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Bauabfälle und Bodenschutz

Bei einer Baumaßnahme liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung von Bauabfällen grundsätzlich beim Bauherrn als Abfallerzeuger und Abfallbesitzer.

Zur Abfallvermeidung sind eine genaue Planung des Materialbedarfs und eine sorgfältige Auswahl der verwendeten Baumaterialien im Hinblick auf Langlebigkeit, Recyclingfähigkeit und Reduzierung von Schadstoffen wichtig.

Die ordnungsgemäße Verwertung von Abfällen hat stets Vorrang vor der Abfallbeseitigung.

Bei Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen und bei altlastverdächtigen Flächen sind die Bodenschutzbehörden rechtzeitig zu verständigen. Die Bebaubarkeit des Grundstücks und das weitere Vorgehen sind mit Ihnen abzustimmen (Bodenuntersuchungen, Sanierung etc.).

Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle

Die bei Baumaßnahmen anfallenden Abfälle sind grundsätzlich zu trennen und einer getrennten Verwertung bzw. Entsorgung zuzuführen. Es bietet sich an, hinsichtlich der Abfallentsorgung vertragliche Vereinbarungen mit den beteiligten Handwerkern oder Firmen zu treffen. Um sowohl die Haftungsrisiken nach dem Strafrecht und Zivilrecht als auch das Kostenrisiko gering zu halten, sollte sich der Bauherr vor der Beauftragung Dritter vergewissern, dass diese zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung auch tatsächlich imstande und rechtlich befugt sind.

Schadstoffhaltige Teile, insbesondere asbesthaltige Baustoffe (z.B. Spritzasbest, Brandschutzklappen, Brandschutztüren, Asbestzement-Dachplatten, Elektro-Speicherheizgeräte, Nachtspeicheröfen), Fußbodenbeläge, Fenster, Türen und Rohrleitungen sind bereits vor einem Gebäudeabriss auszubauen.

Bauabfälle mit Schadstoffen (z. B. Asbest, PAK, Schwermetalle, Holzschutzmittel) sind als gefährliche Abfälle der Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) anzudienen. Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle ist ein Nachweisverfahren mit einer Verbleibskontrolle (Dokumentation durch Begleitscheine, Übernahmescheine) vorgeschrieben.

Beim Umgang mit asbesthaltigen Abfällen sind aufgrund der Gesundheitsgefährdung durch das Einatmen von Asbestfasern die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 zu beachten. Hinweise zum Rückbau asbesthaltiger Baustoffe finden Sie in der Rubrik 'Abfall-ABC' auf der Webseite des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft unter www.ebalu.de.

Bodenaushub ist natürlich anstehendes und umgelagertes Bodenmaterial, das bei Baumaßnahmen ausgehoben oder abgetragen wird. Bodenaushub kann aufgrund seiner Herkunft oder Vorgeschichte (z.B. gewerbliche, industrielle Nutzung) mit sehr unterschiedlichen Stoffen belas-tet sein. Seine Verwertungsmöglichkeit hängt vom Schadstoffgehalt, der Mobilisierbarkeit der Schadstoffe, den Nutzungen und den Einbaubedingungen ab. Die weitere Verwendung oder Entsorgung von belastetem Bodenaushub ist mit den Bodenschutz- bzw. Abfallbehörden abzu-stimmen.

Unbelasteter Bodenaushub kann direkt vor Ort für die landschaftsbauliche und gärtnerische Gestaltung des Grundstücks verwendet werden.

Bauschutt ist mineralischer Bauabfall (Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik), der bei Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken anfällt und geringfügig nicht mineralische Fremdbestandteile bis zu maximal 5 Vol.-% enthalten darf. Bauschutt kann, bedingt durch die Ausgangsmaterialien und die Nutzung des Bauwerkes, mit unterschiedlichen Stoffen belastet sein. Die Verwertung von Bauschutt ist so weit und so hochwertig wie möglich anzustreben. Ausgenommen ist die Verwertung von Recyclingbaustoffen in festgesetzten, vorläufig sichergestellten oder fachbehördlich geplanten Heilquellen- und Trinkwasserschutzgebieten, Gebieten mit häufigen Überschwemmungen sowie besonders sensiblen Flächen (z.B. Kinderspielplätze).

Baustellenabfälle sind Stoffgemische aus mineralischen und nicht-mineralischen Abfällen, die bei Baumaßnahmen anfallen (z.B. Betonreste, Steine, Glas, Holz, Metalle, Verpackungen, Dämmstoffe, Teppichreste, Gasbeton, Kunststoffe). Baustellenabfälle können gefährliche Stoffe wie beispielsweise Isoliermassen-, Farb-, Kleber-, Schutzanstrich-, Imprägniermittelreste und ähnliche Stoffe enthalten. Die Abfälle sind bereits vor Ort getrennt zu erfassen, soweit dies für die umweltschonende Entsorgung erforderlich ist.

Ausführliche Informationen zum Thema Bauabfälle finden sich im "Leitfaden Bauabfälle" Rheinland-Pfalz unter
www.mwkel.rlp.de/File/Leitfaden-Bauabfaelle-pdf/.

Mutterboden

Die humose Oberbodenschicht wird auch Mutterboden genannt. Der Schutz dieses Mutterbodens ist im Baugesetzbuch (§ 202 BauGB) festgelegt. Danach ist der Mutterboden bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (z.B. keine Vermischung mit Unterboden oder Fremdbestandteilen). Der vorhandene Mutterboden kann nach Abschluss der Bauarbeiten zur Herstellung der Gartenanlage wieder vor Ort verwertet werden.

Ansprechpartner:
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
Untere Abfallbehörde
Telefon: 0621/5909-418

Eigenbetrieb Abfallwirtschaft
Telefon: 0621/5909-518