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Ihr Kind ist auf der Welt.

Dazu herzliche Gratulation.
Aber wer hat die Nahrung, die Bekleidung, die Windeln, usw. zu zahlen?

Sicherlich berührt diese Frage eher die Elternteile, die nicht miteinander zusammenleben. In der Regel ist anzunehmen, dass sich in einer Partnerschaft diese Frage nicht stellt.

Aber es gibt genügend alleinerziehende Elternteile, egal ob Mutter oder Vater, bei denen diese Frage eine große Bedeutung hat.

Grundsätzlich hat der Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, Unterhalt für das Kind zu leisten. Wie auch in anderen Bereichen im Familienrecht regelt hier das Bürgerliche Gesetzbuch alle Fragen.

Der Unterhalt ist in der Regel als sogenannter Barunterhalt zu leisten, d. h., der Unterhaltspflichtige, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, muss Geld für das Kind zahlen. Der das Kind betreuende Elternteil leistet seinen Unterhaltsbeitrag durch den sogenannten Naturalunterhalt. Konkret bedeutet das, dass, der betreuende Elternteil kocht, wäscht, den Einkauf erledigt und nachts zur Verfügung steht, wenn das Kind nicht schlafen kann oder wenn es krank ist. Und noch viele weiteren Dinge in der alltäglichen Versorgung.

An dieser Aufzählung wird nochmal deutlich, dass der Elternteil, der nicht im Haushalt mit dem Kind lebt, den Barunterhalt leisten muss. Denn u. a. muss für das Kind Nahrung, Bekleidung und sonstiges angeschafft werden.

Der zu leistende Unterhalt richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des zahlungspflichtigen Elternteils. Das Einkommen bestimmt dabei die Höhe der Unterhaltszahlungen. Damit dies in gewisser Weise nicht zu - teilweise erheblichen - Streitigkeiten führt, ist der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle geregelt worden. Hier sind Einkommensgruppen benannt, die zu einem bestimmten Unterhalt führen. Maßgebend ist das durchschnittliche Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils, welches aber noch um einige Positionen, bereinigt werden kann, wie z. B. Fahrtkosten. Auch weitere Unterhaltsverpflichtungen werden berücksichtigt.

Klingt kompliziert? Trotz der grundsätzlichen Regelungen der Düsseldorfer Tabelle, ist das Unterhaltsrecht immer auf den Einzelfall bezogen und trifft individuelle Regelungen.

Wir im Jugendamt können im Rahmen einer Unterhaltsberatung auf Veranlassung des betreuenden Elternteils die Einkommenshöhe und damit den zu zahlenden Unterhalt transparent für die Beteiligten berechnen und das Ergebnis vorschlagen.

Sicherlich haben die Einen oder Anderen von Ihnen schon mitbekommen, dass die Unterhaltsfragen nicht immer im Rahmen eines guten Miteinanders geklärt werden können.

Sofern eine gemeinschaftliche Einigung nicht erfolgt, kann das Jugendamt ebenfalls im Rahmen der sogenannten Beistandschaft als gesetzlicher Vertreter des Kindes dessen Recht auf Unterhalt einfordern. Dies beginnt mit der entsprechenden Auseinandersetzung mit dem zahlungspflichtigen Elternteil und geht ggf. bis zur gerichtlichen Entscheidung. Als Beistand führen wir für das Kind das gerichtliche Verfahren.

Sofern - ob freiwillig oder nach gerichtlicher Festsetzung - eine Unterhaltszahlung erfolgt, können wir im Rahmen der bestehenden Beistandschaft auch die Abwicklung der Unterhaltszahlungen übernehmen. Dies reicht von der regelmäßigen Kontrolle, ob das Geld eingeht, bis hin zur zweijährigen Überprüfung des zahlungspflichtigen Elternteils hinsichtlich etwaiger Änderungen der Einkommensverhältnisse.

Übrigens, auch wenn es nicht zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt; hat jedes Kind ein Recht darauf, dass die Unterhaltsverpflichtung (die Unterhaltshöhe) festgehalten wird. Dies erfolgt auch über eine Beurkundung, bei uns im Jugendamt Peine.

Kontakt Beistandschaften
(auch Unterhaltsberatung, Beurkundungen)

Sie finden uns im Kreishaus
Burgstraße 1, 31224 Peine

Andrea Nothnagel
Telefon: 05171 401-1229
Melina Taddeo
Telefon: 05171 401-1230
Bettina Wolters
Telefon: 05171 401-1231

Ist ja schön und gut, aber die unterhaltspflichtige Person kann nicht zahlen!

Auch in solchen Situationen können Sie sich an das Jugendamt Peine wenden. Der sog. Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder nicht zahlen kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse ein und zahlt den Unterhalt. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die gezahlten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?

Berechtigt nach dem UVG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es

a) das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der
  • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  • von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd getrennt lebt oder
  • dessen Ehegatte/Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes für voraussichtlich sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
  • nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt III in Betracht kommenden Höhe Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.
c) Kinder ab vollendetem 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs haben ebenfalls unter den o. a. Voraussetzungen einen Anspruch, wenn:
  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 € verfügt.
Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.

d) Ein ausländisches Kind hat einen Anspruch nur, wenn es selbst oder der allein erziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis ist (Ausnahme: EU-Staatsangehörigkeit).

Welche Unterlagen werden für einen Antrag benötigt?

Grundsätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • Scheidungsurteil
  • schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt
  • wenn vorhanden: Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • wenn vorhanden: amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • Nachweise zum Einkommen, wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
Fragen zu dem Thema beantwortet das Team der Unterhaltsvorschussstelle gerne.

Kontakt Unterhaltsvorschuss

Sie finden uns im Kreishaus
Burgstraße 1, 31224 Peine

Corinna Frerichs
Telefon: 05171 401-1212
Kim Thiele
Telefon: 05171 401-1213
Lena Fornett
Telefon: 05171 401-1263
Mike Miehe
Telefon: 05171 401-1214
Jessica Soch
Telefon: 05171 401-1264
Anja Vornkahl
Telefon: 05171 401-1215