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Baubeginn, Bauüberwachung & Mitteilungspflichten

Mit Ablauf der Monatsfrist in der Genehmigungsfreistellung oder dem Erhalt der Baugenehmigung dürfen Sie mit der Ausführung Ihres Bauvorhabens beginnen. Die Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig. Die Genehmigung erlischt, wenn die Ausführung der Bauarbeiten länger als 1 Jahr unterbrochen worden ist. Die gesetzte Frist kann jedoch auf Antrag um 2 Jahre verlängert werden.

Weichen Sie nicht von den genehmigten Bauunterlagen ab. Die Bauaufsicht überprüft stichprobenartig, ob das Bauvorhaben entsprechend der Baugenehmigung ausgeführt wird. Abweichende Bauausführungen müssen in der Regel durch einen Nachtrag genehmigt werden. Wenden Sie sich in diesen Fällen bitte rechtzeitig vor Ausführung an die Bauaufsichtsbehörde.

Bedenken Sie bitte, dass ein vorzeitiger Baubeginn bzw. eine nicht genehmigte Bauausführung ein Bußgeldverfahren und ggf. auch eine mit viel Ärger und mit erheblicher Zeitverzögerung verbundene Baustillegung zur Folge haben kann.

Bei der Genehmigungsfreistellung und auch der Baugenehmigung sind Mitteilungsvordrucke beigefügt. Zu bestimmten Zeitpunkten geben Sie diese ausgefüllt an die Bauaufsichtsbehörde zurück. Sie setzen damit die Behörde in Kenntnis über den Baubeginn und die abschließende Fertigstellung des gesamten Projektes.

Eine sachkundige Planverfasserin oder ein entsprechender Planverfasser sowie eine sachkundige Bauleiterin oder ein entsprechender Bauleiter wird Sie auf alle diese wichtigen Dinge aufmerksam machen. Sie oder er wird sie selbst erledigen, wenn Sie das vertraglich mit ihr oder mit ihm vereinbart haben. Vertrauen Sie auf gute, anerkannte Fachleute.