Denkmalschutz und Dorferneuerung
Denkmalschutz und Denkmalpflege dienen dazu, Bezugspunkte zu unserer Vergangenheit auch für kommende Generationen zu erhalten. Wer den Begriff "Kulturdenkmal" hört, denkt zunächst an Kirchen, alte Rathäuser und Schlösser. Die Erhaltungswürdigkeit solcher Objekte ist unumstritten. Ein Denkmal muss aber nicht unbedingt sehr alt sein. Es gibt Baudenkmäler aus den 50er Jahren, die als Zeitzeuge einer bestimmten Epoche unter Denkmalschutz gestellt wurden. Auch können Gärten, Wasserflächen oder auch ganze Gruppen baulicher Anlagen wie bestimmte einheitliche Siedlungsformen ein erhaltenswertes Kulturdenkmal darstellen. Manchmal sind es sogar auf den ersten Blick unscheinbare Objekte, die den Menschen frühere Lebensweisen nahe bringen und die Region geprägt haben. Auch Bodendenkmäler wie prähistorische Grabanlagen oder Reste von Siedlungen und Wallanlagen zählen dazu. Stößt man im Verlauf von Bauarbeiten auf solche Überreste, ist das der Denkmalbehörde sofort mitzuteilen.
Sind Kulturdenkmäler von Bauvorhaben betroffen, wird stets der Ausgleich zwischen kulturellen, privaten und wirtschaftlichen Interessen angestrebt. Veränderungen des Baudenkmals sind nicht unbedingt undenkbar. Ziel des Denkmalschutzes ist es vielmehr, Baudenkmäler nutzbar und lebendig zu erhalten. Auch ein Baudenkmal darf modernisiert werden, nur eben nach Absprache und mit Genehmigung. Um eine denkmalrechtliche Genehmigung zu erhalten, muss die Durchführung baulicher Maßnahmen im Vorfeld schriftlich bei der Denkmalschutzbehörde beantragt werden. In der Regel erfolgt dann ein Ortstermin, und wenn alle Maßnahmen abgestimmt sind, wird die denkmalrechtliche Genehmigung kostenfrei ausgestellt. Alle Kulturdenkmäler werden von der Generaldirektion kulturelles Erbe erfasst und sind in einer Liste der Kulturdenkmäler zusammengetragen.
Die Hauptaufgaben der Denkmalschutzbehörde ist die Beratung bei der Erhaltung von Kulturdenkmälern, die Genehmigung bei Änderungen am Denkmal und die Überwachung von Baumaßnahmen. Aber auch über Fördermöglichkeiten und Steuerbefreiungen berät die Behörde: für Maßnahmen, die dem Erhalt und der Pflege von Kulturdenkmälern dienen, gibt es finanzielle Zuwendungen vom Land, dem Bund oder der Europäischen Union. Förderfähig sind Bauwerke und sonstige historische Anlagen, z. B. historische Parks und Gärten oder historische Ruinen etc., die anerkannte Kulturdenkmäler (Baudenkmäler) im Sinne des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) sind. Auch verschiedene Stiftungen unterstützen Maßnahmen im Sinne des Denkmalschutzes. Zusätzlich stehen Eigentümern von Baudenkmälern steuerliche Vergünstigungen für Erhaltungsmaßnahmen zu. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auch beim zuständigen Finanzamt und auf dem Merkblatt "Steuervergünstigung für Denkmaleigentümer bei der Einkommensteuer", das auf der Internetseite www.gdke-rlp.de im Bereich "Service" zum Download zur Verfügung steht.
Ansprechpartner:
Kreisverwaltung Kusel
Norbert Stoffel
Untere Denkmalschutzbehörde
Trierer Str. 49 - 51
66869 Kusel
Telefon: 06381 424-0
Telefon: 06381 424-250
E-Mail: norbert.stoffel@kv-kus.de
Generaldirektion kulturelles Erbe
Direktion Landesdenkmalpflege
Schillerstraße 44, Erthaler Hof
55116 Mainz
Telefon: 06131 2016-0
Fax: 06131 2016-440
E-Mail: willkommen@gdke.rpl.de
Internet: www.gdke.rlp.de
Dorferneuerung
Die Dorferneuerung ist ein Förderinstrument des Landes zur Unterstützung der Gemeinden und insbesondere auch privater Maßnahmen. Hierzu gewährt das Land Zuwendungen nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz und dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". Grundlage für eine Förderung ist die Verwaltungsvorschrift "Förderung der Dorferneuerung (VV-Dorf)".
Zuwendungsempfänger sind
Gemeinden und Verbandsgemeinden, auch als Beteiligte bei privaten Vorhaben
natürliche und juristische Personen, Personengemeinschaften des privaten Rechts (Personenvereinigungen und Zusammenschlüsse)
Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn ihr Rechtsstatus unmittelbar durch das Grundgesetz gewährleistet ist, soweit sie Eigentümer oder Träger der Baulast sind, für die eine Zuwendung beantragt wird.
Schaffung bzw. Sicherung wohnstättennaher Arbeitsplätze
Sicherung bzw. Wiederherstellung der örtlichen Grundversorgung
Umnutzung leer stehender, ortsbildprägender Bausubstanz zum Wohnen und Arbeiten
Sicherung und Verbesserung des Dorfbildes und der baulichen Ordnung
Erhaltung und Erneuerung ortsbildprägender wie regional typischer Bausubstanz
Beratung über Fördermöglichkeiten erhalten Sie bei der Kreisverwaltung unter der Telefon-Nr. 06381 424-185