Genehmigungsfreie Vorhaben
Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 LBauO M-V die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von
Dabei ist zu beachten, dass auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren die gleichen Unterlagen wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren einzureichen sind. § 66 LBauO M-V bleibt unberührt. Das bedeutet, dass ggf. die Prüfung der bautechnischen Nachweise notwendig ist.
Dieses gilt für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises für:
Mit dem Genehmigungsfreistellungsverfahren kann dem Bauherrn ein früherer Baubeginn ermöglicht und die Baubehörde von Prüfaufgaben entlastet werden. Soweit keine bauaufsichtliche Prüfung stattfindet (ggf. Prüfung der bautechnischen Nachweise) ist das Vorhaben der alleinigen Verantwortung des Bauherrn und seines Planers (bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser) überlassen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verbindlich vorgeschrieben. Der Bauherr hat kein Wahlrecht, ein Baugenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verlangen. Der Planer ist hier besonders gefordert, da die Nichteinhaltung der Vorschriften zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten führen kann. Bei Verstößen gegen nachbarschützende Vorschriften, wie Abstandsflächen ist die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen des Nachbarn zum Einschreiten verpflichtet. Dieses kann mit einer Baueinstellung oder möglicherweise mit einer Beseitigung der rechtswidrigen Bauteile oder des gesamten Vorhabens verbunden sein.
- Wohngebäuden
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben Nummer 1 und 2, ausgenommen Sonderbauten
- sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 des Baugesetzbuches liegen
- sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen oder die erforderlichen Befreiungen und Ausnahmen nach § 31 des Baugesetzbuches erteilt worden sind,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach § 62 Abs. 3 Satz 2 LBauO M-V erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt wurde.
Dabei ist zu beachten, dass auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren die gleichen Unterlagen wie im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren einzureichen sind. § 66 LBauO M-V bleibt unberührt. Das bedeutet, dass ggf. die Prüfung der bautechnischen Nachweise notwendig ist.
Dieses gilt für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises für:
- Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5,
- soweit der Kriterienkatalog nach Maßgabe der Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung M-V (BauVorlVO) nicht erfüllt ist
- Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3
- Behälter, Brücken, Stützmauern und Tribünen
- Sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m.
Mit dem Genehmigungsfreistellungsverfahren kann dem Bauherrn ein früherer Baubeginn ermöglicht und die Baubehörde von Prüfaufgaben entlastet werden. Soweit keine bauaufsichtliche Prüfung stattfindet (ggf. Prüfung der bautechnischen Nachweise) ist das Vorhaben der alleinigen Verantwortung des Bauherrn und seines Planers (bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser) überlassen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verbindlich vorgeschrieben. Der Bauherr hat kein Wahlrecht, ein Baugenehmigungsverfahren zur Überprüfung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verlangen. Der Planer ist hier besonders gefordert, da die Nichteinhaltung der Vorschriften zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten führen kann. Bei Verstößen gegen nachbarschützende Vorschriften, wie Abstandsflächen ist die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen des Nachbarn zum Einschreiten verpflichtet. Dieses kann mit einer Baueinstellung oder möglicherweise mit einer Beseitigung der rechtswidrigen Bauteile oder des gesamten Vorhabens verbunden sein.