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Genehmigungsfreie Vorhaben

Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 LBauO M-V die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
  • Wohngebäuden
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind
  • Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben Nummer 1 und 2, ausgenommen Sonderbauten
Diese Bauvorhaben sind genehmigungsfrei gestellt, wenn
  • sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegen
  • sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen oder die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuches erteilt worden sind,
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
  • die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach § 62 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt wurde.
Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Trägerin der Bauaufsichtsbehörde ist, eine Ausfertigung der Unterlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches nicht beantragen wird, darf der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung zulässig geworden ist, beginnen, muss er erneut die Genehmigungsfreistellung beantragen.
Dabei ist zu beachten, dass auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren die gleichen Unterlagen wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren einzureichen sind. § 66 LBauO M-V bleibt unberührt. Das bedeutet, dass ggf. die Prüfung der bautechnischen Nachweise notwendig ist.

Dieses gilt für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises für:
  • Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5,
  • soweit der Kriterienkatalog nach Maßgabe der Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung M-V (BauVorlVO) nicht erfüllt ist
  • Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3
  • Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen
  • Sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.
Die Prüfung des Brandschutznachweises erfolgt für Gebäude der Gebäudeklasse 5 sowie für Mittel- und Großgaragen, die Bestandteil der Wohngebäude sind. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubeginnanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegt. Auch hier muss vor Baubeginn eines Gebäudes die Grundrissfläche abgesteckt sein und die Bauvorlagen auf der Baustelle vorliegen. Bei Unterbrechung der Bauarbeiten von mehr als drei Monaten muss die Wiederaufnahme der Bauarbeiten bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

Mit dem Genehmigungsfreistellungsverfahren kann dem Bauherrn ein früherer Baubeginn ermöglicht und die Baubehörde von Prüfaufgaben entlastet werden. Soweit keine bauaufsichtliche Prüfung stattfindet (ggf. Prüfung der bautechnischen Nachweise) ist das Vorhaben der alleinigen Verantwortung des Bauherrn und seines Planers (bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser) überlassen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verbindlich vorgeschrieben. Der Bauherr hat kein Wahlrecht, ein Baugenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verlangen. Der Planer ist hier besonders gefordert, da die Nichteinhaltung der Vorschriften zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten führen kann. Bei Verstößen gegen nachbarschützende Vorschriften, wie Abstandsflächen ist die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen des Nachbarn zum Einschreiten verpflichtet. Dieses kann mit einer Baueinstellung oder möglicherweise mit einer Beseitigung der rechtswidrigen Bauteile oder des gesamten Vorhabens verbunden sein.