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Beschäftigung von (ost)europäischen Haushalts- und Betreuungskräften

Information zur ersten Orientierung

Grundlagen

Für alle EU-Bürger gilt die sogenannte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dies bedeutet, dass alle EU-Bürger innerhalb der EU ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit arbeiten dürfen. Personen, die aus Nicht-EU-Staaten kommen (z.B. Thailand) können nicht als Haushaltshilfen angestellt werden (weder direkt noch über eine Vermittlungsagentur).
Wir stellen Ihnen vier unterschiedliche Modelle zur Beschäftigung einer Haushaltshilfe vor:
  1. Sie sind Arbeitgeber und die Haushaltshilfe ist bei Ihnen angestellt: Arbeitgebermodell.
  2. Sie sind Auftraggeber und die Haushalthilfe ist bei einer Firma im Heimatland angestellt: Entsendemodell.
  3. Sie beauftragen eine Vermittlungsagentur, die Ihnen den Kontakt zu einem ausländischen Dienstleister herstellt.
  4. Sie sind Auftraggeber und die Haushaltshilfe arbeitet in Ihrem Haushalt als Selbstständige und hat ein eigenes Gewerbe in Deutschland oder ihrem Heimatland angemeldet: Selbstständige.
Leistungsumfang
  • Bei allen Varianten gilt: Eine Betreuung über täglich 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche ist für eine Person nicht zu leisten. Hinzu kommt, dass nach dem Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmer (Selbständige sind ausgenommen) die Arbeitszeit in der Regel auf werktäglich 8 Stunden begrenzt ist. Rufbereitschaften gelten nicht als Arbeitszeit. Die Tätigkeit im "gemeinsamen" Haushalt ermöglicht aber eine flexible Zeiteinteilung. Freie Zeiten können außerdem z.B. durch die Nutzung der Tagespflege oder anderer Betreuungs- und Entlastungsangebote und ggf. den Einsatz eines Hausnotrufsystems geschaffen werden.
  • Ergänzende Hilfen durch Familie und/oder Pflegedienst sind ebenfalls meistens notwendig.
  • Die Hilfskräfte übernehmen hauswirtschaftliche Hilfen, Begleitung und Betreuung im Alltag sowie grundpflegerische Tätigkeiten.
  • Behandlungspflege (Medikamente geben, Spritzen, Verbände usw.) dürfen sie in der Regel nicht übernehmen.
  • Dafür kann ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt werden, eine Verordnung erfolgt über den Hausarzt.
  • Der Haushaltshilfe ist ein eigenes Zimmer zur Verfügung zu stellen. Essen und Trinken erfolgt in der Regel (kostenfrei) im Haushalt der betreuungsdürftigen Person.
Finanzierungshilfen
  • Finanziert werden können die Haushaltshilfen über das Pflegegeld der Pflegeversicherung.
  • Außerdem können die Kosten bis zu 4.000 € jährlich steuerlich abgesetzt werden.
  • Pflegende Angehörige können einen Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 € pro Jahr im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend machen, wenn sie selbst pflegen und betreuen.
Pflegegrad 1
Pflegegeld monatlich: 0 €

Pflegegrad 2
Pflegegeld monatlich: 316 €

Pflegegrad 3
Pflegegeld monatlich: 545 €

Pflegegrad 4
Pflegegeld monatlich: 728 €

Pflegegrad 5
Pflegegeld monatlich: 901 €

Darauf sollten Sie achten
  • Prüfen Sie vor der Entscheidung eine Haushaltshilfe einzustellen, ob nicht auch andere Versorgungsmöglichkeiten in Betracht kommen (z.B. ambulante Pflegedienste, niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, Tagespflege).
  • Die Pflegeversicherung bietet weitreichende Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten an.
  • Wir informieren Sie gerne und individuell. Vereinbaren Sie dazu bitte einen Termin im Pflegestützpunkt unter 06051 9741-48003 oder-48012.