Denkmalschutz
Sind Kulturdenkmäler von Bauvorhaben betroffen, wird stets der Ausgleich zwischen kulturellen, privaten und wirtschaftlichen Interessen angestrebt. Veränderungen des Baudenkmals sind nicht unbedingt undenkbar. Ziel des Denkmalschutzes ist es vielmehr, Baudenkmäler nutzbar und lebendig zu erhalten. Auch ein Baudenkmal darf modernisiert werden, nur eben nach Absprache und mit Genehmigung. Um eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erhalten, muss die Durchführung baulicher Maßnahmen im Vorfeld schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde beantragt werden. In der Regel erfolgt dann ein Ortstermin und wenn alle Maßnahmen abgestimmt sind, wird die denkmalrechtliche Genehmigung kostenfrei ausgestellt. Alle Kulturdenkmäler werden von der Generaldirektion kulturelles Erbe erfasst und sind in einer Liste der Kulturdenkmäler zusammengetragen.
Die Hauptaufgaben der Denkmalschutzbehörde ist die Beratung bei der Erhaltung von Kulturdenkmälern, die Genehmigung bei Änderungen am Denkmal und die denkmalpflegerische Kontrolle von Baumaßnahmen. Aber auch über Fördermöglichkeiten und Steuerbefreiungen berät die Behörde: für Maßnahmen, die dem Erhalt und der Pflege von Kulturdenkmälern dienen, gibt es finanzielle Zuwendungen vom Land, dem Bund oder der Europäischen Union. Förderfähig sind Bauwerke und sonstige historische Anlagen, z.B. historische Parks und Gärten oder historische Ruinen etc., die anerkannte Kulturdenkmäler (Baudenkmäler) im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind. Auch verschiedene Stiftungen unterstützen Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes. Zusätzlich stehen Eigentümern von Baudenkmälern steuerliche Vergünstigungen für Erhaltungsmaßnahmen zu. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auch beim zuständigen Finanzamt und auf dem Merkblatt "Steuervergünstigung für Denkmaleigentümer bei der Einkommensteuer", das auf der Internetseite www.gdke-rlp.de im Bereich "Service" zum Download zur Verfügung steht.
Ansprechpartner:
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis
-Untere Denkmalbehörde-
67069 Ludwigshafen
Telefon: 06215909-428
Generaldirektion kulturelles Erbe
Direktion Landesdenkmalpflege
Schillerstraße 44
Erthaler Hof
55116 Mainz
Telefon: 06131/2016-0
Dorferneuerung
Die Dorferneuerung ist ein Förderinstrument des Landes zur Unterstützung der Gemeinden und insbesondere auch privater Maßnahmen. Hierzu gewährt das Land Zuwendungen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz und dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". Grundlage für eine Förderung ist die Verwaltungsvorschrift "Förderung der Dorferneuerung (VV-Dorf)". Bei privaten Vorhaben beträgt die Zuwendung bis zu 30 v.H. der förderfähigen Kosten, wobei je nach Maßnahme eine Obergrenze von bis zu 40.903,-- € beachtet werden muss. Bei kommunalen Vorhaben beträgt der Fördersatz bis zu 65 v.H.; bei Maßnahmen, die der interkommunalen Zusammenarbeit dienen kann er bis auf 80 v.H. angehoben werden.
Zuwendungsempfänger sind
Gemeinden und Verbandsgemeinden, auch als Beteiligte bei privaten Vorhaben
natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften des privaten Rechts (Personenvereinigungen und Zusammenschlüsse)
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn ihr Rechtsstatus unmittelbar durch das Grundgesetz gewährleistet ist, soweit sie Eigentümer oder Träger der Baulast sind, für die eine Zuwendung beantragt wird.
Schaffung bzw. Sicherung wohnstättennaher Arbeitsplätze
Sicherung bzw. Wiederherstellung der örtlichen Grundversorgung
Umnutzung leer stehender, ortsbildprägender Bausubstanz zum Wohnen und Arbeiten
Sicherung und Verbesserung des Dorfbildes und der baulichen Ordnung
Erhaltung und Erneuerung ortsbildprägender wie regional typischer Bausubstanz
Beratung über Fördermöglichkeiten erhalten Sie bei der Kreisverwaltung unter der
Telefon-Nr. 0621-5909-428