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Standesamtliche Trauung

Sie dürfen heiraten, wenn Sie volljährig, voll geschäftsfähig, ledig oder nicht verheiratet sind. Sollte einer der Partner unter 18 Jahre alt, d. h. noch nicht volljährig sein, so kann das zuständige Familiengericht auf Antrag Befreiung erteilen. Wichtig ist, dass einer der Partner volljährig sein muss.

Die Eheschließung können Sie bei dem für Sie zuständigen Standesamt frühestens sechs Monate vor dem geplanten Termin anmelden. Zuständig ist grundsätzlich das Standesamt am Wohnsitz. Seit dem 1.1.2009 können sich die Gebühren je nach Bundesland unterscheiden. Jedoch erheben 13 von 16 Bundesländern gleich hohe Gebühren. Die Kosten für die Stammbücher sind nach wie vor unterschiedlich.

Welche Unterlagen sind bei der Anmeldung vorzulegen?

Wichtig!
Es empfiehlt sich in jedem Fall, beim zuständigen Standesamt anzufragen, welche Urkunden und Bescheinigungen vorzulegen sind, damit die Eheschließung angemeldet werden kann. Besonders bei ausländischen Staatsangehörigen gibt es in den Heimatrechten einige Besonderheiten, die beim Standesamt erfragt werden können.

In jedem Fall werden benötigt:
ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie eine Aufenthaltsbescheinigung von beiden Verlobten (wird bei der Meldebehörde ausgestellt).

Bei ledigen Personen
nur noch eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (keine Geburtsurkunde). Seit dem 1.1.2009 werden keine Familienbücher mehr angelegt. Die bisher angelegten Familienbücher werden lediglich als Heiratseinträge fortgeführt. Beglaubigte Abschriften aus ehemaligen Familienbüchern sind daher nicht mehr vorzulegen.

Bei Personen, die schon einmal verheiratet waren
eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (keine Geburtsurkunde) sowie ein Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe (beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister mit Auflösungsvermerk). Diese Urkunde erhält man bei seinem ehemaligen Heiratsstandesamt.

Bei Personen mit minderjährigen Kindern
Nur bei gemeinsamen minderjährigen Kindern ist eine Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister des Kindes vorzulegen.

Bei ausländischen Staatsangehörigen
ist aufgrund der verschiedenen gesetzlichen Grundlagen aus den Heimatstaaten der Verlobten eine Anfrage oder noch besser, eine persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Grundsätzlich gilt: Alle fremdsprachigen Urkunden müssen mit einer Apostille oder einer Legalisation der betreffenden deutschen Auslandsvertretung versehen sein und im Original mit Übersetzung vorgelegt werden. Bei einer Vorlage vor den Justizverwaltungen ist eine ausschließlich von bei den Justizverwaltungen anerkannten Dolmetschern angefertigte Übersetzung erforderlich.