Energien gedeckt sein. Ersatzmaßnahmen wie zum Beispiel eine sehr gute Wärmedämmung oder bestehende Solar- und Photovoltaikanlagen können mit angerechnet werden. Das EWärmeG unterscheidet zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden, wobei sich die Erfüllungsoptionen des EWärmeG unterscheiden können. Bei gemischter Nutzung des Gebäudes bemisst sich die Einstufung nach der überwiegenden anrechenbaren Fläche der Nutzung und ist entsprechend als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude zu beurteilen. Ein Wohn- und Geschäftshaus mit über 50 prozentiger Wohnnutzung wird als Wohngebäude beurteilt.

Der Bauherr bzw. Eigentümer muss die Einhaltung dieser Vorgaben mit entsprechenden Vordrucken der Baurechtsbehörde nachweisen. Ausnahmen sind mit speziellem Vordruck zu beantragen und können dann ermöglicht werden, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Erfüllung entgegenstehen, eine Umsetzung technisch nicht möglich ist oder der Umbau eine unbillige Härte für den Hausbesitzer darstellt.
Der Austausch oder Neubau einer Heizung ist zusätzlich auch dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister anzuzeigen. Infos für ihren zuständigen Kehrbezirk finden Sie im Internet unter:
www.schorsteinfeger-innin-stuttgart.de oder
www.myschornsteinfeger.de

Detaillierte Informationen zu den Themen EnEV, EEWärmeG und EWärmeG finden Sie im Internet unter
www.um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/.

Energieberatung
Die Stadt Kirchheim unter Teck bietet in Kooperation mit der Energieagentur Landkreis Esslingen ein professionelles, neutrales und kostenloses Erstberatungsangebot rund um das Thema Energie und Energieeffizienz. Informationen hierzu finden Sie unter www.kirchheim-teck.de/energieberatung.
Die Beratung erfolgt im Vortragssaal der technischen Ämter, Alleenstraße 1. Zur Anmeldung kontaktieren Sie die Energieagentur Telefon: 07022 213400.
Über die weiteren Dienstleistungen der Energieagentur, wie z. B. der Gebäude-Check bei Ihnen vor Ort können Sie sich unter www.ealkes.de informieren.
Das "Informationszentrum Energie" im Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg bietet eine Beratung und Information zu erneuerbaren Energien und rationeller Energieanwendung unter www.ie-bw.de.

Die Ansprechpartner im "Informationszentrum Energie" sind:
Herr Harald Höflich
(Telefon: 0711 1232667, E-Mail: harald.hoeflich@wm.bwl.de)
Frau Ortrud Stempel
(Telefon: 0711 1232526, E-Mail: ortrud.stempel@wm.bwl.de)