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Formelle Voraussetzungen des Genehmigungsverfahrens

Welche Unterlagen benötigt das Bauordnungsamt für meinen Antrag?

In Sachsen-Anhalt sind für die meisten Verfahren Antragsformulare vorgeschrieben. Diese müssen schriftlich und mindestens dreifach eingereicht werden. Die Gebühr für die Bearbeitung bemisst sich nach der Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt und die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anfrage, abhängig von der inhaltlichen Fragestellung.
  • Antrag auf Vorbescheid
    (unter www.saalekreis.de)

  • Antrag auf Teilbaugenehmigung
    (formlos mit Bezugnahme auf den Hauptantrag)

  • Antrag auf Baugenehmigung
    (unter www.saalekreis.de)

  • Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung
    (unter www.saalekreis.de)

  • Antrag auf Akteneinsicht
    (formlos mit Angabe der begehrten Vorgänge)

  • Antrag auf Baulasteneintragung
    (unter www.saalekreis.de)

  • Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
    (formlos mit Angabe des Flurstückes)

  • Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
    (unter www.kommunenonline.de)

  • Anzeige auf Beseitigung von Anlagen
    (unter www.saalekreis.de)

Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach der Bauvorlagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Die Bauvorlagen sind dreifach beim Amt für Bauordnung und Denkmalschutz des Landkreis Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg, einzureichen.
Der Lageplan ist durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufzustellen, insbesondere die Grenzabstände, vorhandene Nachbarbebauung, Grundstückshöhen und -tiefen sowie die Straßenhöhe müssen in den Plänen gekennzeichnet sein. Alle oben genannten Vordrucke sind über das Landesportal www.sachsen-anhalt.de oder auf der Internetseite des Landkreises abrufbar oder im Amt für Bauordnung und Denkmalschutz des Landkreise Saalekreis, Domplatz 9, 06217 Merseburg, erhältlich.

Den Bauantrag muss sowohl der Bauherr, als auch der Entwurfsverfasser unterschreiben. Die Bauvorlagen sind nur vom Entwurfsverfasser zu unterzeichnen.

Je umfassender und sorgfältiger der Antrag vorbereitet ist, desto zügiger kann das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Fehlende Bauvorlagen, nachträgliche Änderungen und Überarbeitungen können zu erheblichen Zeitverzögerungen und Mehrkosten führen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Das Baugenehmigungsverfahren wird in dem Moment eingeleitet, wenn Sie beim Amt für Bauordnung und Denkmalschutz das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular nebst Anlagen einreichen.

Nachdem Sie den Bauantrag eingereicht haben, wird zunächst geprüft, ob der Antrag vollständig ist. Sollten Unterlagen fehlen oder der Antrag Mängel aufweisen, werden Sie darüber informiert und Ihnen wird eine Frist zur Behebung der Mängel bzw. Einreichung der fehlenden Unterlagen eingeräumt.

Sobald alle Unterlagen vollständig sind, wird Ihnen der Eingang Ihres Antrags bestätigt. Über den Bauantrag muss in der Regel innerhalb von drei Monaten nach dem bestätigten Eingangsdatum des vollständigen Antrags entschieden werden. Diese Frist kann um zwei weitere Monate verlängert werden, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Dies wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.

Sodann wird geprüft, ob Ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, also ob es in dem von Ihnen gewählten Gebiet/Grundstück errichtet werden darf und die Erschließung gesichert ist. Wenn Sie Abweichungen vom Bauordnungsrecht beantragt haben, wird über diese Anträge ebenfalls entschieden.
Im Rahmen dieser Prüfung werden auch die Gemeinden und nach Bedarf weitere fachlichen Stellen beteiligt, damit festgestellt werden kann, ob Ihr Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Normen entspricht. Beispielsweise können Überschwemmungsgebiete von Flüssen, naturschutzrechtlich geschützte Flächen oder Altlasten im Boden gegen das Bauvorhaben sprechen. Wenn sich alle beteiligten Stellen positiv zu Ihrem Bauvorhaben äußern, wird Ihnen die beantragte Baugenehmigung erteilt.

Der Bauherr ist u. a. gesetzlich verpflichtet, der Bauaufsichtsbehörde den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Ferner muss er bei genehmigungspflichtigen Vorhaben mit Baubeginn an der Baustelle ein Schild dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anbringen, das den Namen und die Anschrift des Entwurfsverfassers, Bauleiters sowie Unternehmers für den Rohbau enthält.

Ist eine Baugenehmigung oder ein Vorbescheid zeitlich befristet?

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung sowie der Bauvorbescheid gelten drei Jahre und können mehrfach jeweils um ein Jahr auf schriftlichen Antrag verlängert werden. Wichtig ist dabei, dass Sie daran denken, den schriftlichen Antrag vor Ablauf der Frist zu stellen und einzureichen. Maßgeblich ist der Eingang beim Amt für Bauordnung und Denkmalschutz des Landkreises Saalekreis. Geht der Antrag verspätet ein, erlischt der Bescheid mit Fristablauf und es muss ein neuer Antrag gestellt werden. Der Bescheid erlischt auch, wenn mit den Bauarbeiten zwar begonnen wird, diese aber über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren unterbrochen werden.