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Häufige Fragen

Muss mein Nachbar im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt werden?

Nein, diese ist nur notwendig, wenn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen werden soll wie zum Beispiel den Abstandsflächen.

Nachbarn im Sinne der Vorschrift sind nicht etwa Mieter oder Pächter der benachbarten Grundstücke, sondern Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte. Auf die Einhaltung des Nachbarschaftsgesetzes (Einigung am Gartenzaun) wird hingewiesen, insbesondere ist der Nachbar acht Wochen vor Beginn der Bauarbeiten an der Grundstücksgrenze schriftlich unter Mitteilung der näheren Einzelheiten seines Inhalts und seiner Durchführung zu informieren, siehe § 3 Abs. 2 Nachbarschaftsgesetz.

Welche Gebäudeklasse hat mein Haus?

Die Höhenangaben in den folgenden Gebäudeklassen der Musterbauordnung bezeichnen die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, bezogen auf das mittlere Geländeniveau.

Gebäudeklasse 1
  • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
  • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
Gebäudeklasse 2
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²

Gebäudeklasse 3
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m

Gebäudeklasse 4
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²

Gebäudeklasse 5
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Was sind Abstandsflächen?

Um den Begriff der Abstandsflächen zu beschreiben, muss man sich das zukünftige Haus als Schuhkarton vorstellen. Die Seitenflächen des Gebäudes, die man abklappen kann, stellen die Abstandsflächen dar. Grundsätzlich sind Gebäude so auf dem Baugrundstück zu errichten, dass die Abstandsflächen des Gebäudes nur auf diesem Grundstück selbst liegen. Abstandsflächen dürfen sich darüber hinaus auf angrenzende öffentliche Straßen, Wege und Grünflächen erstrecken, jedoch nur bis zur Mitte. Abstandsflächen müssen nicht nur beim Neubau eines Gebäudes eingehalten werden, sondern auch bei seiner Änderung. Die Einhaltung der Vorschriften ist bei einem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nachzuweisen.