Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Nachbarrechte

Nachbarbeteiligung im Bauantragsverfahren, § 68 NBauO
Wenn ein Nachbar sich selbst in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt oder beeinträchtigt fühlt, kann er sich im Bauantragsverfahren beteiligen lassen oder von der Bauaufsichtsbehörde hinzugezogen werden. In diesem Fall kann er zunächst Einsicht in die Bauvorlagen nehmen, die Nachbarrechte betreffen. Dies sind in erster Linie der Lageplan, Schnitt-/Höhenansichten sowie die Gebäudeansicht zu seiner Grundstücksseite aber auch Betriebsbeschreibungen.
Dem Nachbarn wird dann die Baugenehmigung ebenfalls (ohne Anlagen) zugestellt und er hat dann die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen.
Wenn man erst bei Baubeginn feststellt, dass auf dem Nachbargrundstück gebaut wird, kann man auch unverzüglich nach bekannt werden noch eine Nachbarbeteiligung beantragen und man erhält dann nachträglich die Baugenehmigung zugestellt, um ggfs. Rechtsmittel einzulegen. Ein Nachbarwiderspruch entfaltet aber gem. § 212a Abs. 1 BauGB, § 80 Bas. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch hat also nicht zur Folge, dass der Bauherr einem Baustopp unterliegt. Zum Schutz seiner Nachbarrechte müsste er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht in Oldenburg beantragen.

Nachbarrechtsgesetz (Privatrecht)
Das private Nachbarrecht ist in Niedersachsen im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz sowie im Niedersächsischen Schlichtungsgesetz, Niedersächsischen Schiedsämtergesetz und zum Teil in der Niedersächsischen Bauordnung geregelt.
Im Nachbarrechtsgesetz sind Regelungen zu gemeinsamen Grenzwänden, Mitteilungspflichten, Einfriedungen, Hecken- und Baumrückschnitt, Bodenveränderungen, Traufwasser, Hammerschlags- und Leiterrechte etc. geregelt:
  • Hammerschlags- und Leiterrecht
    Eigentümer eines Grundstücks und die Nutzungsberechtigten müssen dulden, dass das Grundstück zur Vorbereitung und Durchführung von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können. Bei Inanspruchnahme von mehr als 10 Tagen kann eine ortsübliche Miete für die Abstellfläche verlangt werden. Evtl. Schäden an Rasen, Blumenbeeten etc. müssen selbstverständlich auch ohne Verschulden ersetzt werden.

  • Einfriedung
    Grundsätzlich sind Grundstücke einzufrieden, also voneinander abzugrenzen. Wen welche Einfriedungspflicht trifft und in welcher Form eingefriedet werden darf ist ein Kapitel in der Nachbarrechtsbroschüre gewidmet.

  • Nachbarrechtsbroschüre
    In der Broschüre "Tipps für Nachbarn" hat das Niedersächsische Justizministerium einige der häufigsten zwischen Nachbarn auftretende Probleme aufgegriffen und anschaulich aufbereitet. Die Broschüre kann unter www.mj.niedersachsen.de/download/8071/Broschuere_Tipps_fuer_Nachbarn_.pdf heruntergeladen oder bestellt werden

Zur Klärung von Beeinträchtigungen des Nachbarrechts kann eine schriftliche Eingabe an die Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Einwand wird dann in einem Vor-Ort-Termin geklärt. Anonyme Eingaben werden i. d. R. nicht behandelt. Bitte bedenken Sie, dass die Nachbarrechte das friedvolle Zusammenleben schützen wollen. Bevor es zu einem Verfahren kommt, sollte man eher das Gespräch untereinander suchen, um Konflikte miteinander zu lösen. Die Bauaufsichtsbehörde wird immer die baulichen Zustände auf allen beteiligten Grundstücken prüfen.