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Informationen zur Grundstücksentwässerungsanlage

Die rechtliche Grundlage für den Bau, Betreib und Unterhalt der Grundstücksentwässerungsanlage und Hausanschluss ist die Entwässerungssatzung der Stadt Aschaffenburg, die Sie auf der Homepage der Stadt www.aschaffenburg.de unter Bürger in Aschaffenburg / Gewerbe, Sicherheit und Recht / Stadtrecht / 6 Bauwesen / 66.1 einsehen können.

In Aschaffenburg befinden sich die gesamte Grundstücksentwässerungsanlage und der Hausanschluss im Besitz des Grundstückseigentümers. Dazu gehören die Abwasserleitung im Gebäude, die Grundleitung unterhalb des Gebäudes sowie alle weiteren Abwasserleitungen im Grundstück zur Ableitung von Abwasser und Regenwasser und der Revisionsschacht. Auch der Hausanschluss bis zum öffentlichen Kanal, sowohl im privaten wie im öffentlichen Bereich, z.B. unter Gehwegen, Straßen und Grünflächen ist im Besitz des Grundstückseigentümers. Das öffentliche Kanalnetz ist überwiegend im Mischsystem angelegt. Das bedeutet, Regen- und Schmutzwasser fließen zusammen in einem Kanal. Bei dem nur teilweise vorhandenen Trennsystem, werden Schmutz- und Regenwasser in getrennte Kanäle eingeleitet. Das Einleiten von Grund- und Drainagewasser in den öffentlichen Kanal ist nicht erlaubt.

Sowohl der Neubau als auch die Änderung der bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage und des Hausanschlusses sind nach der Satzung genehmigungspflichtig. Bevor Sie mit der Planung oder dem Umbau eines Hauses beginnen, wenden sie sich bitte an die zuständigen Fachberater im Tiefbauamt. Hier erhalten Sie alle Informationen rund um Grundstücksentwässerungsanlage und Hausanschluss, sowie den erforderlichen Antrag auf Zulassung einer Entwässerungsanlage. Der Antrag muss zusammen mit einem Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen beim Bauordnungsamt eingereicht werden. Mit dem Bau der Grundstücksentwässerungsanlage und des Hausanschlusses darf erst nach Erteilung der Genehmigung, die im Rahmen der Baugenehmigung erteilt wird, begonnen werden. Nach Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist die Dichtheit nachzuweisen. Danach ist der Grundstückeigentümer verpflichtet, in regelmäßigen Abständen den baulichen Zustand, insbesondere die Dichtheit und Funktionsfähigkeit, durch ein fachlich geeignetes Unternehmen zu prüfen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen.

Gegen das Eindringen von Abwasser, den sogenannten Rückstau, aus dem öffentlichen Kanal in Räume unterhalb der Rückstauebene, hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen. Die Rückstauebene ist die Straßenoberkante an der Anschlussstelle des Hausanschlusses an den öffentlichen Kanal.

Folgende Unterlagen sind gemeinsam mit dem Bauantrag über das Bauordnungsamt einzureichen:
  • Antrag auf Zulassung einer Grundstücksentwässerungsanlage

  • Amtliche Lagepläne

  • Lageplan mit Darstellung des Hausanschlusses

  • Grundrisszeichnungen

  • Schnittzeichnungen (Strangabwicklung)

  • Vom Tiefbauamt vorab erhaltene Unterlagen

  • ggf. Rohrnetzberechnungen, Detailzeichnungen, Erläuterungsberichte