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Recht

Dokumentenmappe

Wichtige Dokumente, Urkunden usw. müssen für die Beantragung diverser Leistungen immer mal wieder vorgelegt werden, so dass es sinnvoll ist, alle an einem bestimmten Ort aufzubewahren. Ein Ordner empfiehlt sich für die Ablage der einzelnen Papiere:
  • Geburts- und Heiratsurkunde, Familienstammbuch, wichtige persönliche Papiere
  • Versicherungs- und Sterbegeldpolicen
  • Rentenbescheide
  • Kontoauszüge und Sparbücher
  • Mietvertrag, Mietbücher, Grundbuchauszug
  • Vollmachten
Vorsorgevollmacht

Der kluge Mensch sorgt vor, auch für den Fall, dass die eigenen (geistigen) Kräfte nachlassen. Eine schwere Erkrankung, eine starke Gehbehinderung oder Geschäftsunfähigkeit können es nötig machen, dass für den hilfsbedürftigen Menschen eine andere Person Behördengänge übernimmt oder wichtige Entscheidungen trifft. Dies ist jedoch nur mit einer Vollmacht möglich.
Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht stellt dabei keinesfalls eine Entmündigung dar, auch wenn dahingehende Befürchtungen des Hilfsbedürftigen nachvollziehbar sind. Indem man eine andere Person gezielt bevollmächtigt, im eigenen Sinne zu handeln, verliert man nicht die eigene Geschäftsfähigkeit. Für schwerwiegende Entscheidungen wie z. B. risikoreiche Operationen oder freiheitsentziehende Maßnahmen braucht der Bevollmächtigte grundsätzlich die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Für Grundstücks- und Unternehmensgeschäfte oder Darlehensaufnahmen muss die Vollmacht notariell beurkundet werden.
Wer einen oder mehrere Menschen seines Vertrauens, z. B. den Ehepartner, ein Kind oder einen Freund, mit der Wahrnehmung seiner Interessen für den Fall der Fälle beauftragen will, muss diese Vollmacht in jedem Fall schriftlich erteilen. Die ausgewählten Personen sollten absolut vertrauenswürdig und auch auf längere Sicht in der Lage sein, die Vollmacht wahrzunehmen. Im Dokument muss der Bevollmächtigte mit komplettem Namen genannt sein, dazu gehören Ort und Datum sowie die Unterschriften des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.

Es empfiehlt sich, in der Vollmacht genau zu bezeichnen, wozu der Bevollmächtigte im Einzelnen berechtigt sein soll, so können Regelungen zu Bereichen wie Finanzen, Gesundheit, Pflegebedürftigkeit, Wohnung, Behörden und Todesfall getroffen werden. Die Erteilung der Vollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Unterzeichnung geschäftsfähig ist. In manchen Fällen empfiehlt es sich, im Vorfeld der Erstellung die Geschäftsfähigkeit durch ein ärztliches Attest oder eine notarielle Beurkundung bestätigen zu lassen. Ab wann die Vollmacht gelten soll, bestimmt der Vollmachtgeber. Sie kann sofort wirksam werden, oder erst, wenn er nicht mehr imstande ist, seine Aufgaben selbst wahrzunehmen.

Eine Vollmacht kann, sofern der Vollmachtgeber geschäftsfähig ist, jederzeit widerrufen werden.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung kann man im Voraus bestimmen, ob und wie man ärztlich behandelt werden will, wenn man zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar ist. Damit wird das Selbstbestimmungsrecht auch für den Fall gewahrt, dass Patienten ihre Wünsche z. B. wegen schwerer Hirnschädigung oder Koma nicht mehr zum Ausdruck bringen können. In der Patientenverfügung kann festgelegt werden, ob die Ärzte auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten sollen, wie etwa auf Bluttransfusionen, künstliche Beatmung oder künstliche Ernährung. Eine Patientenverfügung kann man frei und ohne Formular niederschreiben und mit Datum und Unterschrift bestätigen.

Formulierungsvorschläge und weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Patientenverfügung" des Bundesministeriums der Justiz.

Die Broschüre finden Sie unter www.bmjv.de oder Sie fordern sie unter folgender Adresse an:

Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09, 18132 Rostock

Testament

Nichts kann den Frieden in scheinbar stabilen Familien so dauerhaft erschüttern wie der Streit um das Erbe. Deshalb empfiehlt es sich, beizeiten zu regeln, was zu regeln ist, und Klarheit darüber zu schaffen, was nach dem Tod mit dem Nachlass geschehen soll.

Privates Testament
Sehr wichtig ist, dass beim Verfassen eines privaten Testaments die richtige Form eingehalten wird. Ein privates Testament muss die Bezeichnung "Testament" oder "Letzter Wille" tragen und von Anfang bis Ende persönlich und handschriftlich verfasst werden. Am Ende muss es vom Erblasser mit Vor- und Nachnamen unterzeichnet werden. Fehlt die Unterschrift, ist das Testament ungültig. Die Datumsangabe auf dem Testament ist wichtig, damit bei Vorliegen mehrerer Versionen eine zeitliche Zuordnung erfolgen kann, denn das aktuelle Testament gilt. Ehegatten können ein gemeinsames Testament verfassen, das dann von beiden Ehepartnern mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben werden muss. Dabei können sie sich gegenseitig als alleinige Erben einsetzen und legen so fest, dass das gemeinsame Vermögen erst nach dem Tod beider Ehepartner an die Kinder geht. Eine solche Verfügung hat für den überlebenden Ehepartner den Vorteil, dass er voll über den gesamten Nachlass verfügen kann.

Öffentliches Testament
Das öffentliche Testament ist kostenpflichtig und wird stets beim Notar verfasst. Dieser hält den letzten Willen des Erblassers in schriftlicher Form fest und berät individuell und umfassend; Notar und Erblasser unterzeichnen gemeinsam. Das Testament wird beim Amtsgericht verwahrt.

Formulierungsvorschläge und weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesministeriums der Justiz.

Die Broschüre finden Sie unter www.bmjv.de oder Sie fordern sie unter folgender Adresse an:

Publikationsversand der Bundesregierung
Postfach 48 10 09, 18132 Rostock

Mieterschutz

Mietspiegel
Als Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete im frei finanzierten Wohnungsbau dient der Mietspiegel. Er wird von Städten oder größeren Gemeinden in Zusammenarbeit mit Interessengruppen wie z. B. Mieter- und Vermieterverbände aufgestellt und bezieht sich räumlich auf die jeweilige Kommune.

Diese Übersicht bietet den Mietparteien eine Orientierungsmöglichkeit, um in eigener Verantwortung die Miethöhe je nach Lage, Ausstattung, Grundriss, Wohnfläche und Zustand der Wohnungen und des Gebäudes zu vereinbaren.

Sie erhalten den aktuellen Mietspiegel der Gemeinde Bedburg-Hau entweder kostenlos im Rathaus oder können ihn über www.bedburg-hau.de/de/dienstleistungen/mietspiegel
ausdrucken.

Herausgeber:

Gutachterausschuss für
Grundstückswerte im Kreis Kleve
Telefon: 02821 85629 oder 02821 85642

Haus- und Grundbesitzerverein Kreis Kleve e. V.
Telefon: 02821 18233

Mieterschutzverein Kreis Kleve e.V.
Telefon: 02821 977707

Gemeinde Bedburg-Hau
Fachbereich Planen und Bauen
Menke, Karsten
Telefon: 02821 660-38
Fax: 02821 660-80
E-Mail: karsten.menke@bedburg-hau.de

Rentenangelegenheiten

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland (ehemals LVA Rheinprovinz) führt an jedem ersten Montag im Monat im Rathaus Rentenberatungssprechstunden durch. In der Zeit von 8.30 bis 11.30 Uhr wird der Versichertenälteste den Bürgern der Gemeinde für Fragen rund um das Thema "Rente" zur Verfügung stehen.

Gemeinde Bedburg-Hau
Fachbereich Arbeit und Soziales
Schiemann, Karla
Telefon: 02821 660-41
Fax: 02821 660-56
E-Mail: karla.schiemann@bedburg-hau.de

Weiterführende Informationen:

Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Service-Zentrum Kleve
Bensdorpstr. 12
47533 Kleve
Telefon: 02821 584-01
Fax: 02821 584-1961
E-Mail: service-zentrum.kleve@drv-rheinland.de
Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de