Jugendschutzgesetz
§ 4
Aufenthalt in Gaststätten
(Ausnahmen: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauflragte Person; Aufenthalt für die Dauer eines Getränkes/einer Mahlzeit zwischen 5 und 23 Uhr)
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco
(Ausnahme: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauftragte Person)
Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten
Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen oder in Betrieben
Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten
Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel (auch Mixgetränke)
(Ausnahme: Im Beiseln der Eltern für 14- und 15-jährige erlaubt)
Abgabe und Konsum von Tabakwaren
Kinobesuche
nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: "ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren"
(Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit Ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden! Ausnahme: Für "Filme ab 12 Jahren" Ist die Anwesenheit ab 6 Jahre in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person gestattet.)
Abgabe von Filmen oder Spielen (auf DVD. Video usw.) nur entsprechend der Freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren"
Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren"
Aufenthalt in Gaststätten
(Ausnahmen: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauflragte Person; Aufenthalt für die Dauer eines Getränkes/einer Mahlzeit zwischen 5 und 23 Uhr)
- Kinder - unter 14 Jahren Nicht erlaubt*
- Jugendliche - unter 16 Jahren Nicht erlaubt*
- Jugendliche - unter 18 Jahren Erlaubt bis 24 Uhr
- Kinder - unter 14 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 16 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 18 Jahren Nicht erlaubt
Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco
(Ausnahme: Begleitung durch Eltern oder erziehungsbeauftragte Person)
- Kinder - unter 14 Jahren Nicht erlaubt*
- Jugendliche - unter 16 Jahren Nicht erlaubt*
- Jugendliche - unter 18 Jahren Erlaubt bis 24 Uhr
- Kinder - unter 14 Jahren Erlaubt bis 22 Uhr
- Jugendliche - unter 16 Jahren Erlaubt bis 24 Uhr
- Jugendliche - unter 18 Jahren Erlaubt bis 24 Uhr
Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten
- Kinder - unter 14 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 16 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 18 Jahren Nicht erlaubt
Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen oder in Betrieben
- Kinder - unter 14 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 16 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 18 Jahren Nicht erlaubt
Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten
- Kinder - unter 14 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 16 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 18 Jahren Nicht erlaubt
Abgabe/Verzehr von Branntwein, branntweinhaltiger Getränke und Lebensmittel (auch Mixgetränke)
- Kinder - unter 14 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 16 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 18 Jahren Nicht erlaubt
(Ausnahme: Im Beiseln der Eltern für 14- und 15-jährige erlaubt)
- Kinder - unter 14 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 16 Jahren Nicht erlaubt*
- Jugendliche - unter 18 Jahren Erlaubt
Abgabe und Konsum von Tabakwaren
- Kinder - unter 14 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 16 Jahren Nicht erlaubt
- Jugendliche - unter 18 Jahren Nicht erlaubt
Kinobesuche
nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: "ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren"
(Kinder unter 6 Jahren nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit Ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden! Ausnahme: Für "Filme ab 12 Jahren" Ist die Anwesenheit ab 6 Jahre in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person gestattet.)
- Kinder - unter 14 Jahren Erlaubt bis 20 Uhr
- Jugendliche - unter 16 Jahren Erlaubt bis 22 Uhr
- Jugendliche - unter 18 Jahren Erlaubt bis 24 Uhr
Abgabe von Filmen oder Spielen (auf DVD. Video usw.) nur entsprechend der Freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren"
- Kinder - unter 14 Jahren Erlaubt
- Jugendliche - unter 16 Jahren Erlaubt
- Jugendliche - unter 18 Jahren Erlaubt
Spielen an elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen: "ohne Altersbeschränkung/ab 6 /12 /16 Jahren"
- Kinder - unter 14 Jahren Erlaubt
- Jugendliche - unter 16 Jahren Erlaubt
- Jugendliche - unter 18 Jahren Erlaubt
- Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche
- Die Eitern müssen nicht alles erlauben, was das Gesetz erlaubt! Sie tragen die Verantwortung!
- Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes können vom Veranstalter zusätzlich verschärft werden!