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Mein Kind wird groß, die Schule endet bald.

Kann ich für mein Kind Unterstützungen zur Ausbildung erhalten?

Förderfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen ab Klasse 10, an Kollegs, Akademien und Hochschulen einschließlich der dort geforderten Praktika. Es werden Ausbildungen an öffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten gefördert.

Betriebliche Ausbildungen, z. B. in Betrieben des Handwerks, des Handels und überbetrieblichen Ausbildungsstätten können nicht gefördert werden. Dieses gilt auch für den begleitenden Berufsschulunterricht.

Die Ausbildungsförderung, das sogenannte Schüler-BAföG, wird grundsätzlich bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss für die Dauer der Ausbildung geleistet (Förderungshöchstdauer). Die Dauer der Förderung von Studierenden entspricht der Regelstudienzeit. Eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, ist nur in bestimmten Ausnahmefällen (z. B. Behinderung, Schwangerschaft oder bei Kindererziehung) möglich.

Unter besonderen Voraussetzungen ist die Förderung einer einzigen weiteren Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss möglich. Nach einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer Ausbildung erfolgt eine weitere Förderung nur, wenn ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel /Abbruch vorlag.

Auch für die Förderung einer Auslandsausbildung kann eine Unterstützung erfolgen. Hierfür sind aber bestimmte Förderungsämter als Auslandsämter zuständig. Jedes der insgesamt siebzehn Auslandsämter ist für einen bestimmten ausländischen Staat oder mehrere ausländische Staaten zuständig. Welches Amt über die Förderung Ihrer Auslandsausbildung entscheidet, erfahren Sie unter:
Internet: www.bafoeg.bmbf.de

Wichtig:
Die Anträge auf Auslandsförderung sollten mindestens sechs Monate vor Beginn des geplanten Auslandsaufenthalts gestellt werden.

Wie wird die Höhe der Förderung bestimmt?

Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet. Die Bedarfssätze sind jeweils für Schüler und Studierende als Pauschalen festgesetzt. Die Höhe richtet sich nach der Art der Ausbildung und ob der Auszubildende bei den Eltern wohnen kann oder gegebenenfalls eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist.

Das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden, ihrer Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner/innen und ihrer Eltern ist bei der Ermittlung des Förderbetrages zu berücksichtigen. Werden die im Gesetz festgelegten Freibeträge überschritten, werden Einkommen und Vermögen auf den jeweiligen Förderungsbetrag angerechnet.

Muss die Förderung zurückgezahlt werden?

Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehn des Staates, welches später in niedrigen Raten zurückgezahlt wird.

Kontakt Schüler-BAföG

Sie finden uns im Kreishaus
Burgstraße 1, 31224 Peine

Corinna Frerichs
Telefon: 05171 401-1212
Mike Miehe
Telefon: 05171 401-1214