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Grundbucheintragung

Das Grundbuch ist in erster Linie für Hauskäufer relevant. Sie sollten vor dem Erwerb den Grundbucheintrag der Immobilie einsehen, um Überraschungen bezüglich wertmindernder Vorlasten zu vermeiden. Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann, darf in das betreffende Grundbuch Einsicht nehmen (z. B. Käufer). Notare sind von der Darlegung eines berechtigten Interesses befreit. Die zum Grundbuch eingereichten Urkunden und Verfügungen des Grundbuchamtes werden in Grundakten zusammengefasst; für jedes selbständige Grundstück wird ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt. Und es erhält eine laufende Nummer.

Im Grundbuch sind
  • Eigentum,
  • Wohnungseigentum,
  • Dauerwohnrecht,
  • Erbbaurecht,
  • Grunddienstbarkeiten,
  • Nießbrauch,
  • beschränkt persönliche Dienstbarkeit,
  • Vorkaufsrecht,
  • Reallast,
  • Hypothek,
  • Grundschuld,
  • Rentenschuld;
  • dazu Vormerkung und Widerspruch sowie gewisse Verfügungsbeschränkungen (z. B. bei Insolvenz)
eintragungsfähig.