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Das Private Baurecht

Die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen bei der Bauausführung und beim Ausgleich der privaten Nachbarinteressen werden durch das private Baurecht geregelt. Die Rechtsbeziehungen zwischen Bauherrn und den am Bau Beteiligten (Architekt, Fachplaner, Unternehmer) unterliegen den Vorgaben im BGB und in der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Dazu zählt auch die Haftung bei Mängeln und Bauschäden.
Lassen Sie sich bereits bei der Wahl bzw. beim Kauf des Grundstücks beraten und führen Sie die Zusammenarbeit vom Planungsbeginn über das Stellen des Bauantrages bis hin zur Baufertigstellung fort.

Behördliche Abnahmen dienen nur dazu, die Übereinstimmung des Bauwerkes mit der Baugenehmigung zu prüfen. Mangelhafte Handwerkerleistungen spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle, die muss der Bauherr oder der Architekt aufdecken. Werden Mängel entdeckt, gilt es zunächst, den Verantwortlichen festzustellen und schriftlich eine Mängelbeseitigung innerhalb einer gesetzten Frist zu verlangen. Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, darf man ein Konkurrenzunternehmen mit der Behebung beauftragen.

Vor Ablauf der Gewährleistungsfristen sollten alle Gewerke zusammen mit dem Architekten genau durchgegangen werden, um eventuelle Schäden festzustellen und rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Aufgabe des Architekten ist es auch, alle baubezogenen Rechnungen zu überprüfen. Jeder Bauherr sollte jedoch eine zusätzliche Kontrolle der Rechnungen durchführen. Schlussrechnungen sollten erst dann bezahlt werden, wenn alle Mängel beseitigt sind.

Wahl und Stellung des Architekten

Bestimmte Aufgaben können nicht ohne Baufachmann erledigt werden, wie z. B. die Anfertigung der Pläne zur Baugenehmigung. Die Bauaufsichtsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, nur Pläne von bauvorlageberechtigten Personen (i. d. R. Architekten oder Bauingenieure, in Ausnahmefällen auch Meister des Maurer- und Betonbauerhandwerks, des Zimmererhandwerks etc.) anzuerkennen.

Wählen Sie Ihren Architekten anhand folgender Kriterien aus:
  • Zeit zur Durchführung des Projekts ist vorhanden
  • Eignung und Erfahrung für die Bauaufgabe liegen vor
  • Anerkennung als Vertrauensperson
Ein Architekt, der auch die Bauaufsicht übernimmt, wahrt die Interessen des Bauherrn gegenüber den ausführenden Handwerkern. Er ist für Planung, Bau- und Entwässerungsantrag, Kostenkalkulation, Auswahl und Einsatz der Firmen verantwortlich, ebenso für die Behebung von Baumängeln.
Sind alle Fragen bezüglich des gewählten Grundstücks sowie bestehender Bauvorschriften geklärt und liegen grundsätzliche Angaben über Höhenlagen der Straße und Kanäle vor, kann mit der eigentlichen Planung begonnen werden (z. B. wie viel Wohnraum wird von den Bewohnern des Hauses benötigt, wie soll das Haus auf dem Grundstück ausgerichtet sein, welche Bauweise wird bevorzugt). Wenn das Konzept steht, wird der Architekt Leistungsverzeichnisse erstellen und eine erste Einschätzung zu den Gesamtkosten abgeben.