Gehe zum Inhalt, überspringe Menüs

 

Genehmigungsbedürftige Vorhaben & Baugenehmigungsverfahren

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von baulichen Anlagen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 68, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.

Nach der Landesbauordnung sind folgende Verfahren vorgesehen:
  • verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen (§ 63 LBO)
  • normales Baugenehmigungsverfahren (§ 67 LBO)
  • Genehmigungsfreistellung (§ 68 LBO)
  • vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 69 LBO)
Verfahrensfreie Vorhaben (§ 63 LBO)

In § 63 LBO werden Gebäude und bauliche Anlagen aufgelistet, die verfahrensfrei sind, für diese ist kein Bauantrag und keine Bauanzeige erforderlich. Hierunter fallen beispielsweise Garagen und Carports bis 9 m Länge und 2,75 m mittlere Wandhöhe, Solaranlagen in und an Dach- und Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängig mit einer Höhe bis zu 2,75 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m, Nebenanlagen bis 30 m³, im Außenbereich 10 m³ umbauten Raum, Einfriedungen bis 1,5 m Höhe auf der Nachbargrenze und Fahnenmaste.

Selbstverständlich müssen die Bestimmungen der LBO auch bei verfahrensfreien Vorhaben eingehalten werden, so z. B. die erforderlichen Abstandsflächen, die Standsicherheit und auch die Bestimmungen
eines rechtskräftigen Bebauungsplanes oder z. B. einer Ortsgestaltungssatzung.

In besonderen Fällen bedarf es trotz der Verfahrensfreiheit nach der LBO einer Genehmigung nach anderen rechtlichen Bestimmungen, so z. B. bei Vorhaben im Außenbereich aufgrund der Regelungen des Naturschutzgesetzes.

Die Beseitigung bestimmter baulicher Anlagen (z. B. Abbruch von verfahrensfreien Vorhaben, freistehenden Gebäuden bis 7 m Höhe oder freistehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden) ist ebenfalls verfahrensfrei, außer Kulturdenkmale. Soweit keine Verfahrensfreiheit besteht, ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens 1 Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen (s. Formulardownload der Homepage des Kreises Dithmarschen
http://www.dithmarschen.de).

Genehmigungsfreistellung (§ 68 LBO)

Nach § 68 LBO bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und den dazugehörigen Stellplätzen und Nebenanlagen keiner Genehmigung, soweit es sich nicht um Sonderbauten gemäß § 51 LBO handelt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Das Vorhaben
  • liegt im Geltungsbereiches eines rechtskräftigen Bebauungsplanes,
  • widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes,
  • Die Erschließung ist gesichert.
  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder beantragt eine vorläufige Untersagung des Baubeginns.
Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, hat die Bauherrin oder der Bauherr die erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde und zeitgleich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Weiterhin sind folgende Erklärungen abzugeben:
  • Erklärung des Antragstellers/der Antragstellerin und des Entwurfsverfassers/der Entwurfsverfasserin, dass der Vorgang im Genehmigungsfreistellungsverfahren bearbeitet werden soll.
  • Erklärung des Entwurfsverfassers/der Entwurfsverfasserin, des Aufstellers/der Aufstellerin der bautechnischen Nachweise und des Fachplaners/der Fachplanerin, dass die von diesen gefertigten Bauvorlagen den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
Die vollständigen Bauunterlagen sind nach der Bauvorlagenverordnung mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise beizulegen.

Mit den Bauarbeiten dürfen Sie 1 Monat nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde beginnen, wenn die Gemeinde mit dem Baufreistellungsverfahren einverstanden ist und der Baubeginn nicht innerhalb dieser Frist untersagt wird. Untersagt wird das Vorhaben, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Sind Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Baugesetzbuch bzw. Abweichungen nach den Vorschriften der Landesbauordnung erforderlich, müssen diese gesondert beantragt werden. Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn dem schriftlich begründeten Antrag entsprochen wurde.

Hinweis:
Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften bei der Ausführung liegt bei der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser und der Bauherrin/dem Bauherrn. Werden nach Baubeginn oder Baufertigstellung Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften festgestellt, ist mit dem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde zu rechnen. Mangels einer erteilten Baugenehmigung kann sich nicht auf Bestandsschutz berufen werden.

Behandlung des Bauantrages (§ 67 LBO)

Alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei sind bzw. unter das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fallen, unterliegen einem normalen Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO mit einer gesamtinhaltlichen Prüfung. Dieses Verfahren ist generell auch in Fällen anzuwenden, in denen die Bauvorlagen von Meisterinnen und Meistern des Maurer- oder Zimmererhandwerks oder von staatlich geprüften Technikerinnen und Technikern erstellt worden sind.

Die Bauaufsichtsbehörde ist bei Genehmigungsverfahren nach § 67 LBO zwar nicht an bestimmte Fristen gebunden, Sie können sich jedoch darauf verlassen, dass Ihr Antrag auch in diesen Fällen so schnell wie möglich bearbeitet wird.

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 69 LBO)

Die Anwendung dieses Verfahrens hat zur Voraussetzung, dass die Bauvorlagen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 65 Abs. 3 LBO bauvorlageberechtigt sind (eingetragene Architektinnen oder Architekten oder bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen oder Ingenieure) sowie die bautechnischen Nachweise von Aufstellern gefertigt sind, die in die Liste der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein eingetragen sind.

Dieses Verfahren ist das Regelverfahren für die Errichtung, Änderung und Erweiterung baulicher Anlagen mit Ausnahme der Sonderbauten (§ 51 Absatz 2 LBO).

Sonderbauten sind beispielsweise
  • Hochhäuser,
  • bauliche Anlagen mit einer Höhe v. 30 m,
  • Gebäude mit mehr als 1600 m² Grundfläche (außer Wohngebäuden),
  • Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Grundfläche,
  • Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 400 m² Grundfläche,
  • Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen,
  • Beherbergungsbetten mit mehr als 12 Betten,
  • Vergnügungsstätten mit mehr als 150 m² Grundfläche,
  • Schulen,
  • Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1000 m².
Die Vorschriften der LBO (unter anderem bezüglich Abstandsflächen, Brandschutz und Stellplätzen) werden in diesem Verfahren nicht geprüft. Die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften liegt bei Ihnen und Ihrer Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser. Eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde findet nur statt, wenn Abweichungen von den Vorschriften der LBO beantragt wurden.

Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Unterlagen zu entscheiden, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen.

Ausnahmen und Befreiungen bzw. Abweichungen sind gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen. In diesen Fällen verlängert sich die Frist um 1 Monat.

Die vorgenannten Fristen können um 3 Monate verlängert werden, wenn beispielsweise andere Behörden oder Nachbarn beteiligt werden müssen.

Die Genehmigung gilt beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist schriftlich versagt wird.